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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2018 F-3860/2017

18 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,089 mots·~15 min·5

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3860/2017

Urteil v o m 1 8 . Januar 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.

F-3860/2017 Sachverhalt: A. Am 10. April 2017 beantragte die aus Ägypten stammende B._______ (geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Schengen-Visum für einen rund einwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Bern ansässigen Onkel A._______ (geb. […], im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 7 - 10). B. Mittels Formular-Verfügung vom 13. April 2017 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM act. 2, pag. 11 - 13). Dagegen erhob der Gastgeber am 22. April 2017 Einsprache (SEM act. 1, pag. 1 - 4). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt (SEM act. 4 und 6). C. Am 12. Juni 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, die wirtschaftliche Situation in Ägypten sowie die familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Verhältnisse der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland liessen das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht als gering erscheinen. An dieser Einschätzung vermöchten die Zusicherungen des Gastgebers nichts zu ändern, zumal er lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren könne, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des gewünschten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM act. 7). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Besuchervisum zu erteilen. Ein praktisch gleichlautendes, als Einsprache bezeichnetes Schreiben richtete er gleichentags an das SEM. Es wurde am 12. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. In den beiden Eingaben bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei der Wunsch seiner Nichte, ihn einmal in der Schweiz, dem Land, in

F-3860/2017 dem er seit fast 60 Jahren wohne, besuchen zu dürfen. Ein Teil seiner Familie halte sich in Ägypten auf, die meisten Familienmitglieder (Kinder, Kindeskinder, Nichten und Neffen) hätten sich aber hierzulande, in Amerika oder Kanada niedergelassen. Bei der eingeladenen Person handle es sich um eine alleinstehende Frau. Der ägyptischen Tradition folgend, lebe sie bei ihrer berufstätigen Mutter. Ebenfalls sehr verbunden sei sie mit ihrer Zwillingsschwester und deren drei Kinder. Hinzu kämen ein grosser Freundeskreis und soziale Aufgaben, die sie übernehme. Aufgrund eines Ärztefehlers bei der Geburt habe seine Nichte ein körperliches, grösstenteils überwundenes Problem. Trotzdem sei für sie eine Heirat leider kaum möglich. Seine Familie in Ägypten, so der Beschwerdeführer weiter, gehöre zur Mittelschicht. Sie besitze dort einige Mehrfamilienhäuser, was ihr Einkommen etwas aufbessere. Er könne versichern, dass sein Gast nicht länger als die angegebenen fünf bis sieben Tage in der Schweiz bleiben werde. Schriftliche Beweismittel über das Gesagte könne er nicht beibringen, sondern nur sein Ehrenwort dazu abgeben. E. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 30. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-3860/2017 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer ägyptischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-

F-3860/2017 chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Ägypten stammenden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 vom 15. März 2001, ABl. L 81/1 vom 21. März 2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK], ABl. L 77/1 vom 23. März 2016). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-Vi-

F-3860/2017 sums in der angefochtenen Verfügung, weil sie die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als hinreichend gewährleistet erachtete. Mit Blick auf die hiermit im Vordergrund stehende Frage der gesicherten Wiederausreise gilt es zu prüfen, ob das SEM unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der eingeladenen Person einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5. 5.1 Ägypten befindet sich seit der Januarrevolution von 2011 in einer Umbruchphase, die wiederholt zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt hat. Die politische Situation und die Sicherheitslage präsentieren sich seither dementsprechend prekär. Auch die Präsidentenwahlen von 2014, aus denen der frühere Armeechef Abdel Fattah El-Sisi als Sieger hervorging, vermochten die Lage nicht zu beruhigen. In wirtschaftlicher Hinsicht wurde der Tourismussektor von der unsicheren Situation seit 2011 stark in Mitleidenschaft gezogen. Insbesondere nach den Flugzeugabstürzen im Oktober 2015 sowie im Mai 2016 waren die Zahlen ausländischer Touristen deutlich zurückgegangen. Erzielte Ägypten im Jahr 2010 noch rund 14 Mrd. US-Dollar Einnahmen aus dem Tourismus, so waren es im Jahr 2016 nur noch 6 Mrd. Dollar. Seit dem 11. Dezember 2016, als Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche Peter und Paul in Kairo einem Attentat zum Opfer fielen, kam es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und Kirchen mit zahlreichen Toten und Verletzten. Auch kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Einrichtungen ägyptischer Sicherheitsbehörden. Durch Parlamentsbeschluss vom 4. Juli 2017 wurde der mit Wirkung vom 10. April 2017 landesweit verhängte Ausnahmezustand um drei Monate bis zum 10. Oktober 2017 verlängert. Seit dem 13. Oktober 2017 gilt erneut der Ausnahmezustand, wiederum für drei Monate. Diese Massnahmen gehen mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Zwar hat Ägypten als ganzjähriges Reiseziel seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus, angesichts der schwierigen regionalpolitischen Lage ist die ägyptische Ferienbranche jedoch anfällig für starke Schwankungen. Weitere wichtige Wirtschaftszweige des Landes bilden die Landwirtschaft (jeder dritte Ägypter ist hier beschäftigt), der Rohstoff- und Energiesektor, das produzierende Gewerbe

