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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2019 F-4340/2017

15 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,165 mots·~21 min·5

Résumé

Familienzusammenführung (v.A.) | Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3270/2017 und F-4340/2017

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______.

F-3270/2017 und F-4340/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1967) wurde am 4. Juni 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Gleichzeitig wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft wurde der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen (Akten SEM A24/7). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 ab. A.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (türkische Staatsangehörige, geb. 1970), wurde am 22. August 2011 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Akten SEM B6/4). A.c Nachdem das Asylgesuch der gemeinsamen Tochter (türkische Staatsangehörige, geb. 1994) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau abgewiesen und sie aus der Schweiz weggewiesen worden war (Akten SEM D13/6 und D27/13), und auch das Gesuch um ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters abgewiesen worden war (Akten SEM D30/5 und D42/13), reisten Ehefrau und Tochter am 26. August 2014 aus der Schweiz aus und kehrten in die Türkei zurück. B. Am 9. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau. Dieses wurde von der kantonalen Behörde am 23. Juni 2016 an die Vorinstanz weitergeleitet. Die kantonale Behörde empfahl die Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers reichten nicht aus, den Lebensunterhalt für ihn selbst und für seine Ehefrau zu bestreiten (Akten Vorinstanz E1/111). C. Am 28. Juli 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen (Akten SEM E3/3). Von dieser Möglichkeit machte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 Gebrauch (Akten SEM E12/19). Darin ersuchte er gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) um Einbezug seiner Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft

F-3270/2017 und F-4340/2017 und die vorläufige Aufnahme; eventualiter sei der Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG zu bewilligen. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 schrieb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos ab und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Akten SEM E19/3). D.b Gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. F-3270/2017) und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei in diesem Punkt aufzuheben und die Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren einzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung). E. Am 6. Juni 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Absicht, das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen (Akten SEM E20/3). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2017 Gebrauch (Akten SEM E21/2). F. F.a Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Sie begründete den Entscheid im Wesentlichen mit der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers (Akten SEM E25/11). F.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2017 Beschwerde (Geschäfts-Nr. F-4340/2017). Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Verweigerung der Familienzusammenführung allein mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit begründet und dabei den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen.

F-3270/2017 und F-4340/2017 G. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Verfahren F-3270/2017. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren F-3270/2017 und F-4340/2017 gut und setzte die damalige Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. I. Am 22. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Arztbericht zu den Akten. Der Bericht ist nur unvollständig datiert (13. September, ohne Angabe des Jahres). J. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Verfahren F-4340/2017. K. Am 20. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz Stellung und am 24. November 2017 reichte er die Lohnabrechnung für den Monat November 2017 zu den Akten. L. Auf Antrag der Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2019 entliess der damals zuständige Instruktionsrichter sie mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 aus ihren Pflichten als amtliche Vertreterin und setzte stattdessen, ebenfalls antragsgemäss, Rechtsanwalt Christoph Schneeberger ein. M. Aufgrund des Zeitablaufs wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2019 Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2019 Gebrauch. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

F-3270/2017 und F-4340/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren F-3270/2017 und F-4340/2017 antragsgemäss zu vereinigen. 2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3. Gegenstand des Verfahrens F-3270/2017 ist die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz (Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017). 3.1 Der angefochtene Entscheid ist eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde dagegen zulässig, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). 3.2 Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist nicht einschlägig. Es bleibt zu prüfen, ob die Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 – soweit angefochten – einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Rechtsprechung bejaht dies grundsätzlich, sofern der Endentscheid im Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids betreffend die unentgeltliche Verbeiständung weiterhin aussteht (BGE 139 V 600 E. 2; 133 V 645 E. 2.2; Urteile des BGer 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 2; 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.1). Das erstinstanzliche Verfahren wurde kurze Zeit nach Erlass der streitigen Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 abgeschlossen (Entscheid vom 6. Juli 2017). Die damalige Rechtsvertreterin hat ihre Aufträge, soweit sie sich auf das erstinstanzliche Verfahren bezogen, längst erledigt. Der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht ist dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht erschwert worden; es geht nur noch darum, wer die Anwaltskosten zu übernehmen hat. Diese Frage hängt vom Endurteil in der Sache ab. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist zu https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Rechtsbeistand+Nachteil+Verwaltungsverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-600%3Ade&number_of_ranks=0#page600

