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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2018 F-387/2018

1 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,359 mots·~7 min·7

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-387/2018

Urteil v o m 1 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

F-387/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (geb. 1986), eritreische Staatsangehörige (nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 14. Dezember 2017 mit einem „Lasciapassare“ – ausgestellt am 1. Dezember 2017 in Mailand durch die italienischen Behörden – im Rahmen des „Relocation-Programms“ in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 21. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso eine summarische Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, dass sie zu Protokoll gab, sie habe am 14. Januar 2017 in Khartum den in der Schweiz wohnhaften Landsmann B._______ (geb. 1978) religiös geheiratet, dass B._______ bereits verheiratet sei, seit drei Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebe, jedoch noch nicht geschieden und das Scheidungsurteil im Januar 2018 zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2017 das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuteilung gewährt worden ist und sie den Wunsch äusserte, dem Kanton Bern zugeteilt zu werden, da sie in der Nähe ihres Partners sein wolle, dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 4. Januar 2018 – gleichentags eröffnet – dem Kanton Freiburg zugeteilt wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass der Partner der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2018 an das SEM gelangte mit dem Antrag, es wäre gut, wenn seine Partnerin A._______ dem Kanton Bern zugewiesen würde, da er bereits seit 10 Jahren in Bern lebe und arbeite, dass ihn das SEM mit Schreiben vom 11. Januar 2018 darauf hinwies, seine Partnerin müsse den Antrag selber einreichen oder diesen mitunterzeichnen, ansonsten sie das Gesuch nicht behandeln würden,

F-387/2018 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 (Eingang beim SEM: 16. Januar 2018) ihrerseits nun die Zuteilung in den Kanton Bern in die Kollektivunterkunft X._______ oder in eine Unterkunft in Y._______ beantragte, oder dass allenfalls eine Unterbringung bei ihrem Partner möglich wäre, dass sie als Begründung sinngemäss geltend machte, sie wolle in der Nähe ihres Partners untergebracht werden, dass das SEM diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2018 überwies,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen handelt (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf die ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),

F-387/2018 dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2), dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligten Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, dass sich der Begriff der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten bspw. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt angewiesen sind, dass die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne des Gesetzes sei in casu nicht betroffen, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP bestätigt hat, ihr Partner sei noch verheiratet und das Scheidungsurteil sei voraussichtlich im Januar 2018 zu erwarten, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit E-Mail vom 25. August 2017 bestätigte, B._______ sei seit dem

F-387/2018 18. März 2015 gerichtlich getrennt aber noch nicht geschieden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mit ihm verheiratet sein könne, dass nach wie vor davon auszugehen ist, die rechtskräftige Ehescheidung ist noch nicht vollzogen worden, dass die Beschwerdeführerin zudem ihrem Zivilstandseintrag „ledig“ bei der BzP ausdrücklich zugestimmt hat, dass dem Gesagten nach zur Zeit kein Anspruch auf Einheit der Familie besteht, dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, den Kontakt mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen Bern und Freiburg ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail) zu pflegen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, nach rechtskräftiger Ehescheidung ihres Partners, bei der Vorinstanz allenfalls ein neues Gesuch um Kantonswechsel einzureichen, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-387/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Jacqueline Moore

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