F-3860/2017 bzw. das Baugewerbe sowie die Einnahmen aus dem Suez-Kanal. Daneben spielen die Überweisungen der knapp 8 Millionen Ägypter, die im Ausland leben, eine wichtige Rolle im Wirtschaftsgefüge des Landes. Nach wie vor bestehen in Ägypten grosse soziale Probleme. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen ist die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, sehr hoch und wird offiziell mit 28 % angegeben, wobei Schätzungen von noch höheren Zahlen ausgehen (vgl. zum Ganzen www.auswaertiges-amt.de, Reise- und Sicherheit; Ägypten, Reise- und Sicherheitshinweise – Teilreisewarnung, Stand: 6. Dezember 2017 [unverändert gültig seit 5. Dezember 2017], Wirtschaft, Stand: März 2017, sowie Innenpolitik, Stand: Februar 2017, besucht im Dezember 2017). 5.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ägypten hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen. 6. 6.1 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft nicht die Kernfamilie. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 37-jährige, alleinstehende Frau. Der Darstellung des Gastgebers zufolge wohnt sie bei ihrer berufstätigen Mutter. Ausserdem habe sie eine Zwillingsschwester, mit deren drei Kinder sie sich sehr verbunden fühle. Auf Seiten des Beschwerdeführers (einem ihrer Onkel) leben dessen drei Kinder wie auch seine drei Enkelkinder in der Schweiz (SEM act. 6, pag. 46/47). Die meisten seiner Verwandten sind laut Beschwerdeschrift nach Amerika oder Kanada ausgewandert (BVGer act. 1). 6.2 Aus diesen Angaben werden zwar gewisse familiäre Bindungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ersichtlich; die vom Gastgeber daraus abgeleiteten Verantwortlichkeiten gilt es im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage nach der anstandslosen Wiederausreise nach einer Auslandabwesenheit indes zu relativieren. So handelt es sich bei den Kindern, mit

