Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4540/2018
Urteil v o m 2 0 . M a i 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, alle vertreten durch E._______, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-4540/2018 Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende A._______ (geb. […]) und seine Ehefrau B._______ (geb. […]) leben seit dem Frühjahr 2011 in Saudi-Arabien. Am 7. April 2018 beantragten sie bei der Schweizer Botschaft in Riyadh für sich sowie ihre beiden Kinder C._______ (geb. […]) und D._______ (geb. […]) je ein Schengen-Visum für die Zeit vom 16. Juni 2018 bis 15. Juli 2018. Als Reisezweck gaben sie an, den im Kanton Zürich ansässigen E._______ (nachfolgend: Gastgeber), einen Cousin von B._______, besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/243-259). Dieser bestätigte in einem dazugehörigen Einladungsschreiben vom 10. März 2018, die Familie seiner Cousine während dieser Zeit an seinem Domizil zu beherbergen (SEM act. 1/13). B. Mittels Formular-Verfügung vom 16. April 2018 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werde (SEM act. 1/90-103). Dagegen erhoben die Gesuchstellenden am 30. April 2018 und der Gastgeber am 8. Mai 2018 Einsprache (SEM act. 1/104-108 bzw. act. 1/116-120). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt (SEM act. 4-6/261-291). C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Einsprachen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Eingeladenen stammten aus einer Region (Pakistan), aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Migrationsdruck bestehe. Wohl lebten sie eigenen Angaben zufolge zurzeit in guten Verhältnissen in Saudi-Arabien, ihre Aufenthaltsbewilligung laufe jedoch im nächsten Jahr ab. Darin sei ein weiterer Hinweis für die Angemessenheit der restriktiven Praxis des SEM zu erblicken. Die Integrität des Gastgebers werde keinesfalls in Frage gestellt. Gastgeber könnten indessen lediglich in finanzieller Hinsicht, nicht jedoch für Handlungen und Absichten ihrer Gäste Garantien übernehmen. Es lägen auch keine besonderen – beispielsweise humanitären – Gründe vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
F-4540/2018 D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchen die Beschwerdeführenden um Aufhebung des Einspracheentscheids und Erteilung der beantragten Visa. Hierzu lassen sie vorbringen, bei A._______ handle es sich um einen erfolgreichen Ingenieur und Projektmanager. Mit seiner beruflichen Karriere wäre es ihm, nur schon mangels Kenntnis einer lokalen Sprache, nicht möglich, sich hierzulande niederzulassen. Er und seine Familie genössen in Saudi-Arabien ein luxuriöses und komfortables Leben. Es gebe nur wenige Menschen, welche von dort aus Asyl beantragten. Das nur mit der Erlaubnis des Arbeitgebers erhältliche Wiedereinreisevisum für Saudi-Arabien verdeutliche die Absicht der Eingeladenen, dorthin zurückzukehren. Expatriierte erhielten in diesem Land sodann stets nur ein Arbeitsvisum für ein Jahr. Der Beschwerdeführer sei seit sieben Jahren in Saudi-Arabien wohnhaft, und es sei dort für jeden ausländischen Mitarbeitenden leicht, das Arbeitsvisum zu erneuern. Im jährlichen Ablaufdatum könne deshalb kein Grund erblickt werden, woanders hinzugehen. Der Zweck der Reise in die Schweiz bestehe einzig darin, den Cousin von B._______ und dessen Lebenspartner zu besuchen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden weder hierzulande noch in ganz Europa nahe Verwandte. Der Gastgeber seinerseits habe schon viele Leute eingeladen, wobei keiner von ihnen hier geblieben sei. Die einladende Person sei bereit, vertrauensbildende Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass auch seine jetzigen Gäste die Schweiz und die Schengen-Staaten pünktlich verliessen. Weil die Reisetermine abgelaufen seien, sei der vorgesehen gewesene Besuch nun vom 5. Oktober bis 20. Oktober 2018 geplant. Das Gericht werde gebeten, beim SEM eine Rückerstattung der deswegen erlittenen Verluste zu beantragen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, Aufenthalte von in Saudi-Arabien lebenden Ausländern würden gemäss Einschätzung der Schweizer Botschaft in Riyadh allgemein nicht als gesichert erscheinen. Da keine engen Verwandten in der Schweiz lebten, entspreche der Besuch zudem keiner Notwendigkeit. Aus der Tatsache, dass der Gastgeber bereits andere Gäste aus Pakistan eingeladen habe, ergebe sich im Übrigen vorliegend nicht automatisch ein Anspruch auf die Erteilung von Besuchervisa. F. Replikweise halten die Beschwerdeführenden am 29. Oktober 2018 am
F-4540/2018 eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Sie betonen nochmals, eine wohlhabende pakistanische Familie zu sein, die seit Jahren in Saudi-Arabien lebe und deren Aufenthaltsgenehmigung jedes Jahr erneuert werde. G. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. H. Am 28. März 2019 erkundigte sich der Gastgeber in Schweiz nach dem Verfahrensstand, worauf ihm die neu zuständige Instruktionsrichterin ein mögliches Urteil im Verlaufe des Frühlings in Aussicht stellte. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
