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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2019 F-4511/2019

12 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,032 mots·~10 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4511/2019

Urteil v o m 1 2 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, geboren (…), Aegypten, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (…).

F-4511/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz am 25. Juli 2019 die Personalien der Beschwerdeführerin aufnahm und ihr am 22. August 2019 rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährte (SEM-act. 14 und 23), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2019 – eröffnet am 3. September 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin veranlasste (SEM-act. 25), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2019 gegen die Verfügung vom 28. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 6. September 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2),

F-4511/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

F-4511/2019 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass – wenn der Antragssteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt – derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin- III-VO), dass die Beschwerdeführerin über eine am 15. Mai 2019 ausgestellte und bis zum 14. April 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis Deutschlands verfügt (SEM-act. 9), dass die deutschen Behörden einem am 25. Juli 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellten Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin am 1. August 2019 zustimmten (SEM-act. 18 f.), dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht nach Deutschland überstellt werden zu wollen, weil sie Angst habe dort, dass sie offenbar am 11. Juli 2019 in Bern Polizisten auf der Strasse angesprochen hatte und in der Folge vom Spitalnotfall auf freiwilliger Basis der Universitätsklinik (…) (nachfolgend: Universitätsklinik) zugewiesen wurde,

F-4511/2019 dass die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2019 bis zum 23. Juli 2019 in einer akutpsychiatrischen Station der Universitätsklinik stationär behandelt wurde und sich auch seit dem 26. Juli 2019 wieder in dieser Einrichtung befindet (Austrittsbericht vom 16. Juli 2019 bzw. ärztlicher Bericht vom 16. August 2019; SEM-act. 17 und Beilage zu SEM-act. 23), dass die verantwortlichen Ärzte der Universitätsklinik bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostizierten (ärztlicher Bericht vom 16. August 2019; Beilage zu SEM-act. 23), dass seitens der Ärzte der Universitätsklinik Rücksprache mit den zuletzt behandelnden Ärzten in Deutschland genommen wurde, dass gemäss den dabei erhaltenen Auskünften die Beschwerdeführerin sich seit 12 Jahren in Deutschland aufgehalten hatte, wegen Schizophrenie letztmalig in einer Klinik (…) hospitalisiert gewesen und "nach einem ähnlichen Zustand" medikamentös eingestellt worden sei, sie die Medikation aber vor anderthalb Jahren abgesetzt habe (SEM-act. 17), dass vorliegend somit zu prüfen ist, ob eine Überstellung nach Deutschland die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzt und damit Art. 3 EMRK verletzt wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführerin implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung

F-4511/2019 ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass gemäss dem mehrfach erwähnten Austrittsbericht der Universitätsklinik vom 16. Juli 2019 von Seiten der Ärzteschaft eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland und die Organisation einer Einweisung in das Zentrum (…) (Deutschland) angeboten und sogar "klar empfohlen" wurde (SEM-act. 17), dass die diagnostizierte Krankheit gemäss dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik vom 16. August 2019 schon seit Jahren bestehe und die akute psychotische Symptomatik behandelt werde, die Beschwerdeführerin aber aktuell klinisch stabil sei und sie noch medikamentös eingestellt werde, dass die Erkrankung einen chronischen Verlauf aufweise, weshalb nach Abschluss der aktuellen Hospitalisation zur Vorbeugung weiterer Dekompensationen eine weitere ambulante Behandlung sowie eine medikamentöse Therapie notwendig seien (SEM-act. 23), dass die Beschwerdeführerin nach dem bereits Gesagten vor ihrer Einreise in die Schweiz während Jahren in Deutschland gelebt hat, wo sie auch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis und offenbar über eine Wohnung verfügt, dass sie in Deutschland die Möglichkeit gehabt hatte, sich umfassend psychiatrisch behandeln zu lassen und davon ausgegangen werden darf, dies sei auch nach ihrer Überstellung nach Deutschland der Fall, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland offenbar auch über einen behandelnden Hausarzt verfügt (SEM-act. 17), dass Deutschland ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-1156/2019 vom 18. März 2019 E. 7.3), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat für eine drohende Weigerung der deutschen Behörden, sie aufzunehmen und ihr Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu gewähren,

F-4511/2019 dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Deutschland ihrem Gesundheitszustand entsprechend ausreichend sichergestellt ist und ihre Überstellung dorthin Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass für das weitere Dublin-Verfahren – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat – einzig die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

F-4511/2019 dass der am 6. September 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4511/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:

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