Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3671/2025
Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.
Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 22. April 2025.
F-3671/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geb. 1999, ist russische Staatsangehörige und wohnt in der Region C._______. Sie ersuchte am 27. Januar 2025 die Schweizer Auslandvertretung in Moskau um Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von zwei Wochen (12.-27. April 2025) zwecks Besuchs ihres Partners (nachfolgend: Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 29. Januar 2025 lehnte die Schweizer Auslandsvertretung den Visumsantrag ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2025 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. April 2025 (eröffnet am 26. April 2025) ab. D. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz – unter vollständiger Wahrung des rechtlichen Gehörs – zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Visumsantrag stattzugeben und das Visum zu erteilen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 6. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Schengen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m.
F-3671/2025 Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und erblickt darin zusätzlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass keine Belege zur Beziehung eingereicht worden seien und deshalb Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden. Die Beziehung sei jedoch transparent offengelegt und mit Beweisen belegt worden. Dennoch habe sie die Vorinstanz trotz bestehender Zweifel am geltend gemachten Besuchszweck nicht zur Einreichung weiterer Beweismittel – insbesondere hinsichtlich ihrer Beziehung zum Gastgeber – aufgefordert.
F-3671/2025 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.w.H.). 3.3 Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). 3.4 Aktenkundig ist, dass die Schweizer Auslandvertretung in Moskau die Ablehnung des Visumgesuchs auf einen ungenügenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin sowie auf «begründete Zweifel» an der gesicherten Wiederausreise stützte (SEM-Akten, S. 13). Vorbehalte gegenüber dem geltend gemachten Besuchszweck und der damit verbundenen Beziehung zum Gastgeber wurden dabei nicht geäussert. Der Einsprache vom 6. Februar 2025 ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin – zwecks Entkräftung der Zweifel in Bezug auf die nicht gesicherte Wiederausreise – zum Kennenlernen, zur Beziehung zum Gastgeber und zu ihren Zukunftsplänen äusserte. Anlässlich der weiteren Abklärungen bestätigte sie diese zusätzlich auf dem Auskunftsbogen der kantonalen Migrationsbehörde (SEM-Akten, S. 88 und 93). In der Einsprache wurde ausgeführt, der Gastgeber sei sich beim Verfassen des Einladungsschreibens der Bedeutung der Beziehung zunächst nicht bewusst gewesen. Gleichwohl hätte es ihm beziehungsweise der Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) spätestens im Einspracheverfahren oblegen, das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für
F-3671/2025 die Erteilung des nachgesuchten Visums – darunter auch den Besuchszweck und somit ihre Ausführungen zur Beziehung – zu belegen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Akten Zweifel am Besuchszweck äussern, ohne die Beschwerdeführerin oder den Gastgeber vorgängig zur Einreichung weiterer Beweismittel aufzufordern. Sie stützte sich dabei im Übrigen auch nur auf Sachumstände, die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise vom Gastgeber selbst vorgebracht, jedoch nicht ausreichend belegt worden waren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 3.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist ebenfalls zu verneinen. Zwar hat die Vorinstanz – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 Abs. 1 VwVG) – den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Aktenlage erwies sich jedoch in allen relevanten Aspekten als hinreichend dokumentiert, um auf deren Grundlage einen Entscheid treffen zu können. Die Vorinstanz war damit nicht verpflichtet, Nachweise einzuholen, um ihre Zweifel betreffend den Besuchszweck zu zerstreuen. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin und des Gastgebers gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht allfällig ergänzende Beweismittel zur Beziehung einzureichen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Natur ihrer Beziehung und dem Besuchszweck nicht teilt, begründet keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern betrifft die materiell-rechtliche Beurteilung. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht folglich kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Gehörswahrung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 In materieller Hinsicht liegt dem angefochtenen Entscheid das Gesuch einer russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Die Streitsache fällt damit in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