F-4540/2018 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung (vgl. Art. 69-71 VEV). 2.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in „Ausländer- und Integrationsgesetz“ (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2). 3. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen Familie mit Wohnsitz in Saudi-Arabien um Erteilung von Visa für einen höchstens einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG). 5. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
F-4540/2018 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG, Art. 2 Abs. 1 aVEV resp. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text]). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 2 Abs. 1 aVEV resp. Art. 3 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
F-4540/2018 der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AIG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
F-4540/2018 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland (Pakistan), der Einschätzung der schweizerischen Vertretung in Riyadh zu Saudi Arabien und wegen der für dieses Land im Frühjahr 2019 ablaufenden Aufenthaltsbewilligungen als nicht genügend gesichert. Ergänzend verweist das SEM auf die fehlende Notwendigkeit des Besuchs, da es sich beim Gastgeber nicht um einen engen Verwandten handle. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Pakistan. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie jedoch seit 2011 ununterbrochen in Saudi-Arabien, weshalb auf die Verhältnisse im jetzigen Aufenthaltsstaat abzustellen ist. 6.3 Saudi-Arabien ist die grösste Volkswirtschaft im arabischen Raum und gehört zu den drei weltweit grössten Erdölproduzenten. Es bemüht sich derzeit um wirtschaftliche Reformen, die seine Abhängigkeit vom Öl vermindern sollen. Hauptziele der saudischen Wirtschaftspolitik im Rahmen der „Saudi Vision 2030“ sind wirtschaftliche Diversifizierung und die Steigerung der Wertschöpfung im eigenen Land. Die offizielle Arbeitslosenquote lag über die letzten Jahre hinweg bei 5 bis 6 Prozent; für saudische Staatsangehörige betrug sie zuletzt (2017) 12,8 Prozent. Die Regierung bemüht sich seit 2011 verstärkt, mehr eigene Staatsbürger in Beschäftigung zu bringen und gleichzeitig die Zahl der zirka 6 bis 8 Millionen ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verringern. Allerdings ist der grösste Teil dieser Arbeitnehmenden (insbesondere aus Indien, Pakistan, Bangladesch und den Philippinen) in Niedriglohnsegmenten des privaten Sektors beschäftigt, der von der einheimischen Bevölkerung bisher gemieden wurde. Die „Saudisierung“, d.h. der Austausch von ausländischen durch einheimische Arbeitskräfte, gewinnt angesichts gesunkener
F-4540/2018 Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und des Eintritts geburtenstarker Jahrgänge ins arbeitsfähige Alter an Bedeutung. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für Saudis und die Steigerung der Wertschöpfung in Saudi-Arabien anhand von ambitionierten Quoten stellen Unternehmen wegen höherer Kosten freilich vor grosse Herausforderungen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Saudi-Arabien > Wirtschaft, Stand: Januar 2019, Webseite besucht im April 2019). 6.4 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise auch in Bezug auf dieses Land als grundsätzlich hoch einschätzte. Indes wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im betreffenden Land hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 6.5 Daran anknüpfend gilt es gewisse Besonderheiten dieses Einzelfalles mit in Betracht zu ziehen. Dazu gehört nebst dem erwähnten Wohnsitz des Gesuchstellers ausserhalb seines Heimatlandes, dass er im Aufenthaltsstaat als Ingenieur und somit nicht in einem Tieflohnbereich tätig ist (siehe dazu eingehender E. 6.6 hiernach). Sachlich nicht begründet erscheint sodann das Heranziehen der schweizerischen Asylstatistik für Pakistan (vgl. E. 6.2 weiter vorne), derweil Saudi-Arabien darin schon gar nicht als einzelner Staat figuriert (vgl. www.sem.admin.ch > Publikationen & Services > Statistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994). Wohl weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung ergänzend darauf hin, die Schweizer Botschaft in Riyadh habe darauf aufmerksam gemacht, dass allgemein Aufenthalte von Ausländern in Saudi-Arabien als nicht gesichert erschienen (BVGer act. 6). Worauf die diesbezüglichen Erkenntnisse beruhen, ist aber nicht aktenkundig. In unzulässiger Weise aus dem Kontext heraus zitiert wird in diesem Zusammenhang schliesslich die Bemerkung des Vertreters, Saudi-Arabien sei ein „Hard-Line-Staat“, in welchem nicht viele Leute leben möchten. Vielmehr wird besagter Passus in der Beschwerdeschrift unter denjenigen Gründen aufgelistet, die in der Wahrnehmung der Gesuchstellenden zur Ablehnung der Visaanträge geführt haben. Dieser Ausgangslage gilt es bei der Würdigung der nachfolgenden Vorbringen Rechnung zu tragen.