F-3270/2017 und F-4340/2017 verneinen. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gegenstand des Verfahrens F-4340/2017 ist die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug und Einschluss in die vorläufige Aufnahme, verfügt am 6. Juli 2017 gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung vom 16. Dezember 2005 (AS 2007 5437 5465). Die einschlägigen Bestimmungen kommen jeweils in der Fassung zur Anwendung, welche im Zeitpunkt der streitigen Verfügung Geltung hatte (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 m.H.). Per 1. Januar 2019 wurde das AuG umbenannt in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG) (AS 2018 3171). Die neue Bezeichnung wird hier nicht verwendet, da die einschlägigen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu zitieren sind. 4.2 Die Beschwerde gegen diesen Entscheid ist zulässig (vgl. Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 5. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 6. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die

F-3270/2017 und F-4340/2017 Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in Art. 74 VZAE konkretisiert. Art. 74a VZAE, in Kraft seit 1. Januar 2019 (AS 2018 3173), kommt nicht zur Anwendung. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von 5 Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern über 12 Jahren, muss das Gesuch innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE). 7. 7.1 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AuG als erfüllt zu betrachten, wovon auch die Vorinstanz ausging. Sie wies das Gesuch denn auch wegen der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ab. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde der Familiennachzug seiner Ehefrau sich jedoch positiv auf seine finanzielle Situation auswirken und so den Sozialhilfebezug verringern. 7.2 Unabhängigkeit von der Sozialhilfe wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind statusspezifische Umstände von Flüchtlingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug eines Familienangehörigen eines Flüchtlings (mit Asyl) zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses als tatsächlich realisierbar erweist (BGE 139 I 330 E. 4.1). Bei der prospektiven Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit sind die spezifische flüchtlingsrechtliche Situation und die bisherigen Bemühungen des anerkannten Flüchtlings, sich

F-3270/2017 und F-4340/2017 zu integrieren, zu berücksichtigen. Unternimmt dieser alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, und hat er auf dem Arbeitsmarkt zumindest teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Familie trotz dieser Bemühungen unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen ist, vorausgesetzt, der Fehlbetrag hält sich in vertretbarer Höhe und kann in absehbarer Zeit ausgeglichen werden (BGE 139 I 330 E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet diese Rechtsprechung analog auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge an (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2. m.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit mittlerweile 11 Jahren in der Schweiz auf. Seit 2010 ist er als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Aus den Akten geht hervor, dass er ab Juli 2010 immer wieder für wenige Monate in kleinen Pensen erwerbstätig war (vgl. Akten SEM E1). Im Jahr 2016 fand eine sog. Basisabklärung (…) statt. Aus dem Schlussbericht vom 6. Juni 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation zu jenem Zeitpunkt weder einsatz- noch vermittlungsfähig war (vgl. Akten SEM E12 Beilage 1). Vom 3. Januar 2017 an arbeitete er in einer Pizzeria, zunächst mit einem Pensum von 15 % (Akten SEM E13 Beilage), ab 1. November 2017 zu 50 % (Akt. 7/Beschwerdebeilage 10). Gemäss Lohnabrechnung für den November 2017 erzielte er ein Nettoeinkommen von Fr. 1'104.10 (Akt. 9/Beschwerdebeilage 11). Per Ende Juni 2019 wurde ihm "aus wirtschaftlichen Gründen" gekündigt, wie es im Kündigungsschreiben heisst; der Beschwerdeführer macht jedoch seine aufgrund eines im März 2019 erlittenen Herzinfarkts mangelnde Leistungsfähigkeit dafür verantwortlich (Akt. 16 mit Beschwerdebeilagen 12-14). Der Beschwerdeführer ist somit derzeit von der Sozialhilfe abhängig. 7.4 7.4.1 Neben der aktuellen Situation ist jedoch auch die voraussichtliche Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass die Anwesenheit seiner Ehefrau sich positiv auf seine Befindlichkeit auswirken werde, so dass er sein Pensum weiter erhöhen könnte (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. IV/3.2). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht, hielt sich die Ehefrau doch bereits von 2011 bis 2014 in der Schweiz auf. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, kaum erwerbstätig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation dieses Mal anders entwickeln wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen seine Arbeitsstelle verloren hat.

