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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 F-4562/2019

9 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,154 mots·~16 min·4

Résumé

Anerkennung der Staatenlosigkeit | Anerkennung der Staatenlosigkeit

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4562/2019

Urteil v o m 9 . November 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

F-4562/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1989), eine Kurdin syrischer Herkunft aus Qamishli (Provinz al-Hasakah), ersuchte am 7. September 2017 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Als Beweismittel reichte sie zwei Referenzschreiben ein. D. Nach Aufforderung durch die Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin am 4. April 2018 ihr Erkennungszeugnis (šahāda taʿrīf), einen individuellen Registerauszug aus dem Ausländerregister ihres Vaters und ein weiteres – von der Vorinstanz als Maktumin-Karte für den Bezug von Lebensmitteln bezeichnetes – Dokument ein, alles inklusive Übersetzung. E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen – nach Ansicht der Vorinstanz – offen gebliebenen Punkten. Davon machte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 Gebrauch. F. Am 21. August 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab.

F-4562/2019 G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Staatenlose. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 11. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. K. Im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme vom 29. November 2019 machte die Vorinstanz ergänzende Ausführungen. L. Neben den vorinstanzlichen Akten zum Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit zog das Bundesverwaltungsgericht das Asyldossier der Beschwerdeführerin und die Asylakten ihrer Schwester (N […]) – B._______ – bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. 31 ff. VGG).

F-4562/2019 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen und Anträge kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977,

F-4562/2019 S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). 4.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht bewiesen, dass sie der Gruppe der sogenannten maktumin (in Syrien nicht als ausländische Personen registrierten Kurden, vgl. E. 6 hiernach) angehöre. Ihre Angaben seien oberflächlich betrachtet zwar stimmig, jedoch würden sich mehrere Widersprüche ergeben. Sie habe das Protokoll der Befragung zur Person [recte: MIDES Personalienaufnahme] vom 13. September 2017 unterzeichnet, in welchem sie mit der Staatsangehörigkeit «Syrien» aufgeführt worden sei. In einer Vollmacht an die C._______ und einer weiteren Eingabe habe sie sich selbst als Syrerin bezeichnet. Das Formular betreffend den medizinischen Sachverhalt, in welchem sie als syrische Staatsangehörige aufgeführt werde, habe sie ebenfalls unterschrieben. Aus den Akten ihrer Schwester B._______ gehe hervor, dass diese über eine echte syrische Identitätskarte verfüge. Ihre Schwester habe angegeben, im Jahr 2011 in Syrien eingebürgert worden und vorher agnabiya gewesen zu sein. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin falsch angegeben, dass nur syrische Staatsbürger zum Studium zugelassen und aganib vom Studium ausgeschlossen seien. Die eingereichten Dokumente würden keinen zweifelsfreien Rückschluss auf ihre Zugehörigkeit zu den aganib oder maktumin zulassen und hätten eine sehr geringe Beweiskraft. Überdies wäre es ihr frei gestanden, vor ihrer Ausreise im Dezember 2011 und nach Erlass des Dekrets im April 2011 [welches die Möglichkeit für aganib vorsieht, sich einbürgern zu lassen], die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen.

