Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4141/2020
Urteil v o m 2 4 . August 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2020.
F-4141/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus der Türkei stammende A._______ am 14. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl ersuchte, nachdem er sich zuvor in Frankreich aufgehalten und dort am 28. März 2018 ein Asylgesuch deponiert hatte, dass das SEM mit ihm am 27. Juli 2020 ein persönliches Gespräch führte, dies gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs äusserte, Frankreich habe sein Asylgesuch abgelehnt, damit sei der dortige Rechtsweg ausgeschöpft, und er habe Angst, von den französischen Behörden in die Türkei ausgeschafft zu werden, dass das SEM unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden richtete, welche dem Ersuchen am 31. Juli 2020 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. August 2020 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Frankreich anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 12. August 2020 eröffnete Verfügung am 19. August (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht,
F-4141/2020 dass er zur Begründung seiner Beschwerde zum einen geltend macht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm aufgrund seiner Verbindungen zur B._______ Folter und Haft, dass er zum anderen unter Hinweis auf die Einschätzungen verschiedener Nichtregierungsorganisationen und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die Aufnahmebedingungen in Frankreich kritisiert und daraus ableitet, es müsse «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden», dass er «bei einer Rückführung nach Frankreich in Verhältnisse überstellt werde, welche sich nicht rechtfertigen lassen», dass auf den weiteren Inhalt seiner Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 20. August 2020 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag zur Verfügung standen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
F-4141/2020 bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass das SEM die insoweit relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO prüft und im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, dass Frankreich – wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich mehr als fünf Monate aufgehalten hat – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Frankreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Frankreich eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft beziehungsweise bereits überprüft hat, dass Frankreich die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt hat,
F-4141/2020 dass diese sogenannte Aufnahmerichtlinie zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und demzufolge davon auszugehen ist, dass Betroffene in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (zum Asylverfahren in Frankreich: vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 108 m.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine eigenen negativen Erfahrungen in Frankreich schildert, sondern sich nur pauschalierend auf fremde Einschätzungen beruft, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer gegen die Wegweisung erhobenen Einwände keine Berücksichtigung finden können, dass sein Wunsch, mithilfe eines neuen Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass im Falle des Beschwerdeführers, der sich anlässlich des Dublin-Gesprächs als gesund bezeichnet hat, insbesondere auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund des offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Rechtsmittels ebenfalls abzuweisen ist,
F-4141/2020 dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 20. August 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4141/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: