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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 F-4462/2026

10 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,605 mots·~8 min·6

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4462/2026

Urteil v o m 1 0 . Juli 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026.

F-4462/2026 Sachverhalt: A. A.a Am 13. März 2026 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geb. 1972) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter B._______. A.b Mit Formularverfügung vom 23. März 2026 verweigerte die Botschaft das nachgesuchte Visum. A.c Am 7. April 2026 erhob B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verweigerung des Visums Einsprache bei der Vorinstanz. Am 10. April 2026 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Vollmacht und zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Mai 2026 auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 trat die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin infolge Nichteinreichens einer Vollmacht nicht ein. B. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2026 und die erneute Zustellung der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 10. April 2026 (s. A.c hiervor).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-4462/2026 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als zum vornherein unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Die Vorinstanz ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Nach ständiger Praxis kann mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur vorgebracht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann. Der Streitgegenstand beschränkt sich mithin auf die Eintretensfrage (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; Urteile des BGer vom 7B_158/2022 vom 22. Mai 2024 E. 1.2; 1C_646/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 1; Urteile des BVGer F-3806/2023 vom 26. Februar 2025 E. 1.4; B-915/2022 vom 3. April 2024 E. 1.6; B-5953/2022 vom 29. November 2023 E. 2.2; je m.w.H.). 4. Gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gastgeberin im Bereich der Schengen-Visa bloss akzessorisch zur Gesuchstellerin, nicht aber ohne deren Vollmacht in eigenem Namen zur Prozessführung legitimiert. Die Gastgeberin kann sich, um die Verfahrensführung zu übernehmen, entweder mit einer Generalvollmacht oder einer auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Teilvollmacht der gesuchstellenden Person gemäss Art. 11 VwVG als deren Rechtsvertretung ausweisen, wodurch die Gastgeberin selber aber jedwede Parteistellung verliert. Die Gastgeberin kann andererseits eine Einsprache zusammen mit der Gesuchstellerin, das heisst akzessorisch unterzeichnen. Das Einhalten dieser Voraussetzungen ist von der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Einsprache

F-4462/2026 zu prüfen und bei Nichterfüllung ist bei der Gastgeberin eine Vollmacht (Art. 11 Abs. 2 VwVG) oder eine gemeinsame Unterzeichnung der Beschwerde einzufordern (s. zum Ganzen: BVGE 2025 VII/2 E. 2.7). 5. 5.1 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. April 2026 auf, bis zum 9. Mai 2026 – und nicht wie in der Beschwerde behauptet bis zum 26. Mai 2026 – eine Vollmacht einzureichen. Sie wies die Beschwerdeführerin dabei darauf hin, dass im Unterlassungsfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin die verlangte Vollmacht innert Frist nicht eingereicht. Sowohl das Verlangen einer Vollmacht als auch die angesetzte Frist von einem Monat entsprechen der Praxis im schengenrechtlichen Visumverfahren (s. E. 4 hiervor) und sind damit angemessen. Aufgrund des expliziten Hinweises musste die Beschwerdeführerin bei Nichteinreichung einer Vollmacht ohne Weiteres mit einem Nichteintreten auf ihre Einsprache rechnen. Folglich sind die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Vollmacht unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren Gebühren von insgesamt Fr. 200.– bezahlen müssen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten zu haben, ist festzustellen, dass sich die Erhebung von Gebühren im schengenrechtlichen Visumverfahren auf die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (Gebührenverordnung AIG [GebV-AIG]; SR 142.209) stützt. Die Erhebung von Fr. 200.– für das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz entsprechen gängiger Praxis und sind angemessen. 6. Strittig und zu prüfen ist, ob die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 10. April 2026 der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellt wurde. 6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Sendung grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die Adressatin oder der Adressat sie tatsächlich gegen Unterschrift in Empfang nimmt. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt die tatsächliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und

F-4462/2026 das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3.; Urteil des BGer 6B_1002/2023 vom 15. November 2023 E. 3; Urteile des BVGer F-5959/2025 vom 31. März 2026 E. 6.3; F-2594/2024 vom 5. Juni 2024 E. 7.3; je m.w.H.). 6.2 Der Versand der Zwischenverfügung vom 10. April 2026 erfolgte per eingeschriebener Briefpost. Gemäss dem elektronischen Sendungsverlauf «Track & Trace» wurde die Zwischenverfügung von der Vorinstanz am 10. April 2026 zum Versand aufgegeben. Am 13. April 2026 wurde sie der Beschwerdeführerin ausgehändigt, womit sie an diesem Datum als rechtsgültig zugestellt galt. Das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz beziehungsweise die Gemeinde habe einen Fehler gemacht, ist in keiner Weise geeignet, die tatsächliche Vermutung der korrekten Zustellung der Zwischenverfügung in Frage zu stellen. Dies umso mehr, als sie die mit derselben Zwischenverfügung angesetzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses offenkundig fristgerecht einhielt (s. A.c hiervor). 6.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellerin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und diese unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. BGE 136 II 187 E. 6; Urteil des BGer 2C_246/2025 vom 4. November 2025 E. 7.1; Urteile des BVGer F-5959/2025 vom 31. März 2026 E. 2.4; D-6225/2025 vom 15. September 2025 E. 3.1; je m.w.H.; EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 1). 6.4 Die Beschwerdeführerin legt mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene weder substanziiert dar, unverschuldeterweise davon abgehalten worden zu sein, binnen Frist zu handeln, noch ergibt sich dies aus den Akten. Damit lagen im Zeitpunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretens keine Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von Art. 24 VwVG vor. Der Antrag auf erneute Zustellung der Zwischenverfügung vom 10. April 2026 ist demnach abzuweisen.

F-4462/2026 7. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nächste Seite)

F-4462/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

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