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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2021 F-4526/2021

28 octobre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,817 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4526/2021

Urteil v o m 2 8 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021 / N (…).

F-4526/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 15. Juli 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. September 2021 gab er an, er sei in Deutschland gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Nach einem Jahr sei er in die Schweiz gereist, weil seine Eltern, zwei jüngere Geschwister und seine Freundin in der Schweiz leben würden. Er sei gesund. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands sowie zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 29. September 2021 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 1. Oktober 2021 ab. Am 5. Oktober 2021 hiessen die deutschen Behörden das Remonstrationsersuchen der Vorinstanz gut. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (eröffnet am 7. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 14. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen beziehungsweise auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und sein rechtli-

F-4526/2021 ches Gehör verletzt worden sei. Deshalb sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-4526/2021 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe ihn nicht zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie (Eltern, jüngere Geschwister) befragt. Weitere Umstände, wie das fehlende soziale Beziehungsnetz in Deutschland oder sein Gesundheitszustand, seien ebenfalls nicht abgeklärt worden. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs nach Gründen gefragt, die einer Wegweisung nach Deutschland entgegenstünden. Er gab an, seine Familie würde in der Schweiz leben; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einzelnen Familienmitgliedern erwähnte er nicht. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hätte es am Beschwerdeführer gelegen, eine allfällige Abhängigkeit zu Mitgliedern seiner Familie und weitere Umstände, die gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen könnten, darzutun. Aufgrund seiner Aussage, er sei gesund, hatte die Vorinstanz keinen Grund, medizinische Abklärungen durchführen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

F-4526/2021 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

F-4526/2021 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe kein soziales Beziehungsnetz in Deutschland, weshalb er als vulnerable Person einzustufen sei. Sein Vater sei Schweizer Bürger. Er sei noch sehr jung und die Beziehung zu seinen Eltern sei intensiv. Eine Wegweisung nach Deutschland wäre ein Verstoss gegen das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Die Schweiz habe daher von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 5.2 Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und gesund. Allein wegen eines fehlenden Beziehungsnetzes in Deutschland ist er nicht als vulnerable Person einzustufen. Seine Beziehung zu den Eltern und Geschwistern fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da er volljährig ist und eine intensive Beziehung zu den Eltern noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Schweiz ist somit nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 5.3 Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ebenfalls zu verneinen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahin. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-4526/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Eliane Kohlbrenner

Versand:

F-4526/2021 — Bundesverwaltungsgericht 28.10.2021 F-4526/2021 — Swissrulings