F-4562/2019 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt an, sie habe ihre Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt. Sie habe ihren Standpunkt vorgetragen und mit Dokumenten belegt. Der Umstand, dass sie anlässlich der MIDES Personalienaufnahme als syrische Staatsangehörige erfasst worden sei, könne die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht in Frage stellen. Die Personalienaufnahme habe lediglich 30 Minuten gedauert und sei unter hohem Zeitdruck durchgeführt worden. Auch habe sie – die Beschwerdeführerin – zu Protokoll gegeben: «Ich habe keine, Regierung hat meine Staatsangehörigkeit gelöscht». Im Personalienblatt habe sie unter Staatsangehörigkeit festgehalten: «maktom alkid». Diese Angaben habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unterschlagen. Die von ihr – der Beschwerdeführerin – unterzeichnete Vollmacht bestätige einzig, dass sie aus Syrien stamme und nicht, dass sie syrische Staatsangehörige sei. Im Schreiben vom 1. November 2017 sei von einem Vertreter der D._______ ihre angeblich syrische Staatsangehörigkeit in der Eile aus dem Entwurf des Asylentscheids des SEM übernommen worden. Ferner habe die ihr zugewiesene Rechtsvertreterin der Vorinstanz am 26. Oktober 2017 mitgeteilt, dass sie – die Beschwerdeführerin – betone, maktuma zu sein. Ihre Schwester sei nicht wie sie selbst auf dem Landweg, sondern mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Aus diesem Grund habe sie einen Pass benötigt. Es erscheine durchaus möglich, dass ihre Schwester einen anderen Status habe als sie selbst. Dies spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Angaben, genauso wenig wie der Umstand, dass sie die verschiedenen Stati in Syrien nicht im Detail kenne. 6. Angehörige der kurdischen Minderheit in Syrien können hinsichtlich ihres bürgerrechtlichen Status in drei Kategorien unterteilt werden: syrische Staatsangehörige, aganib und maktumin (bzw. maktum al-qayd). Die beiden letztgenannten Kategorien bezeichnen Staatenlose. Der Status von aganib (Ausländer/Fremder) ist auf eine ausserordentliche Volkszählung im Gouvernement al-Hasakah im Jahr 1962 zurückzuführen. Personen, welche die notwendigen Papiere nicht vorlegen konnten, wurden damals in einem speziellen Register für Ausländer registriert. Mit dem Begriff maktumin (arab. verborgen) werden Personen bezeichnet, die weder im Personenstands- noch im Ausländerregister verzeichnet sind. Somit haben sie keine Möglichkeit, sich einen Pass ausstellen zu lassen, und erhalten keine rechtlich anerkannten Identitätsdokumente. Sie können lediglich ein sogenanntes Erkennungszeugnis erhalten (šahāda taʿrīf), welches von einem Mukhtar (Dorfvorsteher) ausgestellt wird. Sie können zwar in der Regel die

F-4562/2019 Grundschule absolvieren, erhalten aber keine Abschlusszeugnisse, sondern einzig (auf Antrag hin) eine «Bescheinigung über die erbrachten Leistungen». Sie dürfen keine weiterführenden Schulen oder Universitäten besuchen und ihnen ist der Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst und gewissen Berufen verwehrt. Im Frühjahr 2011 erliess Präsident Baschar al-Asad ein Dekret, welches es den aganib ermöglichte, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Dieses findet jedoch grundsätzlich keine Anwendung auf maktumin (vgl. zum Ganzen: Ministerie van Buitenlandse Zaken, Country of Origin Information Report Syria: Documents, 12.2019, < https://www.government.nl/documents/reports/2019/12/31/ country-of-origin-information-report-syria-december-2019 >, abgerufen am 24.09.2020; European Network on Statelessness/Institute on Statelessness and Inclusion, Statelessness in Syria, 08.2019, < https://statelessjourneys.org/wp-content/uploads/StatelessJourneys-Syria-August-2019.pdf >, abgerufen am 24.09.2020; Tilburg University - Statelessness Programme, The Stateless Syrians, 05.2013, S. 19 und S. 27, < https://www.refworld.org/docid/52a983124.html >, abgerufen am 24.09.2020; United Kingdom: Home Office, Operational Guidance Note: Syria, 15.01.2013, Ziff. 3.7, < https://www.refworld.org/docid/ 50f55c8d2.html >, abgerufen am 24.09.2020; Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien: Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, 03.2010, < http://docplayer.org/17143640-Kurdwatch-bericht-5-staatenlose-kurden-in-syrienillegale-eindringlinge-oder-opfer-nationalistischer-politik.html >, abgerufen am 24.09.2020). 7. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Diese ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Asylverfahrens konstant ausgesagt, maktuma zu sein, und schilderte dabei die damit verbundenen Einschränkungen detailliert. Als sie am 7. September 2017 ihr Asylgesuch stellte, füllte sie auf dem Personalienblatt unter Staatsangehörigkeit «مكتومة القيد» (maktuma al-qayd) aus. Im Rahmen der Anhörung vom 18. Oktober 2017 gab sie ebenfalls zu Protokoll, maktuma zu sein (Akten des Asylverfahrens [SEM-act.] A21 F5). Dabei erklärte sie, ihre Mutter sei

