Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-371/2017
Urteil v o m 1 0 . April 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______ und deren Tochter C._______, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-371/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige – eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2016 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zur Kantonszuteilung den Wunsch äusserten, sie möchten in der Nähe ihrer im Kanton D._______ lebenden Verwandten sein (vgl. SEM- Akten A10/2 [Unterdossier Ehemann] und A12/2 [Unterdossier Ehefrau und Kind]), dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid vom 12. Januar 2017 dem Kanton E._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass das SEM ausführte, es handle sich vorliegend weder um eine Familie im Sinne des Gesetzgebers (Art. 27 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) noch sei ein Abhängigkeitsverhältnis festzustellen, dass deshalb dem Wunsch der Beschwerdeführenden, dem Kanton D._______ zugeteilt zu werden, nicht entsprochen werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Poststempel vom 18. Januar 2017) gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 12. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und um Zuweisung an den Kanton D._______ ersuchten, dass in der Rechtsmitteleingabe zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, 26 Mitglieder der Verwandtschaft seien in (…) wohnhaft, dass die Cousins F._______ und G._______ mit ihren Familien in (…) lebten, dass sich die Töchter bei einer Zuweisung an den Kanton D._______ psychisch und physisch besser und sicherer fühlen würden, dass sie sich im Kanton D._______ auch besser und schneller integrieren würden, weil die Verwandten in der Schweiz gut integriert seien,
F-371/2017 dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) an Bluthochdruck und der Beschwerdeführer an einer Diskushernie leide, dass die Verwandten sich um die Gesundheit der Beschwerdeführenden kümmern, sie bei Ärzten anmelden, für sie übersetzen und sie begleiten würden, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 aufforderte, bis zum 23. Februar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.‒ einzuzahlen, dass sie mit Eingabe vom 27. Januar 2017 um Erlass des Kostenvorschusses ersuchten und zur Begründung geltend machten, sie hätten kein Einkommen und seien unterstützungsbedürftig, dass als Nachweis eine entsprechende Erklärung des Sozialdienstes des Kantons E._______ vom 20. Januar 2017 eingereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, die mit Verfügung vom 24. Januar 2017 angesetzte Frist aufhob und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 an ihrem Standpunkt festhielt, dass die Beschwerdeführenden die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen liessen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______ mit ihrer minderjährigen Tochter C._______) als Verfügungsadressaten beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
F-371/2017 dass die volljährigen Töchter der Beschwerdeführenden (H._______ [N (…)], I._______ [N (…)], J._______ [N (…)]) die Beschwerde mitunterzeichneten, die angefochtene Verfügung sich indessen nicht auf diese Personen bezieht, weshalb sie – mangels formeller Beschwer – nicht zur Beschwerde legitimiert sind, und diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
F-371/2017 die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung, welche den Beschwerdeführenden bei einer Zuweisung an den Kanton D._______ durch ihre Verwandten gewährt würde, nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal den sich in dieser Hinsicht ergebenden Bedürfnissen der Beschwerdeführenden mit den dem zugewiesenen Kanton E._______ zur Verfügung stehenden Strukturen (bspw. medizinische Institutionen) Rechnung getragen werden kann, dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Bedürfnisse durch Verwandte allenfalls besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten, dass der von den Beschwerdeführenden erwähnte Cousin F._______ (N […]) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht als Cousin, sondern als Freund registriert ist, dass Freunde weder zur Kernfamilie noch zur darüber hinausgehenden Verwandtschaft gehören, und deshalb nicht unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, dass es vorliegend den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen E._______ und D._______ ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass unter diesen Umständen festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihren Verwandten nicht besteht, dass an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass auch in Bezug auf die volljährigen Töchter der Beschwerdeführenden kein solches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sein dürfte, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt,
F-371/2017 dass sich bei dieser Sachlage auch aus dem von K._______ (N […], gemäss ZEMIS Sohn von F._______) an die Vorinstanz adressierten Schreiben (SEM-Akte A11/1 [Unterdossier Ehefrau und Kind]), in welchem er darauf hinweist, dass er und seine Verwandten sehr froh wären, wenn die Beschwerdeführenden an den Kanton D._______ zugewiesen würden, nichts zu deren Gunsten ableiten lässt, dass die Beschwerde zusammenfassend abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf eine Kostenauferlegung jedoch zu verzichten ist, da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
F-371/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück) – (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
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