Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4246/2026
Urteil v o m 2 6 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2026 / (…).
F-4246/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. April 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 14. Januar 2026 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. B. Am 9. April 2026 richteten die Schweizer Behörden ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden betreffend den Asylgesuchstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland. Am 27. April 2026 gaben die ersuchten Behörden an, dass die Betroffene am 12. Februar 2026 als Flüchtling anerkannt worden war. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 1. Mai 2026 um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 13. Mai 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und informierten das SEM darüber, dass Griechenland sie am 12. Februar 2026 als Flüchtling anerkannt habe. Die entsprechende Aufenthaltsbewilligung sei vom 12. Februar 2026 bis zum 11. Februar 2029 gültig. D. Am 3. Juni 2026 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Befragung durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland. In diesem Rahmen wurde sie auch zu ihrem Gesundheitszustand befragt. E. Ein erster Entwurf zum Nichteintretensentscheid wurde am 8. Juni 2026 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme ausgehändigt. Letztere ging am 9. Juni 2026 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 – eröffnet am Folgetag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F-4246/2026 G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2–4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
F-4246/2026 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin sinngemäss formelle Rügen geltend. So wirft sie der Vorinstanz vor, ihre konkrete Situation in Griechenland nicht ausreichend untersucht und nicht hinreichend abgeklärt zu haben, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorlägen, die einer Abschiebung im Wege stünden. Demzufolge habe die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen, und der ermittelte Sachverhalt sei unvollständig. 3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin berücksichtigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sämtliche ihrer Vorbringen aus der Befragung vom 3. Juni 2006 (SEM-Akten 23/7) sowie aus der schriftlichen Eingabe vom 8. Juni 2026 (SEM-Akten 28/1). Sie würdigte diese unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und der eingereichten Beweismittel angemessen (siehe angefochtene Verfügung, S. 6 f.). Darüber hinaus äusserte sie sich zum Gesundheitszustand (vgl. angefochtene Verfügung, S. 13 f.). Wie den Akten entnommen werden kann, klärte sie die Pflegeverhältnisse im Bundesasylzentrum ab (vgl. SEM-Akten 25/1). Demzufolge erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als pauschal und nicht ausreichend substantiiert, zumal sie im Beschwerdeverfahren keine neuen Belege zu den Akten einreichen konnte, die auf eine Verletzung der Untersuchungsmaxime hindeuten würden. 3.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag, der auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz gerichtet ist, ist abzuweisen. 4. 4.1 Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, das SEM habe keine geschlechterspezifische Beurteilung der Asylgründe im Hinblick auf die Situation in Griechenland vorgenommen. Dies stelle eine Verletzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 dar (in Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1997; nachfolgend: CEDAW, SR 0.108) dar.
F-4246/2026 4.2 Dem Gericht erschliesst sich nicht, inwiefern und aus welchen konkreten Gründen die Vorinstanz die Bestimmungen der CEDAW verletzt haben soll. Die Vorinstanz hat sich überdies mit der spezifischen Frage der Aufenthaltslage von Frauen in Griechenland, welches die CEDAW ratifiziert hat, auseinandergesetzt und ausreichend dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine besonderen Gefährdungen vorliegen würden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 10 ff.). Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend darlegen, dass sie in Griechenland körperlich oder sexuelle Gewalt erfahren hätte (vgl. Ausführungen im Rahmen der Befragung vom 3. Juni 2026; SEM-Akten 23/7). 4.3 Die Rüge und der Rückweisungsantrag in Bezug auf die Verletzung der CEDAW sind demnach abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeiten in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde (siehe angefochtene Verfügung, S. 4). Da die Beschwerdeführerin jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnte, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen (vgl. SEM-Akten 25/1, 26/1, 23/7; siehe dazu weiter unten E. 6.6). 5.3 Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen.
F-4246/2026 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Staat, welcher der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist, auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden, und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Rechtsprechung, wonach Griechenland auch alleinstehenden Frauen eine menschenwürdige Existenz ermöglicht, nicht in Frage zu stellen. Selbst wenn sie bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, sie vermöge nach der Rückkehr – hinreichende Bemühungen vorausgesetzt – für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen.
F-4246/2026 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D- 2590/2025 E. 8.3). 6.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin besagte Vermutung nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihr ein Beschwerderecht zu, sollte sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 6.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes sind keine Probleme ersichtlich, welche die Vermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Die Beschwerdeführerin erwähnte im Rahmen der Befragung vom 3. Juni 2026 (vgl. SEM-Akten 23/7) keine schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Störungen; sie gab vielmehr an, dass es ihr gut gehe. Sie wurde lediglich am 5. Mai 2026 aufgrund von Halsschmerzen und Unterbauchschmerzen behandelt, für die sie mit Ibuprofen 400 mg medikamentös therapiert wurde (vgl. SEM-Akten 26/1). Aus dem medizinischen Verlaufsblatt kann zudem abgeleitet werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten Gesundheitszustand befindet. Folglich sind keine Gründe ersichtlich, die einer Überstellung nach Griechenland rechtsprechungsgemäss entgegenstehen würden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar 2026, E. 7.3.3). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. Mai 2025 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine
F-4246/2026 bis zum 11. Februar 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
F-4246/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
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