F-4562/2019 syrische Staatsangehörige und ihr Vater sei agnabi, weshalb sie maktuma sei (vgl. zum Status von Kindern aus solchen Ehen: Kurdwatch, a.a.O., S. 17). Sie hätte gerne das Französische Institut besucht, jedoch sei es ihr als maktuma verwehrt gewesen, zu studieren (A21 F5, F6 und F13). Sie gab zu Protokoll: «Als sie das Maturitätszeugnis verteilten, haben sie den anderen einen offiziellen Abschluss ausgehändigt. Sie haben mir lediglich ein Blatt mit meinen Noten ausgehändigt und gesagt: ‘Das ist alles, was wir Ihnen geben können. Sie dürfen mit diesem Dokument kein Studium antreten’. Obwohl ich damals die besten Noten unter meinen Kollegen hatte» (A21 F62). Aufgrund ihres Status sei es ihr auch verboten gewesen, eine Stelle als Lehrerin bei der Stadt anzutreten (A21 F25). Sie habe nichts auf ihren Namen, wie beispielsweise ein Fahrzeug, registrieren können (A21 F33, F71 und F40). Ihre Vorbringen untermauerte sie mit mehreren Dokumenten, wie beispielsweise ihrem Erkennungszeugnis (šahāda taʿrīf) im Original. Dabei erklärte sie zutreffend, dass dieses vom Mukhtar ausgestellt wird und sie sich damit zwar in Syrien habe bewegen können, aber nicht ins Ausland habe reisen dürfen (A21 F5, F26, F71 und F40). Im Rahmen des Asylverfahrens reichte sie ihre «Bescheinigung über die erbrachten Leistungen» im Original ein, in welcher auf Seite 23 vermerkt ist, dass sie maktuma ist. Das Ausstellungsjahr dieser Bescheinigung – 2008 – stimmt mit ihren Angaben überein, wonach sie ihre Matura 2008 absolviert habe (A21 F60). Schliesslich stützt sie ihr Vorbringen, wonach ihr Vater agnabi sei, mit dessen individuellem Registerauszug aus dem Ausländerregister (im Original). Sämtliche ihrer Angaben stimmen überein mit öffentlich zugänglichen Quellen zum Status der maktumin in Syrien. Nicht nur untermauert ferner der Inhalt der eingereichten Beweismittel ihre Aussagen, sondern die Dokumente weisen auch keine Auffälligkeiten auf, welche darauf schliessen lassen würden, dass es sich um Fälschungen handeln könnte (…). 8.2 Die Vorinstanz bestreitet weder die Richtigkeit noch die Konsistenz der Angaben der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Angaben zur Zulassung von aganib zum Studium, vgl. hierzu E. 8.4). Sie führt jedoch an, es würden mehrere Widersprüche bestehen und verortet sie in den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Dokumenten. So habe diese zwei vorgedruckte Formulare (Vollmacht für ihre Rechtsvertretung [A12] und «Zustimmung zur Einsicht in die medizinischen Akten» [A15]), ein Schreiben vom 1. November 2017 (A29) und das Protokoll der MIDES Personalienaufnahme unterzeichnet, auf denen sie als syrische Staatsangehörige aufgeführt werde.

F-4562/2019 8.2.1 Auf der Vollmacht vom 12. September 2017 (A12) wird «aus Syrien» vermerkt, womit klar auf die Herkunft der Beschwerdeführerin und nicht auf ihre Staatsangehörigkeit Bezug genommen wird. Bei der «Zustimmung zur Einsicht in die medizinischen Akten» steht bei den Personalien einzig «Syrien», womit nicht klar ist, ob damit die Staatsangehörigkeit oder die Herkunft gemeint ist. 8.2.2 Eindeutig ist hingegen die Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (A25) zum Entscheidentwurf (A24), in welcher die Beschwerdeführerin (damals Gesuchstellerin im Asylverfahren) «mit Nachdruck» betonte, dass sie «Maktum» sei. Vor diesem Hintergrund vermag die Tatsache, dass sie wenige Tage später ein an das SEM gerichtetes Schreiben eines Mitarbeiters der D._______ vom 1. November 2017 (A29), welches den Vermerk «Staatsangehörige von Syrien» trug, unterzeichnete, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht zu erschüttern. Dies umso weniger, als Gegenstand dieses Schreibens nicht ihre Staatsangehörigkeit bildete, sondern es der Klärung eines Missverständnisses im Zusammenhang mit ihrem Asylentscheid diente. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache und es ist nicht klar, ob ihr der Text dieses Schreibens wörtlich übersetzt worden ist. 8.2.3 Im Protokoll der MIDES Personalienaufnahme vom 13. September 2017 (A11) wird von der Vorinstanz unter Staatsangehörigkeit «Syrien» festgehalten. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht unterzeichnet, weshalb ihm kein Beweiswert zukommt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass sie auch anlässlich dieser Personalienaufnahme explizit festgehalten hatte, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen (A11 F4.02). Geradezu konstruiert erscheint schliesslich das Argument der Vorinstanz, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gehe offensichtlich selbst von ihrer syrischen Staatsangehörigkeit aus, habe er doch auf seiner Kostennote neben dem Vor- und Nachnamen der Beschwerdeführerin «Syrien» vermerkt. 8.3 Die Vorinstanz führt weiter an, die Schwester der Beschwerdeführerin, B._______, habe eine echte Identitätskarte eingereicht und ausgesagt, sie sei in Syrien eingebürgert worden. Bei der Prüfung der Identitätskarte der Schwester der Beschwerdeführerin wurden von der Kantonspolizei E._______ gemäss deren Bericht vom 5. September 2017 keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Gleichzeitig geht daraus hervor, dass der Inhalt der Identitätskarte nicht

