Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3999/2026
Urteil v o m 2 6 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A.________, geb. (...), alias B.________, geb. (...), alias C.________, geb. (...), alias D.________, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Mario Abbühl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2026.
F-3999/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl und machte geltend, am (…) geboren zu sein. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 29. Oktober 2025 in Griechenland um Asyl nachgesucht und ihm wurde Schutz gewährt. A.b Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 16. Februar 2026 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die angefragte Behörde antwortete am 19. Februar 2026, der Beschwerdeführer sei bei ihnen als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden. Es sei kein Altersgutachten erstellt worden, er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und ihm sei eine Person einer NGO (Non-Governmental Organization, auf Deutsch Nichtregierungsorganisation) zur Seite gestellt worden. Am 14. Dezember 2025 sei er als Flüchtling anerkannt worden. A.c Am 20. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (EB UMA). Er wurde dabei unter anderem zu seinem Alter, seinem Lebenslauf und dem Reiseweg mit Aufenthalt in Europa befragt. Zudem wurde ihm der Ablauf einer möglichen Altersbegutachtung erklärt und ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. A.d Das Institut für Rechtsmedizin der Universität E._______ erstellte am 9. März 2026 ein Altersgutachten. A.e Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 26. März 2026 – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anpassen. In seiner Stellungnahme vom 1. April 2026 hielt er am geltend gemachten Alter fest. A.f Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 8. April 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
F-3999/2026 Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten am 7. Mai 2026 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2025 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über eine bis am 13. Dezember 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. A.g Am 21. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. Zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 22. Mai 2026 nahm er am 28. Mai 2026 Stellung. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland an und legte sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) fest. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (…) anzupassen und ihn in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat vom unter der Verfahrensnummer F-4277/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3).
F-3999/2026 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend sind nur die Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten, weshalb die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung aus der Schweiz) in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element dar bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, die Registrierung der Personalien erfolge in Griechenland mit einer dolmetschenden Person und bei der Anhörung würden die Personalien zu Beginn im Beisein einer übersetzenden Person nochmals bestätigt. Der Beweiswert der Registrierung in Griechenland werde deshalb als hoch erachtet. Unklar bleibe, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz sein Geburtsdatum lediglich nach europäischem Kalender habe angeben können. Sein angeblicher Geburtsmonat (…) unterscheide sich sprachlich klar vom angegebenen Monat (…) (Registrierung Griechenland), so dass ein Übersetzungsfehler auszuschliessen sei. Bei seiner Ankunft am Strand in Griechenland habe er sodann sein Geburtsdatum noch gar nicht gekannt, sondern dieses erst später bei seinen Eltern erfragt. Die Begründung, weshalb er keine Schule besucht habe, überzeuge nicht. Bei seiner Ausreise
F-3999/2026 aus Afghanistan sei er gemäss seinen eigenen Angaben zwölf Jahre alt gewesen und hätte damit eine Schule besuchen können. 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2021 weder gearbeitet noch sei er zur Schule gegangen. Das Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen sei. Seine Aussagen anlässlich der EB UMA seien nicht sehr präzise gewesen, da er keine Schule besucht habe und Analphabet sei. Seine Mutter habe ihm in Griechenland sein Geburtsdatum mitgeteilt. Das Personalienblatt sei in der Schweiz für ihn ausgefüllt worden. Sein Nichtwissen bezüglich Alter bzw. die kleinere Diskrepanz bei der Berechnung seines Alters könne im Länderkontext mit Afghanistan nicht als Widerspruch oder Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit ausgelegt werden, sondern sei als nachvollziehbar anzusehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestünden bei der Registrierung in Griechenland bekanntermassen Mängel. Seine Personalien seien an der griechischen Küste kurz nach der Einreise bei der ersten Anhaltung durch die Polizei aufgenommen worden. Die Registrierung sei durch Mitarbeitende des Asylcamps, jedoch ohne Dolmetscher und noch am Ort der Anhaltung an der Küste erfolgt. Eine Person aus der Gruppe habe über geringe Englischkenntnisse verfügt und bei der Registrierung geholfen. Seine Personalien seien dort falsch aufgenommen worden. Bei der Anhörung mit Dolmetscher habe er sich nicht gegen die falsche Registrierung gewehrt, da er in die Schweiz habe weiterreisen wollen. Zu seinen Gunsten sei sodann auf sein Erscheinungsbild abzustellen, welches für seine Minderjährigkeit spreche. 3.4 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Aus dem Altersgutachten vom 9. März 2026 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung von einem Durchschnittsalter von (…) Jahren ausgegangen und zufolge der radiologischen Altersschätzungen des linken Handskeletts von einem Mindestalter von (…) Jahren. Das Knochenalter der Brustbein-Schlüsselbein- Gelenke sei aufgrund einer nicht-klassifizierten Formvariante nicht zur Altersschätzung geeignet. Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit seien Minderjährigkeit und das angegebene Alter von (…) Jahren und zirka (…) Monaten nicht auszuschliessen (vgl. SEM-Akten act. 21). Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person
F-3999/2026 geeignet. Gestützt auf die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr überschritten hat. Vorliegend konnte keine Schlüsselbeinanalyse vorgenommen werden und aus der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich ein Durchschnittsalter von (…) Jahren. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 3.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA sind zwar grundsätzlich widerspruchsfrei, aber wenig substanziiert ausgefallen. Er führte aus, im Jahr 2021 in den Iran gereist und dort zwei Jahre lang geblieben zu sein (SEM-Akten act. 20 F 5.01). Gemäss seiner eigenen Altersangabe (Geburtsdatum […]) wäre er bei der Einreise in den Iran (…) Jahre alt gewesen. Weiter führte er aus, nicht zu wissen, wie lange er danach in der Türkei geblieben sei. Er wisse nur, dass er vier Monate vor seiner Einreise in die Schweiz die Türkei verlassen habe (vgl. SEM-Akten act. 20 F 5.01). Demnach lebte er in der Türkei ebenfalls rund zwei Jahre lang. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er angeben kann, wie lange er sich im Iran aufgehalten haben will, nicht jedoch, dass er etwa gleich lange in der Türkei gelebt hat. In der Annahme, dass er mit zwölf Jahren sein Heimatland verlassen hat, erscheint seine Erklärung, er sei für die Schule noch zu klein gewesen und als die Zeit für den Schulbesuch gekommen sei, sei er ausgereist (SEM-Akten act. 33 F 4) nicht nachvollziehbar, zumal in Afghanistan die Kinder grundsätzlich mit sechs Jahren eingeschult werden (vgl. https://www.nuffic.nl/en/education-systems/afghanistan/primary-and-secondary-education, abgerufen am 22.06.2026). Weitere Ausführungen, weshalb er keine Schule habe besuchen können, machte er nicht. In Griechenland wurde er mit dem Geburtsdatum (…) erfasst. Dazu führte er aus, eine Person aus seiner Gruppe mit rudimentären Englischkenntnissen habe dieses Datum bei der Registrierung angegeben. Es erscheint wenig überzeugend, dass diese Person zwar den Tag richtig wiedergegeben hat, nicht jedoch den Monat und das Jahr. Unklar bleibt auch, zu welchem Zeitpunkt er seine Eltern bezüglich seines Geburtsdatums kontaktiert haben will. Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass diese bereits bei der Ankunft an der Küste, vor der ersten Registrierung, erfolgt ist. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu jedoch nicht näher. In
F-3999/2026 einer Gesamtwürdigung ist es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.2 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) ist festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat handelt, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen
F-3999/2026 Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch seine allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation im Land nichts zu ändern. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es ihm möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Der der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
F-3999/2026 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis 13. Dezember 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3999/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-4277/2026 geführt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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