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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2017 F-3679/2017

12 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,556 mots·~13 min·3

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3679/2017

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Badenerstrasse 16, Postfach 9869, 8036 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

F-3679/2017 Sachverhalt: A. Am 15. März 2017 beantragte die aus Kamerun stammende, am 12. Mai 1952 geborene Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Eingeladene bzw. Grossmutter der Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre Enkelin X._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1995, im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 59 - 62). B. Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab (SEM-pag. 42 - 43). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2016 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 36 - 40). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen bei der Gastgeberin an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt (SEM-pag. 67 - 68). C. Am 31. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Die Eingeladene sei die Grossmutter der Beschwerdeführerin. Sie sei verwitwet und ihre Kinder seien erwachsen. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihr somit keinerlei besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen. Einerseits sei angegeben worden, dass die Gesuchstellerin Besitzerin einiger kleiner privater Geschäfte sei und als Dorfvorsteherin mehrere Verbände leite, andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass dennoch ein verhältnismässig langer Besuchsaufenthalt von drei Monaten in der Schweiz gewünscht werde. Dies lasse darauf schliessen, dass weder berufliche noch private Verpflichtungen vorhanden seien, welche die fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten (SEM-pag. 80 - 82). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, den Einspracheentscheid der

F-3679/2017 Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Gesuchstellerin das gewünschte Besuchervisum auszustellen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Die Beschwerdeführerin liess im Wesentlichen vorbringen, sie habe bis anhin nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Grossmutter zu besuchen. Die Kontakte hätten sich auf Telefonate beschränkt. Es sei zu erwähnen, dass ihre Mutter (Tochter der Gesuchstellerin) ebenfalls in der Schweiz wohne. Die Gesuchstellerin habe mehrere Liegenschaften in Kamerun, welche sie vermiete. Darüber hinaus besitze sie ein eigenes Geschäft und führe mit anderen Personen eine Vereinigung. Zudem würden mehrere erwachsene Kinder und Enkelkinder der Grossmutter in Kamerun leben. Die beiliegenden Unterlagen würden beweisen, dass die Gesuchstellerin nicht dem üblichen Bild von Visagesuchstellern aus Kamerun entspreche. Sie lebe in Kamerun gut und habe keinerlei Absichten, sich in der Schweiz niederzulassen. Sie möchte ihr Hab und Gut in der Heimat behalten und überwachen. Die Gesuchstellerin würde sich nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhalten. Sollte ein geschäftliches Problem auftauchen, könne dies telefonisch oder allenfalls auch erst nach der Rückkehr in die Heimat geregelt werden. Die Grossmutter würde sich auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz täglich um ihre Geschäfte kümmern. Reisen sei kein Hinderungsgrund für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten. Zudem sei die Gesuchstellerin bereits 65 Jahre alt. Menschen dieser Altersklasse würden nicht dazu neigen, ihre Heimatländer aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen (BVGer-act. 1). E. Am 7. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte sie auf, bis zum 16. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 4). F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Nachweis darüber, dass die Gesuchstellerin den Vorsitz einer Vereinigung in Kamerun inne habe, ein und beantragte eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses (BVGer-act. 5). G. Am 27. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin gut und erstreckte die Frist bis zum 31. August 2017 (BVGer-act. 6).

F-3679/2017 H. Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2017 geleistet (BVGer-act. 7). I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 9). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-

F-3679/2017 schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen aus Kamerun. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Kamerun stammenden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

F-3679/2017 Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6. 6.1 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um

F-3679/2017 Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stufte Kamerun 2015 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 6. Oktober 2017; www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: März 2017; beide Webseiten besucht im November 2017). 6.2 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid, auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 7. 7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 7.2 Die Gesuchstellerin ist 65 Jahre alt und seit 25 Jahren Witwe. In Kamerun leben mehrere ihrer Kinder und Grosskinder. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihren Familienangehörigen. Des Weiteren wurde geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei Dorfvorsteherin und leite mehrere Verbände, in denen sie Präsidentin und Gründungsmitglied sei. Es wurde ein Schriftstück mit der Überschrift „Titre de Notabilite“ eingereicht, das beweisen soll, dass sie den Vorsitz einer Vereinigung in Kamerun inne hat (vgl. BVGer-act. 5). Aus dem Dokument ist jedoch nicht ersichtlich, welche

F-3679/2017 Aufgaben die Gesuchstellerin inne hat und wie arbeitsintensiv dieses Amt ist. Dasselbe gilt für die anderen Tätigkeiten. Da die Gesuchstellerin sich drei Monate in der Schweiz aufhalten möchte, ist davon auszugehen, dass sie für diese Ämter abkömmlich ist bzw. nicht persönlich anwesend sein muss. 7.3 Die Gesuchstellerin soll in Kamerun Eigentümerin mehrere Liegenschaften sein, welche sie vermiete. Einem Kaufvertrag vom 21. März 2000 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin ein Grundstück im Wert von 800‘000.- besitzt (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2). In der Annahme, dass es sich dabei um CFA-Franc BEAC (Franc de la Coopération Financière en Afrique Centrale) handelt, entspricht dies rund Fr. 1‘412.-. Mieteinnahmen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Gesuchstellerin wurde zusammen mit zwei weiteren Personen ein Mikrokredit gewährt. Deren gemeinsames Konto wies am 23. Mai 2017 ein Guthaben in der Höhe von 6‘685‘381.- auf. In der Annahme, dass es sich dabei um CFA-Franc BEAC handelt, entspricht dies rund Fr. 11‘800.-. Darüber hinaus soll sie ein eigenes Geschäft besitzen. Einem Dokument, datiert vom 17. August 2012, kann entnommen werden, dass sie eine Lizenz besitzt, um Wein, Getränke und Hygieneartikel zu verkaufen (BVGer-act. 1, Beilage 2). Wieviel sie mit diesem Geschäft verdient, wurde nicht dargelegt. Überdies gehen Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Ersparnissen durch eine Emigration nicht verloren. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin angesichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Kamerun und mangels besonders gesicherter Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern bzw. der Gesellschaft keine Gewähr für eine Rückkehr nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können. Dabei darf durchaus in die Gesamtbeurteilung mit einbezogen werden, dass der Gesuchstellerin bereits zweimal ein Einreisevisum verweigert worden ist. In beiden Verfahren wurde die gesicherte Wiederausreise angezweifelt. 7.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Angesichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssituation der Gesuchstellerin sowie des Fehlens besonderer humanitärer

F-3679/2017 Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-3679/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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