Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4554/2022
Urteil v o m 1 4 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien C._______, geboren am (…), Iran, BAZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2022 / (…).
F-4554/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. August 2022 im Bundesasylzentrum in Altstätten ein Asylgesuch ein. Seine Ehefrau A._______ und der minderjährige Sohn B._______ (F-4552/2022) ersuchten dort gleichentags ebenfalls um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die spanische Vertretung in Teheran ihm am 16. Juni 2022 ein vom 28. Juni 2022 bis 23. Juli 2022 gültiges Schengenvisum ausgestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 13). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 9. September 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, Angst davor zu haben, dass ihn sein Bruder, der ihn und seinen Sohn im Iran bedroht habe, in Spanien finden könnte. Seine Schwester habe ihm beim Zwischenstopp in Dubai davon abgeraten, sich in dieses Land zu begeben, er habe aufgrund des erteilten Visums jedoch keine andere Wahl gehabt. Sein Bruder gehöre zur iranischen «Ettelaat». Sie hätten immer Probleme miteinander gehabt. Wohl wisse er nicht, ob sein Bruder in Spanien Einfluss habe, jedoch habe er gesehen, dass er zu mächtigen und wichtigen Leuten von «Ettelaat» Kontakt pflege. Er fürchte, dass ihn diese Personen in Spanien finden könnten. Er sei hierhin gekommen, weil die Schweiz als sicheres Land gelte. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm psychisch und physisch gut gehe. Er mache sich nur Gedanken über die geschilderten Probleme und seine Situation (SEM act. 26). C. Am 12. September 2022 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 20. September 2022 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 35).
F-4554/2022 D. Mit Verfügung vom 26. September 2022 (eröffnet am 3. Oktober 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 39). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 3. Oktober 2022 das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 44). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer, gemeinsam mit A._______ und B._______, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ferner stellte er die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und, eventualiter, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer act. 1). F. Am 11. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren F-4554/2022 wird mit demjenigen von A._______ und B._______, der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie dem gemeinsamen Sohn, koordiniert. Über deren Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe F-4552/2022).
F-4554/2022 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte, gerade noch rechtsgenügliche Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
F-4554/2022 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Normalfall derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat. Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurde dem Beschwerdeführer von der spanischen Vertretung in Teheran am 16. Juni 2022 ein Schengenvisum ausgestellt, welches vom 28. Juni 2022 bis 23. Juli 2022 gültig war (SEM act. 13). Die spanischen Behörden stimmten dem entsprechenden Übernahmeersuchen am 20. September 2022 zu. Die Zustimmung
F-4554/2022 stützte sich auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM act. 35). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
F-4554/2022 wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer hielt in seinem äusserst knappen, auf einem entsprechenden Formular verfassten Rechtsmittel lediglich in ganz allgemeiner Weise fest, dass in seinem Fall eine Verfolgung vorliege bzw. er sich vor zukünftiger Verfolgung fürchte. Damit hat er selbstredend kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vorbrachte, sich vor seinem Bruder und Personen aus dessen Umfeld zu fürchten, steht es ihm frei, sich an die dafür zuständigen spanischen Stellen bzw. an die Justiz zu wenden. Spanien ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Auf Beschwerdeebene wird aber keine derartige Bedrohung mehr geltend gemacht. 7.3 Gesundheitliche Beeinträchtigungen macht der Beschwerdeführer keine geltend und auch aus den Akten ergibt sich nichts, das unter diesem Blickwinkel gegen eine Überstellung nach Spanien spräche (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. 8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
F-4554/2022 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Der am 11. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 11. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4554/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Daniel Grimm
Versand:
F-4554/2022 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)