F-3860/2017 denen die eingeladene Person „sehr verbunden“ sein soll, nicht um die eigenen Kinder, sondern diejenigen ihrer verheirateten Zwillingsschwester. Soweit ersichtlich, geht jene, anders als die Mutter, keiner Erwerbstätigkeit nach. Insoweit sind keine besonderen Betreuungspflichten oder familiäre Abhängigkeiten erkennbar, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr geben könnten. Wie eben erwähnt, halten sich sodann etliche Verwandte im Ausland auf. Nicht unbeachtlich bleiben kann in casu schliesslich die Lage der Frauen in Ägypten. Die Frauen sind in der ägyptischen Gesellschaft in einigen Bereichen schlechter gestellt als ihre männlichen Mitbürger. Sexuelle Belästigungen und häusliche Gewalt gehören weiterhin zur gesellschaftlichen Realität und werden oft nicht strafrechtlich verfolgt (siehe die unter E. 5.1 aufgeführte Quelle). Angesichts dessen erscheint die Gefahr einer Emigration nicht in hinreichendem Masse gebannt. 6.3 Wie es sich mit den beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin verhält, ist nicht ganz klar. Gemäss Bestätigung vom 13. März 2017 arbeitet sie seit Oktober 2015 bei der Kairoer Firma „X._______“ in der Administration und erzielt ein festes Einkommen von monatlich EGP 3‘270.- (SEM act. 2, pag. 18), was ungefähr € 174.- entspricht (Wechselkurs per 13. März 2017). Dieses Einkommen ist eher niedrig. Zum Vergleich belief sich das ägyptische Bruttonationaleinkommen im Jahre 2016 auf € 3‘126.oder rund € 260.- pro Monat (Quelle: www.laenderdaten.info/Afrika/Aegypten/wirtschaft.php; Seite besucht im Dezember 2017). Der Gastgeber äusserte sich hierzu auf Beschwerdeebene nicht mehr, sondern verwies bloss darauf, dass sein Gast regelmässig in der Kirche für ältere und wenig bemittelte Menschen koche. Die Einkommenssituation der eingeladenen Person in Ägypten ist mithin nicht geeignet, das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern. 6.4 Erwähnt wird in diesem Zusammenhang sodann, dass die Mutter der Gesuchstellerin als Leiterin einer Kindertagesstätte einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ferner gibt der Beschwerdeführer an, „seine“ Familie in Ägypten zähle zur Mittelschicht; ihr gehörten mehrere, die Einkommenssituation etwas verbessernde Mehrfamilienhäuser. Zu besagten Vorbringen wurden allerdings keinerlei Belege eingereicht und es liegen hierzu auch keine sonstigen Informationen vor. Bezogen auf die allgemeine finanzielle Situation der Eingeladenen wiederum findet sich in den vorinstanzlichen Akten ansonsten einzig ein vom 6. April 2017 datierender Auszug aus einem Bankkonto (SEM act. 2, pag. 20/21). Dieser Kontoauszug deutet nicht auf wirtschaftlich vorteilhafte Verhältnisse hin. So belief sich das Vermögen der Gesuchstellerin demnach zuletzt auf rund EGP 17‘039.-. Zuvor hatte sich http://www.laenderdaten.info/Afrika/Aegypten/wirtschaft.php http://www.laenderdaten.info/Afrika/Aegypten/wirtschaft.php

F-3860/2017 der Kontostand auf deutlich tieferem Niveau (zumeist unter EGP 5‘000.-) bewegt. Erst im Vorfeld der Einreichung des Gesuches um Erteilung eines Schengen-Visums (ab 26. März 2017) wurde das fragliche Konto mit mehreren höheren Beträgen aufgestockt. Woher diese Gutschriften stammen und was der Grund für die Zahlungen war, ist nicht ersichtlich. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen. 6.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer früher Leute (teils Verwandte aus Ägypten, einmal Bekannte aus dem Libanon) zu Besuch empfangen hat, die dann rechtzeitig wieder ausgereist sein sollen (SEM act. 6, pag. 46/47). Zum einen liegen die letzten Besuche von Angehörigen aus seinem Heimatland einige Zeit zurück (Jahr 2000 und früher), zum andern haben sich gerade die Verhältnisse in Ägypten seither wesentlich verschlechtert (vgl. E. 5.1 weiter vorne). Ohnehin ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was die Vorinstanz hier getan hat und nicht zu beanstanden ist. 6.6 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen Situation der Gesuchstellerin in Ägypten. Nebst den erläuterten Vorbehalten nicht ausser Acht zu lassen gilt es überdies die von der Schweizer Botschaft in Kairo geäusserten Zweifel, denen in Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zukommt, ist die Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut. Angesichts der oben gestellten negativen Prognose ist die vergleichsweise kurze Dauer des geplanten Aufenthalts ebenfalls nicht geeignet, jegliche Migrationsabsichten auszuschliessen. 6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9 je m.H.).

F-3860/2017 6.8 Aufgrund des Gesagten kann ein Visum für den gesamten Schengen- Raum nicht erteilt werden. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuchstellerin, einen ihrer Onkel in der Schweiz zu besuchen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen. Der Beschwerdeführer macht sodann keine – z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 3.4). 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 11

F-3860/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. Juli 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

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