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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2026 F-452/2026

6 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,045 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-452/2026

Urteil v o m 6 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026.

F-452/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2025 in der Schweiz um Asyl und gab dabei an, am (…) geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 9. September 2024 in Bulgarien und am 2. Oktober 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Am 5. November 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen und die deutschen Behörden um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. Mit Antwortschreiben vom 7. November 2025 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als (…), geboren am (…) 2007, Afghanistan, registriert sei. Den Antwortschreiben der deutschen Behörden vom 10. und 25. November 2025 zufolge ist der Beschwerdeführer in Deutschland als (…), geboren am (…) 2005, Afghanistan, registriert. Zudem sei er in Deutschland von einem Jugendamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 als volljährige Person eingestuft worden. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 21. November 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich der EB UMA gab der Beschwerdeführer an, am (…) 2009 geboren zu sein. D. Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik in Auftrag, welche das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 1. Dezember 2025 erstattete. E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2007 (anstatt (…) 2009). Dieser nahm mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 Stellung und reichte erstmals eine Kopie seiner afghanischen Tazkera zu den Akten.

F-452/2026 F. Am 29. Dezember 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 31. Dezember 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 8. Januar 2026 gut gestützt auf Art. 18. Abs 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). H. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 (eröffnet am 13. Januar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1–3). Sie beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffern 4 und 7). Gleichzeitig setzte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (…) 2007 fest (Dispositivziffer 5). I. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zum Asylverfahren, die adäquate medizinische Versorgung und seine Unterbringung einzuholen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Daten bezüglich seines Alters zu ändern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu gewähren.

F-452/2026 J. Am 21. Januar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-583/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

F-452/2026 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 6.4.1.3; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz minderjährig gewesen sein, wäre die Schweiz zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). 3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden

F-452/2026 Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 4.1 Gemäss dem Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom 1. Dezember 2025 ergab sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 1. Dezember 2025 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18.2 bis 19.6 Jahren und ein höchstes Mindestalter von 16.4 Jahren; das angegebene Lebensalter von 16.2 Jahren liege knapp unterhalb der Altersschätzung. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Vorliegend lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da die aufgrund der Schlüsselbeinanalyse und anhand der zahnärztlichen Untersuchung festgestellten Mindestalter unter 18 Jahren liegen. Bei einer derartigen Konstellation ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Festzuhalten bleibt, dass gemäss Altersgutachten das geltend gemachte Alter (16 Jahre und 2 Monate im Untersuchungszeitpunkt) nicht zutreffen konnte. 4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst vage aus und vermögen nicht zu überzeugen. Anlässlich der EB UMA gab er an, am (…) 2009 geboren zu sein. Dieses Geburtsdatum habe ihm seine Tante, bei der er nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, genannt. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender kenne er nicht. Weil er selbst weder lesen noch schreiben könne, habe bei seiner Ankunft eine andere afghanische Person sein

F-452/2026 Personalienblatt für ihn ausgefüllt. Aus diesem Grund sei dort der (…) 2009 als sein Geburtsdatum angegeben. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, vier Jahre lang eine Schule besucht zu haben. Auf Nachfrage, weshalb er trotzdem nicht lesen und schreiben könne, sagte er, er habe keine Schule besucht. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, gab er wiederum an, doch eine Schule besucht zu haben und etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen zu sein, als er mit der Schule angefangen habe. Mit elf oder zwölf Jahren habe er mit der Schule aufgehört. Er wisse aber nicht, in welchem Jahr das gewesen sei. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, wie viel Zeit zwischen seinem letzten Schultag und der Ausreise aus Afghanistan vergangen ist. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul bei seiner Tante gelebt. Sein Bruder, 13 Jahre alt, und seine Schwester, 12 Jahre alt, würden noch immer bei seiner Tante leben. Mit etwa 15 Jahren sei er ausgereist. Dies sei vor 12 bis 13 Monaten gewesen. Er sei über Pakistan, Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist, wo er am Tag seiner Ankunft ein Asylgesuch eingereicht habe. Er gab an, nie einen Pass besessen zu haben. Seine Eltern hätten für ihn eine Tazkera beantragt. Er wisse aber weder, wie alt er damals gewesen sei, noch kenne er den genauen Inhalt seiner Tazkera. Die eklatanten Widersprüche in dieser Erzählung sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit. 4.3 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht auch, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bulgarien als auch in Deutschland als mittlerweile volljährige Person registriert wurde. In Bulgarien wurde er als (…), geboren am (…) 2007, Afghanistan, registriert, womit er bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 2. November 2025 bereits volljährig gewesen wäre. In Deutschland wurde er als (…), geboren am (…) 2005, Afghanistan, registriert. Darüber hinaus hielt das Amt für Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Brechtesgadener Land bereits in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2024 fest, dass beim Beschwerdeführer wegen seines äusseren Erscheinungsbildes (Adamsapfel, abgeheilte Akne und ausgeprägte Bartwurzeln), aufgrund der unglaubwürdigen, unvollständigen und unschlüssigen Angaben zu seiner biografischen Laufbahn und wegen seines Verhaltens von einer Volljährigkeit auszugehen sei.

F-452/2026 4.4 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben. Die mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 erstmals in Kopie zu den Akten gereichte Tazkera enthält weder ein Ausstellungs- noch ein Geburtsdatum. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass der Besitzer gemäss Aussehen im Jahr 1395 nach dem afghanischen Kalender (2017 im gregorianischen Kalender) auf siebenjährig geschätzt wurde. Somit ist nicht ersichtlich, woher der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender kennen will (insbesondere nachdem er selbst angab, sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht zu kennen). Dazu kommt, dass es sich bei der Tazkera nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb ihr ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.H.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. 4.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. E. 3.3). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bei der Altersbestimmung geltend macht und in deren Folge die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vorhandenen Akten und insbesondere das Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich angemessen berücksichtigt und rechtsprechungsgemäss gewürdigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung auf einer fehlerhaften Gewichtung der Beweismittel beruhen soll. Betreffend die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Fehlinterpretation des forensischen Gutachtens ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz selbst in der angefochtenen Verfügung festhält, dass sich aufgrund des vorliegenden Altersgutachtens gemäss geltender Rechtsprechung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lasse. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

F-452/2026 5. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-357/2026 vom 27. Januar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Betreffend seine gesundheitliche Verfassung macht der Beschwerdeführer weder psychische noch physische Leiden geltend. Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Entscheids des Verwaltungsgerichts Freiburg (Deutschland) ist darauf hinzuweisen, dass dieser für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat. Auch die zitierten Berichte und Statistiken vermögen keine systemischen Mängel beziehungsweise eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 5.1 hiervor). 5.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zum Asylverfahren, die adäquate medizinische Versorgung und die Unterbringung des Beschwer-

F-452/2026 deführers, einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 7.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-452/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2026 wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-583/2026 geführt. 2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Lukas Schmid

Versand:

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