F-3270/2017 und F-4340/2017 Aus seiner Eingabe vom 15. August 2019 geht überdies hervor, dass seine Leistungsfähigkeit seit dem Herzinfarkt zusätzlich eingeschränkt ist und der behandelnde Arzt mit einer weiteren Verschlechterung rechnet (Akt. 16). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer selbst in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen kann. 7.4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Ehefrau könne nach ihrer Einreise erwerbstätig sein und so die Sozialhilfe weiter entlasten. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den früheren Aufenthalt der Ehefrau in der Schweiz hin. Gemäss den zur Verfügung stehenden Akten (vgl. Akten SEM E1) war sie in dieser Zeit nicht erwerbstätig. Aus den Abklärungen im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr. in die Türkei im Jahr 2014 geht überdies hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen kein Berufsprojekt angehen konnte (Akten SEM V1). Den Akten sind demnach keine Hinweise zu entnehmen, die eine günstige Prognose in Bezug auf eine allfällige Erwerbstätigkeit der Ehefrau in der Schweiz zulassen würden. 7.5 Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer von November 2017 bis Juni 2019 sein Einkommen vorübergehend deutlich erhöht hatte, was zu einer Reduktion der Unterstützung durch die Sozialhilfe führte. Allerdings kann ihm in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit keine gute Prognose gestellt werden, hat sich die Lage inzwischen durch den im März 2019 erlittenen Herzinfarkt wieder verschlechtert. Ob der Beschwerdeführer zur Zeit arbeitsfähig ist oder nicht, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Der behandelnde Arzt scheint jedoch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand in den nächsten Jahren weiter verschlechtern wird. Die dauerhafte Anwesenheit der Ehefrau hingegen würde die benötigte Unterstützung durch die Sozialhilfe auf unabsehbare Zeit erhöhen, da eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau, welche dies verhindern oder die benötigte Unterstützung insgesamt gar verringern könnte, nach den zur Zeit vorliegenden Informationen nicht realistisch erscheint. Es ist somit von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinn der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 7.2) auszugehen. Damit ist eines der kumulativ zu erfüllenden Kriterien nach Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt. 8. Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (SR 0.101) vereinbar ist.

F-3270/2017 und F-4340/2017 8.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, das in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz leben, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Praxisgemäss können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). 8.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, deren rechtlicher Status in absehbarer Zukunft nicht aufgehoben wird, von einem faktischen Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.H.). Den Akten ist nichts zu entnehmen, was auf eine Änderung des Status des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit hindeuten würde. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Ehe des Beschwerdeführers den in E. 8.1 erwähnten Anforderungen nicht entsprechen würde. Es erscheint überdies nicht offensichtlich zumutbar, das Familienleben im Ausland zu führen, zumal das gemeinsame Heimatland aufgrund des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt. Die Verweigerung des Familiennachzugs stellt somit einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK dar. 8.3 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht, dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und BGE 135 I 153 E. 2.1 je m.H.). Der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu ermöglichen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei eine sorgfältige Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen verlangt wird.

F-3270/2017 und F-4340/2017 8.4 Die gesetzliche Grundlage für die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit findet sich in Art. 85 Abs. 7 AuG. Dieses Kriterium wird als legitimer Zweck i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK angesehen und kann deshalb unter dem Blickwinkel des Schutzes wirtschaftlichen Wohlergehens eines Staates dem Familiennachzug entgegenstehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 m.H.). Wie in E. 7.4 und 7.5 ausführlich dargelegt wurde, ist nach einer allfälligen Einreise der Ehefrau mit einer deutlichen Erhöhung der Sozialhilfebezüge zu rechnen, welche aller Voraussicht nach unbestimmte Zeit andauern wird. Hieraus ergibt sich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs der Ehefrau. 8.5 Dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs steht das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, die Ehe mit seiner Frau in der Schweiz zu leben. Diesem Element kommt einiges Gewicht zu, da vom Beschwerdeführer aufgrund seines Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht verlangt werden kann, in die Türkei zurückzukehren. Das Interesse wird allerdings dadurch relativiert, dass die Ehegatten sich im Jahre 2014 zur Trennung entschieden haben, als die damals 19-jährige Tochter die Schweiz verlassen musste. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, sie hätten sich in einer familiären Zwangslage befunden. Aufgrund seines politischen Engagements hätten sich die Beziehungen zu Verwandten und Bekannten in der Türkei verschlechtert gehabt. Er und seine Frau hätten sich um die Sicherheit ihrer Tochter gesorgt, insbesondere hätten sie Angst vor einer Zwangsverheiratung gehabt. Seine Ehefrau habe das Formular betreffend eine freiwillige Rückkehr unterschrieben, weil ihr die Behörden mitgeteilt hätten, die Wiedereinreise sei nicht gefährdet. Nachdem die Tochter aus freien Stücken geheiratet habe, sei die Anwesenheit der Mutter nicht länger erforderlich und die familiäre Zwangslage behoben (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. III/Art. 1 und 2). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nahmen mit dem Entschluss zur Ausreise unweigerlich eine langfristige Trennung in Kauf. Ihnen musste klar sein, dass die Ehefrau durch ihre Ausreise ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen der vorläufigen Aufnahme verlieren würde. Sie konnten – nicht zuletzt angesichts der früheren Schwierigkeiten der Ehefrau, auf legalem Weg in die Schweiz zu gelangen (vgl. u.a. Beschwerdeschrift Ziff. III/Art. 1) – nicht damit rechnen, ihr Familienleben in der Schweiz ohne Weiteres wieder aufnehmen zu können. An dieser Einschätzung vermögen auch die Umstände der Trennung nichts zu ändern. Zum einen war die Tochter bei der Ausreise

