Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-4036/2022
Urteil v o m 2 0 . März 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, B._______, beide (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-4036/2022 Sachverhalt: A. Die (...) Staatsangehörige C._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am (...) bei der schweizerischen Botschaft in D._______ die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom (...) bis (...) bei den im Kanton E._______ wohnhaften A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/38 und 2/57-60). Diese hatten zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht (SEM act. 1/29 und 2/52). Grund für den Aufenthalt der Eingeladenen – einer Reisebekanntschaft der Beschwerdeführenden – in der Schweiz sei, ihr einen Einblick in den Alltag der westlich geprägten Kultur zu ermöglichen und sie speziell mit sportlichen Aktivitäten und Themen, insbesondere (...), in Kontakt zu bringen. B. Mit Formular-Verfügung vom 30. März 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 2/62-65). C. Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 15. April 2022 Einsprache (SEM act. 1/33-35). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 3/67 f.). In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Stellungnahme zum Visumsgesuch der Gesuchstellerin aufgefordert. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 nahmen sie Stellung. D. Mit Entscheid vom 15. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die schwierige wirtschaftliche und politische Lage in F._______ noch die allgemeine und persönliche Situation der Gesuchstellerin biete Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland (SEM act. 7/126-128). E. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 14. September 2022 stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der
F-4036/2022 Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum auszustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf zur Leistung eines Kostenvorschusses, welcher am 31. Oktober 2022 fristgerecht bezahlt wurde (BVGer act. 4).
G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigten, und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Am 6. Dezember 2022 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-4036/2022 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Auf Beschwerdeebene regten die Beschwerdeführenden im Sinne einer Beweisofferte an, von (...) Personen aus ihrem Bekanntenkreis Bestätigungen einzuholen, welche Auskunft über ihre Vertrauenswürdigkeit geben könnten. Über den fraglichen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden beziehungsweise Verfügungen kann der Entscheid über Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.86 S. 209 f. m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
F-4036/2022 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind in die Prognose über die Absicht der gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, eine ganze Reihe von Aspekten miteinzubeziehen. Zusätzliche wesentliche Erkenntnisse wären bei der Einholung von Auskünften über die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführenden – deren Rechtschaffenheit vorliegend weder die Vorinstanz bestritt noch das Bundesverwaltungsgericht bestreitet – mithin nicht zu erwarten. Von der angeregten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen aus F._______ um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
F-4036/2022 Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als kirgisische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzung-
F-4036/2022 en für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 5.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet. 6.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
F-4036/2022 Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Betreffend F._______ ist Folgendes festzuhalten: (Darlegung der aktuellen wirtschaftlichen Situation im Land mit Quellenhinweisen). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus F._______ als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige, ledige und kinderlose Frau, welche den Akten zufolge zusammen mit ihren Eltern in der Hauptstadt D._______ lebt. Sie wohnt auch wegen der angeschlagenen Gesundheit ihres Vaters dort, da dieser Unterstützung brauche. Die Gesuchstellerin verfügt weder über ein Einkommen noch über eine Anstellung beziehungsweise habe sie ihre Stelle im (Nennung Abteilung des Unternehmens) verloren und arbeite im Sinne einer Zwischenlösung in einer