F-4562/2019 überprüft wurde, da sie in einer «nicht lesbaren Schrift ausgestellt» worden sei. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2017 stellte sich heraus, dass weder der Nachname ([…] anstatt […]) noch das Geburtsdatum ([…] anstatt […]) von B._______ darin korrekt aufgeführt waren (vorinstanzliche Akten von B._______ A10 F1.04 und 1.06). Entsprechend sind Zweifel angebracht, ob es sich bei der Identitätskarte tatsächlich um diejenige der Schwester der Beschwerdeführerin handelt. Die Vorinstanz selbst zweifelte nach der BzP an den Angaben von B._______ (vgl. Aktennotiz des SEM vom 13. September 2017). Deren Aussagen erscheinen zumindest zweifelhaft und sind nicht geeignet, die konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin ernsthaft in Frage zu stellen. 8.4 Schliesslich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach aganib nicht studieren dürften, sei falsch. Auch wenn zutreffen würde, dass aganib in Syrien zum Studium zugelassen sind, könnte daraus noch nicht geschlossen werden, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei maktuma, sei nicht glaubhaft, zumal die Aussage sich gerade nicht auf ihren eigenen Status bezogen hat. Zudem lässt sich diese Frage – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht eindeutig beantworten und die entsprechenden Quellen widersprechen sich teilweise. So ist gemäss einigen der Zugang zu Universitäten für aganib gewährleistet (vgl. bspw. Kurdwatch, a.a.O, S. 22), gemäss anderen ist dieser wiederum eingeschränkt (vgl. bspw. Wladimir Van Wilgenburg / Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Thousands of Syrian Kurds continue to suffer from statelessness, 13.09.2018, < https://www.kurdistan24.net/en/news/ 7c45da7d-f06d-4f5a-a859-d303e7337032 >, abgerufen am 23.09.2020 oder United Kingdom: Home Office, a.a.O., Ziff. 3.7.3). 8.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nach Gesamtwürdigung aller Elemente ihre Zugehörigkeit zu den maktumin rechtsgenüglich dargetan. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche erweisen sich – sofern sie denn überhaupt bestehen – als nicht von Gewicht und vermögen die detaillierten und mit Beweismitteln gestützten Angaben der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage zu stellen. 9. Als maktuma ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht möglich, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. E. 6). Anhaltspunkte, wonach sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen könnte, bestehen nicht. Auch sind keine Ausschlussgründe ersichtlich

F-4562/2019 (Art. 1 Abs. 2 StÜ). Als maktuma aus Syrien ist sie als Staatenlose anzuerkennen (vgl. Urteil des BVGer F-6147/2015 vom 5. Januar 2017 E. 4.2). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 10. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Replik vom 11. November 2019 eine Aufstellung seiner Kosten ein, in welcher er einen Zeitaufwand von 11.33 Stunden à Fr. 240.– (insgesamt Fr. 2'719.20 exkl. MwSt. und Auslagen) ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich als überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-4562/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 21. August 2019 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Staatenlose anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N […] retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

F-4562/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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