Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3874/2022
Urteil v o m 1 3 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2022 / N (…).
F-3874/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Eurodac") ergab, dass sie bereits am 21. März 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich der Befragung vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie machte geltend, sie habe in Österreich kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Einen Asylentscheid habe sie nicht erhalten. Sie habe die Türkei verlassen, weil sie vor ihren Verwandten habe flüchten müssen. Ein Cousin habe seine Frau getötet und sie habe ein ähnliches familiäres Problem. Nach fünf Tagen in Österreich habe sie einen Cousin gesehen und deshalb sofort ausreisen müssen. In Österreich würden Verwandte von ihr leben, weshalb sie dort nicht sicher sei. Sie sei danach nach Serbien gereist, wo sie ungefähr 100 Tage geblieben sei. Gesundheitlich gehe es ihr nicht gut, sie könne aber noch nicht mit einem Psychiater sprechen, sondern müsse sich erst etwas erholen. Sie habe Asthma und könne stressbedingt in der Nacht nicht schlafen. Als Beweismittel reichte sie eine Reservationsbestätigung von Booking.com ein für eine Unterkunft in Serbien vom 29. März bis zum 4. Juli 2022. B. Am 8. August 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Antwort vom 19. August 2022 lehnten Letztere das Gesuch mit der Begründung ab, der geltend gemachte Aufenthalt in Serbien werde als plausibel erachtet. Gleichentags remonstrierte die Vorinstanz
F-3874/2022 und legte einen weiteren Auszug von Booking.com bei, woraus eine abgeschlossene Buchung für eine Unterkunft in Serbien für den Zeitraum vom 28. Mai bis zum 7. Juni 2022 ersichtlich sei. Die österreichischen Behörden hiessen daraufhin das Übernahmegesuch am 26. August 2022 gut. C. Mit Verfügung vom 29. August 2022 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 30. August 2022 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. September 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Österreich gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
F-3874/2022 formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, sie habe sich 97 Tage in Serbien aufgehalten und damit den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen. Die Vorinstanz stütze sich auf eine Bestätigung von Booking.com. Dabei handle es sich aber lediglich um eine Online-Reservation. Sie habe die Unterkunft in Serbien kontaktiert
F-3874/2022 und aufgefordert, ihren Aufenthalt zu bestätigen. Dieses Beweismittel werde sie nachreichen. In Österreich lebe ein Cousin von ihr, allerdings unter einem anderen Namen. Deshalb könne sie die österreichischen Behörden nicht über die Gefahr, die von ihm ausgehe, informieren. Sie sei auch schon in der Türkei bedroht worden und die türkischen Behörden hätten ihr mitgeteilt, sie nicht langfristig schützen zu können. Aus diesem Grund habe sie sich in der Türkei im Jahr 2021 mittels einer grossen Menge B._______ selbst umbringen wollen und sei danach zwölf Tage im Spital gewesen. 5. 5.1 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 21. März 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 8. August 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten nach einer Remonstration der Vorinstanz vom 23. August 2022 dem Gesuch um Übernahme am 26. August 2022 zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben; sie sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Überdies macht sie geltend, sie habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Herrschaftsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen und die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf den Auszug von Booking.com, worin eine abgeschlossene Buchung für den Zeitraum vom 28. Mai bis zum 7. Juni 2022 ersichtlich ist. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte
F-3874/2022 Reservationsbestätigung vom 29. März bis 4. Juli 2022 wurde demnach abgeändert und die Buchungsdauer verkürzt. Auf Beschwerdeebene macht sie geltend, bei der von der Vorinstanz geprüften Seite handle es sich lediglich um eine Online-Reservation. Sie habe die Unterkunft kontaktiert und warte auf weitere Beweismittel. Auf dem in den vorinstanzlichen Akten liegenden Auszug von Booking.com ist aber klar ersichtlich, für welche Zeitdauer die Buchung in der Unterkunft in Serbien erfolgte und die Buchung ist als abgeschlossen vermerkt. Unerheblich ist dabei, dass es sich bei Booking.com um eine Online-Plattform handelt. Die Beschwerdeführerin stellte sodann bereits bei der Vorinstanz in Aussicht, weitere Beweismittel für ihren Aufenthalt in Serbien beizubringen, ohne dass sie dieser Ankündigung nachgekommen wäre. Es erübrigt sich daher, ihr Frist für die Nachreichung von Beweismitteln einzuräumen. Es ist ihr zusammenfassend nicht gelungen, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Herrschaftsgebiets der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO glaubhaft darzulegen. Nachdem die Einreichung des Asylgesuchs von den österreichischen Behörden bestätigt wurde, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
F-3874/2022 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Österreich ist sodann ein Rechtsstaat und die Beschwerdeführerin hat sich bei Problemen mit ihren Verwandten an die zuständigen Behörden zu wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Der Beschwerdeführerin steht es nach erfolgter Überstellung offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. 7.3 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin keine aktuellen gesundheitlichen Probleme mehr geltend. Ihr Suizidversuch fand noch in der Türkei statt und aus den Akten sind keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. SEM-Akten act. 1181285-27 bis 29). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.
F-3874/2022 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. September 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
F-3874/2022 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3874/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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