F-3671/2025 (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 4.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für eine Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt und gilt für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, nachfolgend: VrG- Visum). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgeführt sind und beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Art. 8 Abs. 1 VEV). Ausgenommen sind jene Staatsangehörige, die gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von dieser Visumpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumspflicht, ist zunächst ein gültiges Reisedokument erforderlich, das zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts sind nachzuweisen und hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Zudem darf weder eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) bestehen noch darf die drittstaatsangehörige Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr namentlich dann anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prüfen, dass weder die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung noch einer nicht fristgerechten Ausreise besteht respektive dass die gesuchstellende Person Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5
F-3671/2025 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, darf das Visum nicht erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein VrG-Visum erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz mit dem nicht belegten Besuchszweck und der nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz. Den geltend gemachten Besuchszweck (kurzzeitiger Aufenthalt beim Partner in der Schweiz) stellt sie indes auf Beschwerdeebene nicht mehr in Frage, weshalb dieser als erstellt zu betrachten ist (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 22. August 2025; BVGer-act. 9). Zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz zu Recht von einer nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise ausgegangen ist. Hierzu führte sie mit Blick auf die allgemeine Lage in Russland aus, dass die ohnehin strukturschwache Volkswirtschaft stark unter dem westlichen Sanktionsregime leide. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die politische Repression und internationale Isolation führten dabei zu einer erheblichen Abwanderung mehrheitlich jüngerer, hochqualifizierter Männer, weshalb das Migrationsrisiko als sehr hoch eingestuft werden müsse. 5.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der hinreichend gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte können sich dabei zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
F-3671/2025 5.3 Russland befindet sich seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022 in einer angespannten sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Russland, abgerufen am 18.02.2026). Dies äussert sich einerseits in wiederholten ukrainischen Drohnenangriffen auf militärische Infrastruktur und Energieanlagen, wobei besonders die Grenzregionen zur Ukraine sowie punktuell das Landesinnere, einschliesslich Moskau, betroffen sind (vgl. Deutschlandfunk vom 24. November 2025, Ukrainischer Drohnenangriff auf Kraftwerk bei Moskau – Verletzte nach russischen Drohnenangriffen, < https://www.deutschlandfunk.de/ukrainischer-drohnenangriff-auf-kraftwerk-bei-moskau-verletzte-nach-russischen-drohnenangriffen-100.html >; Tagesschau vom 6. Mai 2026, Erneut Drohnenangriffe auf Moskau gemeldet, < https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-krieg-angriffe-aufmoskau-100.html >, jeweils abgerufen am 04.05.2026). Andererseits bestehen laut Berichterstattung innenpolitische Repressionen gegen unabhängige Medien und oppositionelle Gruppierungen, namentlich durch Blockaden digitaler Medien und Strafverfolgung regimekritischer Äusserungen (Tagesschau vom 3. Mai 2026, Ein Eiserner Vorhang – dieses Mal digital, < https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-internet-blockadebevoelkerung-100.html >; taz vom 4. Januar 2026, Russland verurteilt mehr «Spione» als je zuvor, < https://taz.de/Repressionen-gegen-russische-Opposition/!6142679/ >; taz vom 8. April 2026, Bis zu zwölf Jahre Gefängnis, < https://taz.de/Opposition-in-Russland/!6169270/ >, jeweils abgerufen am 05.05.2026). Die bislang widerstandsfähige Wirtschaft – trotz westlicher Sanktionen – zeigt mittlerweile Anzeichen einer strukturellen Stagnation. Das Bruttoinlandsprodukt verzeichnete im ersten Quartal 2026 einen Rückgang um rund 1.8 %, wobei zentrale Wirtschaftssektoren zunehmend unter finanziellen Druck geraten. Gleichzeitig wird von einer überproportionalen Verteuerung des täglichen Bedarfs für die Bevölkerung sowie von strukturellen Herausforderungen, namentlich einer niedrigen Arbeitsproduktivität und eines Fachkräftemangels, berichtet (Focus Online vom 29. April 2026, Russlands Wirtschaft bewegt sich Richtung Kollaps, < https://www.focus.de/politik/ausland/russlands-wirtschaft-bewegt-sich-richtung-kollaps-putinmacht-untergebenen-druck_3ab5dcf8-de27-4a5f-9f8b- 14bf7951c439.html >, abgerufen am 05.05.2026). Überdies besteht durch die Emigration mehrerer Hunderttausend Personen aus Russland eine erhebliche Abwanderung (Spiegel Online vom 17. Juli 2024, Mindestens 650.000 Menschen haben Russland laut Medienbericht seit Kriegsbeginn https://www.deutschlandfunk.de/ukrainischer-drohnenangriff-auf-kraftwerk-bei-moskau-verletzte-nach-russischen-drohnenangriffen-100.html https://www.deutschlandfunk.de/ukrainischer-drohnenangriff-auf-kraftwerk-bei-moskau-verletzte-nach-russischen-drohnenangriffen-100.html https://www.deutschlandfunk.de/ukrainischer-drohnenangriff-auf-kraftwerk-bei-moskau-verletzte-nach-russischen-drohnenangriffen-100.html https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-russland-angriffe-142.html https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-russland-angriffe-142.html https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-internet-blockade-bevoelkerung-100.html https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-internet-blockade-bevoelkerung-100.html https://taz.de/Repressionen-gegen-russische-Opposition/!6142679/ https://taz.de/Repressionen-gegen-russische-Opposition/!6142679/ https://taz.de/Opposition-in-Russland/!6169270/ https://www.focus.de/politik/ausland/russlands-wirtschaft-bewegt-sich-richtung-kollaps-putin-macht-untergebenen-druck_3ab5dcf8-de27-4a5f-9f8b-14bf7951c439.html https://www.focus.de/politik/ausland/russlands-wirtschaft-bewegt-sich-richtung-kollaps-putin-macht-untergebenen-druck_3ab5dcf8-de27-4a5f-9f8b-14bf7951c439.html https://www.focus.de/politik/ausland/russlands-wirtschaft-bewegt-sich-richtung-kollaps-putin-macht-untergebenen-druck_3ab5dcf8-de27-4a5f-9f8b-14bf7951c439.html https://www.focus.de/politik/ausland/russlands-wirtschaft-bewegt-sich-richtung-kollaps-putin-macht-untergebenen-druck_3ab5dcf8-de27-4a5f-9f8b-14bf7951c439.html
F-3671/2025 verlassen, < https://www.spiegel.de/ausland/russland-mindestens-650- 000-menschen-haben-land-laut-bericht-seit-kriegsbeginn-verlassen-accef8245-41ad-4fc7-ac77-c2beaa4e841a >, abgerufen am 05.05.2026). Insgesamt deuten die fortdauernde sicherheitspolitische Unsicherheit, die kriegswirtschaftliche Belastung und die staatlichen Massnahmen, die indirekt die Zivilbevölkerung betreffen, auf eine nachhaltig belastete Gesamtsituation in Russland hin. 6. 6.1 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen seit Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise der in der Region C._______ wohnhaften Beschwerdeführerin grundsätzlich als hoch einschätzte. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risikoanalyse sind nicht bloss die allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Insbesondere eine berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland kann die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzustufen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E 8.1). 6.2 Vorliegend handelt es sich um eine 25-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge in einer gefestigten Beziehung mit dem in der Schweiz wohnhaften Gastgeber steht. Hierzu reichte sie auf Beschwerdeebene diverse Beweismittel ein und erklärte, der Besuch in der Schweiz diene als Entscheidungsgrundlage für eine ernsthafte gemeinsame Zukunft. Zudem sei aus beruflichen Gründen des Gastgebers ein einjähriger gemeinsamer Aufenthalt in D._______ vorgehttps://www.spiegel.de/ausland/russland-mindestens-650-000-menschen-haben-land-laut-bericht-seit-kriegsbeginn-verlassen-a-ccef8245-41ad-4fc7-ac77-c2beaa4e841a https://www.spiegel.de/ausland/russland-mindestens-650-000-menschen-haben-land-laut-bericht-seit-kriegsbeginn-verlassen-a-ccef8245-41ad-4fc7-ac77-c2beaa4e841a https://www.spiegel.de/ausland/russland-mindestens-650-000-menschen-haben-land-laut-bericht-seit-kriegsbeginn-verlassen-a-ccef8245-41ad-4fc7-ac77-c2beaa4e841a
