Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.12.2020 F-4187/2020

28 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,078 mots·~15 min·5

Résumé

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4187/2020

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung)

F-4187/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, die zuletzt bis zum 31. Januar 2020 verlängert wurde. Am 15. August 2002 heiratete er in seinem Heimatland eine Landsfrau, welche hierzulande eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Das Paar hat zwischenzeitlich drei Kinder (geb. 2005, 2006 und 2008), welche alle über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/74 sowie Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant. pag] 443). B. Aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen (u.a. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2015 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zum Betrug sowie Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten und einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen) widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Februar 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte gleichzeitig seine Wegweisung (SEM act. 5/65-75). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2017 bestätigte der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau die vorgenannte Verfügung. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wegen verpasster Beschwerdefrist und fehlender Wiederherstellungsgründe nicht ein (bestätigt durch Urteil des BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 [SEM act. 3/36-42]). C. Am 21. November 2018 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssen von zwei Dritteln seiner durch das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Juni 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 43 Monaten aus dem Strafvollzug entlassen und am 28. November 2018 in den Kosovo ausgeschafft (kant. pag 525, 578). D. Mit Verfügung vom 14. November 2018 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein vom 23. November 2018 bis 22. November 2027 gültiges Einreiseverbot (SEM act. 10/127 ff.). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

F-4187/2020 vom 19. Februar 2019 zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben (SEM act. 9/121-123). E. Am 12. Februar 2019 und 15. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM um Aufhebung des Einreiseverbots und Löschung der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS II) ersuchen (SEM act. 10/124- 142; SEM act. 12/150-154). Die Vorinstanz wies die Wiedererwägungsgesuche mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ab (SEM act. 13/155-162). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots und die Erteilung eines Aufenthaltsrechts bzw. es seien das Einreiseverbot und die SIS-Ausschreibung aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer act. 2). H. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 29. August 2020 erneut an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte insbesondere die in seiner Beschwerde gemachten Ausführungen (BVGer act. 5). I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Ergänzend verwies das SEM auf die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2020.83 vom 15. Juni 2020 und des Bundesgerichts 2C_669/2020 vom 28. August 2020. Wie den Entscheiden zu entnehmen ist, wurde mittlerweile bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und deren Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Beilagen zu BVGer act. 6). J. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres

F-4187/2020 Schreiben, datiert vom 4. September 2020, zukommen (BVGer act. 8). Eine Stellungnahme bezüglich der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingereicht. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Einschränkung unter Ziff. 2 nachfolgend – einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall hat das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des am 14. November 2018 verhängten Einreiseverbots sowie die Revozierung der dazugehörenden Ausschreibung im SIS-II abgewiesen. Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausweiten darf, kann somit nur das bestehende Einreiseverbot Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 687 ff. m.H.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts geht darüber hinaus und ist damit nicht zulässig.

F-4187/2020 3. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Frage, ob die ursprüngliche – nach Rückzug einer dagegen gerichteten Beschwerde in Rechtskraft erwachsene – Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.). 4.

4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).

4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu be-

F-4187/2020 rücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.; statt vieler Urteil des BVGer F-6991/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2). 5. Mit Verfügung vom 14. November 2018 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein neunjähriges Einreiseverbot (gültig ab dem 23. November 2018). Die Vorinstanz führte begründend aus, anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz habe der Beschwerdeführer zu zahlreichen Klagen Anlass gegeben und sei deswegen wiederholt verurteilt worden. Zwischen 2004 und 2015 sei er insgesamt zu 5 Monaten Gefängnis (bedingt), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu Bussen in der Höhe von Fr. 8’350.- verurteilt worden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2015 sei er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zum Betrug sowie Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten und einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt worden (SEM act. 10/129). Damit steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid vom 22. Juli 2020 davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob von ihm eine noch anhaltende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Eine solche schwerwiegende Gefahr kann sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe

F-4187/2020 das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.). 6.2 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer fiel anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz vor allem durch SVG-Delikte auf. Seine erste Verurteilung erfolgte mit Strafentscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 16. November 2004 wegen fahrlässiger Tötung (begangen durch ungenügende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, ungenügendes Rechtsfahren) und wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftgemässem Zustand. Damals wurde er zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Monaten und einer Busse von Fr. 2’000.- verurteilt (kant. pag. 62 ff.). Aufgrund dieser Verurteilung wurde er mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 3. Februar 2005 in ausländerrechtlicher Hinsicht verwarnt (kant. pag. S. 73 ff.). Nichtsdestotrotz erwirkte er in der Folge noch 34 weitere Verurteilungen (Bussen wegen Verkehrsregelverletzungen, Widerhandlung gegen das Transportgesetz und Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises [vgl. SEM act. 5/72-74]). Schliesslich wurde er am 25. Juni 2015 mit Strafentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zum Betrug und Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer handelte dabei als Teil einer Bande und kümmerte sich in einer mindestens mittleren hierarchischen Stellung sowohl um den Import wie auch Export der Drogen (Marihuana), womit er eine wichtige Rolle einnahm, auch

