Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4342/2018
Zwischenverfügung v o m 1 . Oktober 2018
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______, vertreten durch MLaw Davide Loss, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren F-3158/2018.
F-4342/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2018 ein zehnjähriges Einreiseverbot über A._______ verhängte, dass A._______ dagegen mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 abwies, weil er die Beschwerde als aussichtslos beurteilte, dass er mit derselben Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.–, zahlbar bis zum 20. August 2018, erhob unter Hinweis darauf, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2018 darum ersuchte, den erhobenen Kostenvorschuss auf Fr. 1‘000.– zu reduzieren, eventualiter ihm die Zahlung in zwei Raten à Fr. 700.– zu bewilligen, dass er mit einer weiteren Eingabe vom 25. Juli 2018 den Ausstand des zuständigen Instruktionsrichters verlangte, dies mit der Begründung, die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 erweckten den Anschein der Befangenheit, dass Letzterer mit Verfügung vom 14. August 2018 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses aufhob und dem Beschwerdeführer den Entscheid über sein Gesuch vom 24. Juli 2018 nach Abschluss des Ausstandsverfahrens in Aussicht stellte, dass besagter Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren Gelegenheit erhielt, sich zum Ausstandsbegehren zu äussern, in seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 jedoch das Vorliegen von Gründen, in den Ausstand zu treten, bestritt, dass der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden Eingabe vom 14. September 2018 am Ausstandsbegehren festhielt,
F-4342/2018 und zieht in Erwägung, dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. BGG über den Ausstand von Gerichtspersonen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG), dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält, dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungsfalle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG), dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsbegehren vorbringt, der zuständige Instruktionsrichter habe sich mit den als negativ eingeschätzten Erfolgsaussichten der Beschwerde bereits im Hinblick auf den Verfahrensausgang festgelegt, dass, ausgehend von dieser Begründung, als Ausstandsgrund allein der als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht kommt, dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten, dass insoweit nicht die tatsächliche Befangenheit der Gerichtsperson nachgewiesen werden muss, sondern lediglich solche Umstände glaubhaft zu machen sind, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2), dass eine Einschätzung der Prozessaussichten beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine solche Annahme noch nicht rechtfertigt, sondern vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten müssen, die bei objektiver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen (vgl. grundlegend: BGE 131 I 113 E. 3.7 und BVGE 2007/5 E. 3.6), dass der Beschwerdeführer derartige Anhaltspunkte nicht dargelegt hat,
F-4342/2018 dass er kritisiert, mit der bemerkenswerten Länge von fünf Seiten habe der Instruktionsrichter praktisch einen Endentscheid geschrieben und sei einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich, dass diese Kritik allerdings nur appellatorisch ist und schon deshalb keine Berechtigung hat, weil der Instruktionsrichter die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund eines komplexen straf- und ausländerrechtlichen Sachverhalts zu beurteilen hatte, dass sich eine mutmassliche Voreingenommenheit des Instruktionsrichters auch nicht daraus ableiten lässt, dass dieser der in der Beschwerde erhobenen Rüge der Gehörsverletzung nicht die vom Gesuchsteller gewünschte rechtliche Würdigung zuteilwerden liess, dass es im Verfahren F-3158/2018 – anders als vom Gesuchsteller geltend gemacht – auch nicht darum geht, die bereits durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung herbeigeführte räumliche Trennung der Familie zu relativieren, dass dem zuständigen Instruktionsrichter vor allem nicht vorgeworfen werden kann, aus unzutreffenden Gründen die Aussichtslosigkeit der Beschwerde bejaht zu haben, ist doch die Möglichkeit, dass eine richterliche Beurteilung der rechtlichen Einschätzung einer Partei zuwiderläuft, systemimmanent, dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde erfolgt und aufgrund dessen das Ergebnis des – zumal von einem mehrköpfigen Gremium zu treffenden – Endentscheids offen bleibt, dass die im Verfahren F-3158/2018 verneinten Erfolgsaussichten der Beschwerde folglich ebenso wenig den Anschein der Befangenheit begründen können wie die vom Instruktionsrichter diesbezüglich dargelegten Erwägungen, dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gestellt hat, dass dieses Gesuch wegen der von vornherein klar fehlenden Erfolgsaussichten jedoch abzuweisen ist,
F-4342/2018 dass auch keine anderen Gründe existieren, welche einen Verzicht auf die Verfahrenskosten nahelegen können (zu derartigen Gründen: vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und eine Parteientschädigung entfällt (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 VwVG). Dispositiv nächste Seite
F-4342/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Diese Zwischenverfügung geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) – die Vorinstanz – die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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