F-3270/2017 und F-4340/2017 2014 bereits 19 Jahre alt, also erwachsen. Zum anderen hatte sie sich bereits von 2011 (Ausreise ihrer Mutter) bis 2013 (eigene Ausreise) ohne Eltern in der Türkei aufgehalten. Die Eltern hatten die Situation damals offenbar nicht als so schwierig eingeschätzt, obwohl die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung der Beziehungen zu Verwandten und Bekannten bereits 2011 existiert haben dürfte, als sie die damals noch minderjährige Tochter in der Türkei zurückgelassen haben. Wenngleich der Eingriff in das Eheleben – trotz der freiwilligen Trennung – von einiger Schwere ist, vermag das Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Ausgaben für Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen nicht aufzuwiegen. Die Ehegatten haben zudem die Möglichkeit, den Kontakt durch Besuche der Ehefrau aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschränkung des Familienlebens des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 8.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 23 des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) geltend macht, sollte der Familiennachzug wegen der Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden, so ist diese Argumentation nicht stichhaltig. Diese Bestimmung verlangt in Bezug auf die Fürsorge und öffentliche Unterstützung eine Gleichbehandlung der sich rechtmässig im Vertragsstaat aufhaltenden Flüchtlinge mit den "Einheimischen". Die Sozialhilfeabhängigkeit kann demnach dem Beschwerdeführer selbst nicht zum Nachteil gereichen, wenn es um seinen Aufenthalt geht. Aus dieser Bestimmung kann jedoch kein Recht auf Familiennachzug abgeleitet werden. 9. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2019 ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde im Verfahren F-4340/2017 ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist er einerseits davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Andererseits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gestützt auf Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar

F-3270/2017 und F-4340/2017 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 In seiner aktualisierten Honorarnote vom 15. August 2019 weist der Rechtsvertreter, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der früheren Rechtsvertreterin (vgl. Bst. L), einen Aufwand von knapp 20 Stunden aus, davon gut 12 Stunden allein für die beiden Beschwerdeschriften. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Synergien zwischen den beiden Verfahren, der Dossierkenntnis der damaligen Vertreterin aus dem erstinstanzlichen Verfahren, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Streitsachen sowie den in vergleichbaren Fällen ausgerichteten Entschädigungen als zu hoch. In dieser Hinsicht erscheint eine Kürzung um 3 Stunden angemessen. Sodann hat der Rechtsvertreter allein für Korrespondenz und Telefonate mit dem Beschwerdeführer 2.4 Stunden eingesetzt. Auch hier erscheint eine moderate Kürzung angezeigt. Hinzu kommt, dass die Kostennote mit Blick auf die Auslagen nicht als detailliert anzusehen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE). So geht daraus beispielsweise nicht hervor, wie viele Kopien zu welchem Ansatz verrechnet wurden (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung für die amtliche Vertretung auf Fr. 4'500.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer der Gerichtskasse zurückzuerstatten, gelangt er später zu hinreichenden Mitteln (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). 11. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; Urteil des BGer 2C_941/2017 vom 7. Februar 2018). (Dispositiv nächste Seite)

F-3270/2017 und F-4340/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren F-3270/2017 und F-4340/2017 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde im Verfahren F-3270/2017 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde im Verfahren F-4340/2017 wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der amtliche Vertreter, Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, wird für den Aufwand im Rahmen der Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'500.- aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […], Doppel der Eingabe vom 15. August 2019 [Akt.16])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

Versand:

F-4340/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2019 F-4340/2017 — Swissrulings