F-4540/2018 6.6 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein pakistanisches Ehepaar mit zwei Kindern, deren Lebensmittelpunkt sich seit langem in Saudi- Arabien befindet. Eigenen Angaben zufolge leben sie in wirtschaftlich komfortablen Verhältnissen. Das SEM hat sich hierzu nicht geäussert, sondern auf von der schweizerischen Vertretung vor Ort gehegte Zweifel bezüglich der finanziellen Situation der Gäste verwiesen. Die Gesuchstellenden haben sowohl im Einspracheverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren verschiedene Unterlagen eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien seit 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ab April jenes Jahres bis im Frühjahr 2018 war er bei der in Jeddah domizilierten Firma „X._______“ (Public Buildings and Airports) als Ingenieur und Projektmanager angestellt (SEM act. 1/55-59 und act. 3/205-206). Zuletzt erhielt er dort ein Salär von monatlich SAR 19‘625.- (umgerechnet rund Fr. 5‘160.- [Kurs Ende April 2018]). Soweit ersichtlich, rühren die Bedenken der örtlichen Schweizer Vertretung vom 16. April 2018 daher, dass die „X._______“ sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in finanziellen Schwierigkeiten befand (SEM act. 3/258). Am 27. März 2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer allerdings einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als „Project Planner“ bei der solventen Y._______, die ebenfalls Sitz in Jeddah hat. Dort arbeitet er laut Darstellung des Gastgebers seit Mitte Mai 2018, entsprechende Lohnabrechnungen liegen für die Zeit ab Juli 2018 vor (zum Ganzen siehe Beilagen zur Replik, BVGer act. 8). Seither verdient er monatlich SAR 25‘000.- (zum damaligen Kurs rund Fr. 6‘600.-, heute knapp Fr. 6‘800.-), womit sich die obgenannten Bedenken als überholt erweisen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie sowohl finanziell als auch beruflich nach wie vor in soliden, gesicherten Verhältnissen lebt. Dementsprechend präsentiert sich der mit etlichen Belegen (Mietvertrag, Autoregistrierung, Besuch der älteren Tochter in einer internationalen Privatschule, Kreditkartenabrechnungen) dokumentierte Lebensstandard (siehe etwa Beschwerdebeilagen 3 - 8). Der Verdienst reicht selbst für regelmässige Überweisungen an nahe Verwandte in Pakistan (Beilage 1 der Replik). Damit einher geht, dass in Einklang mit dem Arbeitsvertrag ein maximal einmonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird. Es sind Faktoren, welche die Gefahr einer Emigration um einiges mindern. 6.7 Zu keinem anderen Ergebnis führt der vorinstanzliche Hinweis auf die am 5. April 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen. Wie dargetan, ist der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien seit 2011ununterbrochen erwerbstätig. Die Aufenthaltsgenehmigungen für sich und seine Familie wurden
F-4540/2018 ihm bislang stets erneuert. Aufgrund der Festanstellung bei einem im Energiesektor tätigen multilateralen amerikanischen Unternehmen, das für seinen Angestellten jeweils die erforderliche Bewilligung beantragt (vgl. Passus auf Seite 1 des Arbeitsvertrages), besteht kein Grund zur Annahme, dass dies nicht weiterhin der Fall sein wird. Auch die Schweizer Vertretung sieht darin keinen Ablehnungsgrund (SEM act. 3/258 e contrario). 6.8 Entgegen der Darstellung des SEM in seiner Vernehmlassung sind die Beschwerdeführenden sodann auch von Saudi-Arabien aus ins Ausland gereist und stets dorthin zurückgekehrt. So begaben sie sich 2013, 2015 und 2016 in die Vereinigten Arabischen Emirate. Davon zeugen die Visa in ihren Reisepässen (vgl. Einsprache vom 30. April 2018 mit Beilagen [SEM act. 1/62-89 bzw. 104-108]). Nach erstinstanzlicher Ablehnung der vorliegenden Gesuche verbrachten sie im Herbst 2018 ihre Ferien zudem in Dubai (siehe Kopien der diesbezüglichen Visa unter den Beilagen zur Replik). Zu bedenken gilt es ferner, dass die Initiative zum Besuchsaufenthalt vom Gastgeber ausging (SEM act. 1/116-120), andere von ihm eingeladene Verwandte die Schweiz unbestrittenermassen stets anstandslos verlassen haben und keine nahen Verwandten nach Europa emigriert sind. Schliesslich schildern die Betroffenen glaubhaft, warum ihnen trotz des nicht engen Verwandtschaftsgrades (der Gastgeber ist der Cousin von B._______) an der Weiterpflege persönlicher Kontakte gelegen ist (SEM act. 1/120 bzw. act. 6/284). Auch diese Begebenheiten sind geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt entscheidend herabzusetzen. 6.9 Weil aufgrund vorstehender Ausführungen kein Anspruch auf Erteilung von Visa besteht, ist dem Ersuchen, beim SEM die Rückerstattung für die Umtriebe im Zusammenhang mit den abgelaufenen Reiseterminen (Annullierungskosten, Gebühren, etc.) zu beantragen, hingegen die Grundlage entzogen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden die Erteilung der Visa nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko einer Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
F-4540/2018 angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die beantragten Visa von der Schweizer Botschaft in Riyadh ausstellen zu lassen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
F-4540/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die beantragten Visa von der Schweizer Vertretung in Riyadh ausstellen zu lassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. August 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurückerstattet. 3. Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […], […], […] und […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
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