F-3671/2025 sehen (vgl. Auskunftsbogen der kantonalen Migrationsbehörde vom 16. März 2025 und Einsprache des Gastgebers vom 6. Februar 2025; SEM-Akten, S. 88 und 92). Ungeachtet des vorliegenden Aufenthaltszwecks besteht eine wesentliche soziale Verbindung zur Schweiz, die – auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Heiratsabsichten nach dem gemeinsamen Aufenthalt in D._______ – einen Verbleib hier begünstigen könnte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-9544/2025 vom 23. April 2026 E. 4.6). 6.3 In Bezug auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland ist der (unübersetzten) Arbeitsbestätigung vom 24. Januar 2025 (SEM-Akten, S. 53) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim E._______ erwerbstätig ist und ein monatliches Einkommen von RUB 74'254.– erzielt (rund Fr. 765.–; Wechselkurs vom 06.05.2026 [gilt auch für die weiteren Beträge]). Das Monatssalär liegt damit unter dem russischen Durchschnitt und vermag – unter Berücksichtigung der dem SEM vorgelegten Vermögenssaldi von RUB 549.62 per 25. Januar 2025 (rund Fr. 5.60; vgl. SEM- Akten, S. 52) und RUB 1'071.64 (rund Fr. 11.20; vgl. SEM-Akten, S. 25) – keine gefestigte wirtschaftliche Verankerung in Russland zu begründen (Mitteleinkommen pro Monat und Einwohner: EUR 1'179.– [Fr. 1'080.50]; vgl. Kennziffern der Wirtschaft in Russland, < https://www.laenderdaten.info/Europa/Russland/wirtschaft.php >, abgerufen am 05.05.2026). Zwar dürften sich ihre Lebenshaltungskosten aufgrund des gemeinsamen Haushalts mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder deutlich geringer gestalten als bei einem eigenständigen Haushalt. Allerdings weist gerade die gegebene Wohnsituation auf eine fortbestehende wirtschaftliche Abhängigkeit vom familiären Umfeld hin, womit zugleich eigenständige, verpflichtende finanzielle Bindungen – etwa in Form eines Mietverhältnisses oder vergleichbarer Fixkosten – nicht ersichtlich sind. Diese relative Ungebundenheit wird durch die Absicht, ein Jahr in D._______ mit dem Gastgeber zu verbringen, zusätzlich untermauert und verdeutlicht das Fehlen einer hinreichend gefestigten beruflichen Bindung im Heimatstaat. Vor diesem Hintergrund erscheint auch das Vorbringen, dass zur Vermeidung eines Stellenverlusts ein grosses Interesse an einer Rückkehr nach Russland bestehe, nicht überzeugend. Überdies vermag die vom Gastgeber übernommene Bürgschaft betreffend die Kosten des Besuchsaufenthalts keine Garantie für eine rechtzeitige Ausreise der Beschwerdeführerin zu bieten. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der visumspflichtigen Person selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im https://www.laenderdaten.info/Europa/Russland/wirtschaft.php https://www.laenderdaten.info/Europa/Russland/wirtschaft.php
F-3671/2025 Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden familiären, persönlichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich sind. Insbesondere lässt die Planung eines einjährigen Aufenthalts in D._______ darauf schliessen, dass die geltend gemachte Betreuung des minderjährigen Bruders durch die Beschwerdeführerin ihre Anwesenheit nicht zwingend erfordert. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Entscheid über eine allfällige Eheschliessung auch ausserhalb der Schweiz getroffen werden kann. 6.5 In einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der allgemeinen Lage in Russland ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin besteht. Zudem ist es den Betroffenen möglich, den persönlichen Kontakt im Rahmen eines Treffens in einem Drittstaat aufrechtzuerhalten. 7. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verweigerung der Erteilung eines Visums nicht zu beanstanden. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 4.3 hiervor), wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. Februar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-3671/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Megen Inceleme