F-4036/2022 (Nennung Betrieb). Die ältere Schwester lebe in G._______ und sei nach Lockerung der Corona-Massnahmen zwischendurch zu Besuch in der F._______ Heimat gewesen. Als Tochter eines gesundheitlich angeschlagenen Vaters – über das Ausmass dessen gesundheitlicher Beeinträchtigungen wurden aber keinerlei näheren Angaben gemacht – scheint die Gesuchstellerin mit der Wohnsitznahme bei ihren Eltern einerseits gewillt zu sein, ihren Vater zu unterstützen. Andererseits bildet das Zurücklassen von Eltern für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. So zeigt die Erfahrung, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Nachdem die Betreuung des Vaters durch die mit ihm zusammenlebende Ehefrau beziehungsweise die Mutter der Gesuchstellerin weiterhin sichergestellt werden kann (vgl. SEM act. 6/122), kann die Gesuchstellerin aus der geltend gemachten Unterstützungsbedürftigkeit ihres Vaters mit Blick auf die Ernsthaftigkeit einer bereitwilligen und rechtzeitigen Wiederausreise nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dies auch darum, weil die Gesuchstellerin den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 zufolge in einer (Nennung Betrieb) arbeitstätig sei und vorgängig bei einem (Nennung Unternehmen) gearbeitet haben soll (vgl. SEM act. 6/122), was nahelegen dürfte, dass ihre Mutter die Hauptbetreuungsperson für ihren Vater darstellt. Es darf daher davon ausgegangen werden, die Betreuung des Vaters sei auch ohne die dauerhafte Anwesenheit der Gesuchstellerin gewährleistet. Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten. 6.6 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Diesbezüglich verneinte die Vorinstanz eine starke berufliche Bindung der Gesuchstellerin zu ihrer Heimat (unterschiedliche Angaben zur Erwerbstätigkeit) und es bestünden keine Angaben über die finanziellen Verhältnisse im Herkunftsland. In der Beschwerdeschrift wird – so insbesondere zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Erwerbstätigkeit in der Heimat – entgegnet, die Gesuchstellerin habe anlässlich ihrer Vorsprache bei der Schweizer Vertretung offen und ehrlich geantwortet. Wenn Letztere jedoch von Anbeginn vermute, dass die Gesuchstellerin ihre wahren Gründe für den Visumsantrag verberge, würden sich ihre Aussagen schnell ins Gegenteil verkehren. Soweit aktenkundig, führte die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag im März 2022 noch aus, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss
F-4036/2022 Angaben der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 sei sie jedoch aktuell als Zwischenlösung in einer (Nennung Betrieb) arbeitstätig und habe vorgängig bei (Nennung Unternehmen) gearbeitet (vgl. SEM act. 6/122). Laut der Beschwerdeschrift arbeite sie seit (...) für das (Nennung Unternehmen) in D._______ in (Nennung Abteilung) (vgl. BVGer act. 1, S. 2 unten). Auch wenn es durchaus zutreffen mag, dass die Gesuchstellerin ab (Nennung Zeitpunkt) in der geschilderten Form erwerbstätig war und noch ist, erstaunt doch, dass sie – selbst wenn sie im Zeitpunkt des Visumsantrags bereits arbeitslos gewesen wäre – mit keinem Wort auf die bisherige(n) Erwerbstätigkeit(en) beim angeblichen (Nennung Unternehmen) hingewiesen hat, hingegen den Beschwerdeführenden gegenüber entsprechende Informationen zukommen liess. Im Visumsantrag der Schweizer Vertretung findet sich denn auch eine Spalte zum Vermerk zusätzlicher Informationen über die Erwerbstätigkeit ("Further Information [occupation]"; vgl. SEM act. 2/59), die jedoch mit keinen Angaben versehen wurde. Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen, der teilweise unterschiedlichen Schilderung der Erwerbstätigkeit und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin bislang stets bei ihren Eltern und nicht in einer eigenen Wohnung gelebt hat, ist davon auszugehen, dass sie lediglich über geringe finanzielle Mittel verfügen dürfte. Darüber hinaus fehlen insbesondere Unterlagen, die ein regelmässiges Einkommen belegen würden, oder sonstige Nachweise hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse. Die für den beantragten (...)-tägigen Aufenthalt anfallenden Kosten würden denn auch vollumfänglich von den Gastgebern getragen (SEM act. 1/29, act. 2/52 und act. 6/122). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. 6.7 Dem SEM ist demnach insgesamt nicht vorzuwerfen, dass es die Ansicht vertrat, es könne – nicht zuletzt auch in Ermangelung diesbezüglich relevanter Dokumente – bei der Gesuchstellerin nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden, welche gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügen, mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben (vgl. SEM act. 6/122-124). Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das
F-4036/2022 mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.8 Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Oktober 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
F-4036/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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