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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 F-4164/2019

21 août 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,669 mots·~13 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-4164/2019

Urteil v o m 2 1 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______ Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2019.

F-4164/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ersuchte am 25. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Februar 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. August 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Deutschland gewährt. B. Gestützt auf den Abgleich mit der Eurodac ersuchte das SEM am 6. August 2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 8. August 2019 gut. D. Mit Verfügung vom 9. August 2019 (eröffnet am 14. August 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch und die Er-

F-4164/2019 teilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Krankheit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 19. August 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 3.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der vorläufigen Aufnahme ist demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten.

F-4164/2019 3.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

F-4164/2019 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Gemäss einem Abgleich mit der Eurodac reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 in Deutschland ein Asylgesuch ein. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 6. August 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 8. August 2019 und somit innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands mit dem Argument, er habe Deutschland im Juli 2017 und somit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3. Bei der Aufnahme der Personalien vom 2. August 2019 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Pass in Bern verloren. An der Befragung vom 6. August 2019 brachte er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor, er habe in Deutschland keinen Entscheid erhalten und sei wegen des Todes seiner Mutter im Juli 2017 selbständig und ohne Hilfe der deutschen Behörden via Barcelona nach Georgien zurückgekehrt. Über einen Pass als Beweismittel verfüge er nicht. Er besitze keinen Aufenthaltstitel für ein europäisches Land und habe nur in der Schweiz und in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Mit einer Rückkehr nach Deutschland habe er keine Probleme. In Georgien habe man ihm gesagt, dass er in der Schweiz medizinisch versorgt würde. 5.4. Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Juli 2017 aus Deutschland ausgereist und nach Georgien zurückgekehrt. Im Dezember 2017 habe er sich eine neue Identitätskarte und einen Pass ausstellen lassen. Am 25. Juli 2019 sei er in die Schweiz eingereist. Sein Bruder habe nun seinen Pass gefunden. Er lege die Seiten bei, die beweisen würden, dass er am 23. Juli 2019 aus Georgien aus- und am 23. Juli

F-4164/2019 2019 in Ungarn eingereist sei. Er sei seit zwei Jahren "weg aus Deutschland" und verstehe nicht, weshalb er nun dorthin zurückkehren müsse. 5.5 Der Beschwerdeführer reichte drei Kopien von Seiten seines Reisepasses ein. Aus diesen geht hervor, dass der Pass (Nr. […]) am 15. Dezember 2017 ausgestellt worden ist und bis zum 15. Dezember 2027 gültig ist (Seite 03). Auf Seite 48 befindet sich ein Ausreisestempel der georgischen Behörden vom 23. Juli 2019 und auf Seite 04 ein kaum lesbarer Einreisestempel vom selben Tag. Die Passkopien sind somit nicht nur teilweise unleserlich, sondern auch unvollständig eingereicht worden. Aufgrund dieser Unterlagen kann der angeblich dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten nicht als nachgewiesen erachtet werden. Überdies ist aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits einen Pass mit der Nummer […] besitzt, welcher auf den Namen B._______ lautet und bis zum 1. März 2026 gültig ist. Es besteht deshalb der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verheimlicht oder zumindest verschleiert. Dies ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht von wesentlicher Bedeutung, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. 6. 6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.

F-4164/2019 6.4 Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben. 6.5 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.6 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht. Er habe viel Gewicht verloren, Schmerzen in den Beinen und der linken Körperhälfte und benötige dringend medizinische Hilfe. In Deutschland habe er keine "richtige" Hilfe, sondern nur "C._______" bekommen. Auch in Georgien sei er medizinisch nicht betreut worden. Er habe am 21. und 28. August 2019 hier noch Untersuchungstermine. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab er an, an Thrombose zu leiden, Schwierigkeiten mit dem "Laufen" und dem Essen zu haben. Des Weiteren habe er Schlafprobleme. Bei der Vorinstanz reichte er medizinische Berichte aus Georgien zu den Akten. Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. So hat er seinen Angaben zufolge dort ein Medikament erhalten. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trägt dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation

F-4164/2019 der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach Deutschland würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. 6.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

F-4164/2019 7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) ist aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen. 9. Der am 19. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrage auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4164/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn

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