F-4187/2020 wenn er nicht der eigentliche Drahtzieher des Drogenhandels war (vgl. SEM act. 4/50 f.). Für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden war zunächst Art und Menge der Drogen massgebend. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, Marihuana sei im breiten Spektrum der Betäubungsmittel zwar auf einer im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin oder Kokain niedrigeren Gefährlichkeitsstufe anzusiedeln; indes sei das damit einhergehende noch leichte Verschulden in Anbetracht des äusserst umfangreichen Handels mit Marihuana (rund 63 Kilogramm) und der sich daraus ergebenden Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten nicht zu bagatellisieren. Auch wenn es sich beim gehandelten Marihuana teilweise um solches von eher «schlechter Qualität» gehandelt haben soll und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er rund 7.4 kg in einem Bach entsorgt habe, so hätten die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern untersuchten Hanfblüten doch einen THC-Gehalt von 7.9 % aufgewiesen, mithin ein Wert, der deutlich über dem Grenzwert von 1 % liege und zu einer entsprechend höheren Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten führe (SEM act. 4/51). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – mit Strafbefehl vom 29. September 2015 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt (SEM act. 5/72). 6.4 Vorliegend fällt nebst der Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen auch die (teilweise) Schwere der Delikte ins Gewicht. Die Drogendelinquenz des Beschwerdeführers wurde denn auch als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG eingestuft. Aus der Tatsache, dass er als Teil einer organisierten Bande mit insgesamt rund 63 Kilogramm Marihuana handelte, lässt sich zweifellos eine schwerwiegende Gefahr im obgenannten Sinne ableiten (vgl. E. 6.1). Kommt hinzu, dass im Hinblick auf sein langjähriges delinquentes Verhalten von einer beachtlichen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung ausgegangen werden muss, konnten ihn doch weder der Umstand, dass er vorbestraft war (unter anderem wegen fahrlässiger Tötung), eine ausländerrechtliche Verwarnung, die mehrmals verlängerte Probezeit des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 16. November 2004 sowie entsprechende Sanktionen beeindrucken (vgl. kant. pag. 123; SEM act. 4/52). Die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten ist damit weiterhin als gross zu erachten. Eine Bewährungsfrist von zwei Jahren seit der Entlassung aus dem Strafvollzug

F-4187/2020 (21. November 2018) scheint aus ausländerrechtlicher Perspektive in diesem Sinne als zu kurz, als dass die schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum heutigen Zeitpunkt bereits verneint werden könnte. In diesem Sinne ist auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei ein ruhiger Mensch und sei weder im Kosovo noch in einem Drittstaat verurteilt worden, unbehelflich (vgl. Beschwerde S. 2). Folglich ist gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nach wie vor ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot angezeigt (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2; BGE 139 I 131 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lang andauernde Fernhaltemassnahme. 7.

7.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung betreffend die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots in seiner ursprünglich angeordneten Dauer und die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen- Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist grundsätzlich nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.

F-4187/2020 7.3 Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. August 2020 beruft sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine privaten Interessen auf seine in der Schweiz lebende Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. 7.4 Wie dem mit Vernehmlassung eingereichten (rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2020 zu entnehmen ist, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und ihre Wegweisung verfügt. Auch den Kindern sei es, so das Gericht, zumutbar, mit ihrer Mutter zu ihrem Vater in den Kosovo zu ziehen (vgl. E. 3 ebenda [Beilage zu act. 6]). Einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zufolge hat die Ehefrau die Schweiz am 28. August 2020 verlassen (BVGer act. 12). Damit wird das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben in casu gar nicht tangiert. Auf die mit Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, die Corona-Pandemie würde den Beschwerdeführer und seine Familie zusätzlich einschränken und die Beziehungen weiter verschlechtern, ist demnach nicht mehr einzugehen. 7.5 Schliesslich kann auch aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts abgeleitet werden. Er gelangte zwar schon im Jahr 1999 in die Schweiz und hielt sich relativ lange hierzulande auf. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erachtete ihn indes gemäss Verfügung vom 7. Februar 2017 in beruflicher und finanzieller Hinsicht als nicht integriert. Weiter führte es aus, auch im Hinblick auf seine sprachliche und soziale Integration könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten (SEM act. 5/68). Konkrete Integrationsleistungen wurden auch im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 7.6 Das bis am 22. November 2027 geltende Einreiseverbot stellt nach dem Gesagten eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 8. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom

F-4187/2020 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). In diesem Sinn ist die bereits mit Verfügung vom 14. November 2018 bewirkte Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS, welche unverändert für die Dauer des Einreiseverbots Geltung hat, nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen- Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4187/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-4187/2020 — Bundesverwaltungsgericht 28.12.2020 F-4187/2020 — Swissrulings