Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4600/2020
Urteil v o m 2 4 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2020 /N (…).
F-4600/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (georgischer Staatsangehöriger, geb. […]) ersuchte am 18. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. Oktober 2019 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. August 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Belgien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht nach Belgien zurückkehren zu können, da er in Georgien Probleme habe und gesucht werde. Diejenigen, die ihn in Georgien gesucht hätten, seien nun auch in Belgien, was ihm von Georgien aus telefonisch mitgeteilt worden sei. Die belgische Polizei hätte diese Personen nicht finden können, auch wenn er sich an jene gewandt hätte. Ferner leide er an Hepatitis C, einer Lungenkrankheit, einer Magen-/Darmentzündung, einer (…) und starken Kopfschmerzen. C. Die belgischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 3. September 2020 gut. D. Die von der Vorinstanz vorgenommenen medizinischen Abklärungen (Stand 7. September 2020) ergaben, dass der Beschwerdeführer an einer aktiven Hepatitis C, Magenbeschwerden, Tuberkulose, deren Behandlung im August 2020 jedoch abgeschlossen werden konnte, Angstzuständen, Panikstörungen und Kopfschmerzen leidet. Zudem erhielt er seit dem 19. August 2020 Methadon. Bezüglich der von ihm geltend gemachten (…) lag kein Befund vor. E. Mit Verfügung vom 9. September 2020 (eröffnet am nachfolgenden Tag)
F-4600/2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Belgien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 16. September 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Am 17. September 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
F-4600/2020 zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Belgien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die belgischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO am 3. September 2020 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Belgiens steht somit grundsätzlich fest. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.
F-4600/2020 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich in Georgien Geld von Landsleuten ausgeliehen zu haben, das er nicht zurückbezahlen könne. Diese hätten ihn bereits in Georgien gesucht und seien nun extra aus Georgien eingereist, um ihn dort (gemeint: in Belgien) aufzuspüren und allenfalls sogar zu töten. Er könne nicht nach Belgien zurückkehren, weil er dort in Gefahr sei. Zudem sei er krank und müsse medizinisch behandelt werden. 4.1.1. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von seinen Verfolgern aus Georgien in Belgien aufgesucht und getötet zu werden, basieren auf reinen Mutmassungen. Er kann keine Vorkommnisse aufzeigen, welche seine Vermutungen stützen würden. Zudem hat er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die belgischen Behörden ihm, sollte er tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein, den nötigen Schutz verweigern würden oder dazu nicht in der Lage sein. Gemäss den Angaben, welche er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz machte, hat er sich nicht an die belgische Polizei gewandt. Folglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach Belgien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer in Belgien vor Übergriffen fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden. 4.1.2. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die diagnostizierten Erkrankungen (Bst. D des Sachverhalts) nicht in Frage stellt und den Sachverhalt diesbezüglich als genügend erstellt erachtet, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Belgien beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer wird weiterhin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb allfällige Folgeuntersuchungen und weitere Behandlungen in der Schweiz stattfinden müssten, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Belgien gewährleistet sein dürfte. Auch macht er nicht geltend, noch geht aus den Akten hervor, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen sowie die von ihm benötigte medizinische Hilfeleistung zu gewähren, hat er doch während seines Aufenthaltes in Belgien bereits medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, eine Überstellung würde seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Zudem wird er medikamentös versorgt. Eine schwere Erkrankung, welche seiner Überstellung entgegenstünde, liegt nicht vor. Eine allfällige weitere
F-4600/2020 Behandlung kann in Belgien fortgesetzt werden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit korrekt ausgeübt. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 4.2. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Belgien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. September 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 5.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-4600/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
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