Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3517/2026
Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum (Nichteintreten) zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2026.
F-3517/2026 Sachverhalt: A. A.a Am 2. März 2026 ersuchte der dominikanische Staatsangehörige B._______ (geb. 2003) bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt bei in der Schweiz lebenden Verwandten. A.b Mit Formularverfügung vom 4. März 2026 verweigerte die Botschaft das nachgesuchte Visum. A.c Am 10. März 2026 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verweigerung des Visums Einsprache bei der Vorinstanz. Am 13. März 2026 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Vollmacht und zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 12. April 2026 auf. Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. B. B.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2026 und die Erteilung des nachgesuchten Visums. B.b Der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 27. Mai 2026 zur Einreichung einer Vollmacht und zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
F-3517/2026 – unter Vorbehalt von E. 3 – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Nach ständiger Praxis kann mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur vorgebracht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage. Auf materielle Begehren ist nicht einzutreten (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; Urteile des BGer vom 7B_158/2022 vom 22. Mai 2024 E. 1.2; 1C_646/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 1; Urteile des BVGer F-3806/2023 vom 26. Februar 2025 E. 1.4; B-915/2022 vom 3. April 2024 E. 1.6; B-5953/2022 vom 29. November 2023 E. 2.2; je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, «es sei alles zu unternehmen, damit ich meinen Neffen in die Schweiz einladen kann» und damit implizit die Erteilung des nachgesuchten Visums verlangt, ist darauf nicht einzutreten. 4. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2026 auf, bis zum 12. April 2026 eine Vollmacht und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– zu leisten. Sie wies ihn dabei darauf hin, dass im Unterlassungsfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer weder eine Vollmacht eingereicht noch den Kostenvorschuss innert Frist geleistet. Die angesetzte Frist von einem Monat zur Leistung des Kostenvorschusses und dessen Höhe von Fr. 200.– entspricht den üblichen Gepflogenheiten
F-3517/2026 respektive stützt sich auf die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (Gebührenverordnung AIG [GebV-AIG]; SR 142.209) und sind damit angemessen. Aufgrund des expliziten Hinweises musste der Beschwerdeführer bei Nichteinreichung einer Vollmacht und Nichtleistung des Kostenvorschusses ohne Weiteres mit einem Nichteintreten auf seine Einsprache rechnen. Folglich sind die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Vollmacht (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG; zur Parteistellung der Bezugsperson im schengenrechtlichen Visumverfahren BVGE 2025 VII/2 E. 2.7) und zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann (BGE 151 II 625 E. 4.1; 122 I 139 E. 1; je m.w.H.). Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (sog. Zustellfiktion; vgl. dazu BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; Urteil des BGer 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.4; je m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz versandte die Zwischenverfügung vom 13. März 2026 am 16. März 2026 an den Beschwerdeführer. Am 18. März 2026 wurde die Verfügung von der Post zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer leistete der Abholungseinladung keine Folge, woraufhin die Post am 25. März 2026 die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retournierte. Gemäss Zustellfiktion galt die Zwischenverfügung am 25. März 2026 als rechtsgültig zugestellt (s. 5.1 hiervor). 5.3 Der soeben dargelegte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte die fristauslösende Verfügung zur Einreichung einer Vollmacht und Bezahlung eines Kostenvorschusses nicht während seiner zweiwöchigen Ferienab-
F-3517/2026 wesenheit verschicken dürfen, da er sie rechtzeitig über seine bevorstehende Abwesenheit informiert habe. 5.4 Am 10. März 2026 hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gegen die Verweigerung des nachgesuchten Visums Einsprache erhoben, womit ein Verfahrensverhältnis begründet wurde und er insofern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer behördlichen Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_40/2021 vom 22. April 2021 E. 4.3.1). Mit demselben Schreiben informierte er die Vorinstanz über seine vom 16. bis am 30. März 2026 dauernde Ferienabwesenheit, was impliziert, dass er von einer behördlichen Zustellung ausging. 5.5 Sofern ein Prozessrechts- oder Verfahrensverhältnis – wie vorliegend – begründet worden ist, sind Parteien gemäss Rechtsprechung verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen im betreffenden Verfahren sicherzustellen. Im Falle einer Abwesenheit müssen sie Massnahmen für die Gewährleistung der Zustellbarkeit behördlicher Post treffen (bspw. durch Ernennung eines Stellvertreters), oder zumindest die Behörde über die Ortsabwesenheit informieren (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; Urteile des BGer 6B_880/2022 vom 30. Januar 2023 E. 2.1; 6B_1455/2021 vom 11. Januar 2023 E. 1.1, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 5.2, nicht publiziert in: BGE 149 IV 105; 1C_40 vom 22. April 2021 E. 4.2.1; Urteil des BVGer B-7187/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.2; je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer die Vorinstanz rechtzeitig über seine bevorstehende Ferienabwesenheit informiert hatte, wäre diese gemäss Rechtsprechung gehalten gewesen, ihm während seiner zweiwöchigen – und damit kurzen – Abwesenheit keine fristauslösende Verfügung zustellen zu lassen. 6. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 5. Mai 2026 ist aufzuheben und die Sache ist der Vorinstanz zur weiteren Behandlung zu überweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind weder dem vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
F-3517/2026 7.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zuzusprechen, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohe Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv: nächste Seite)
F-3517/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 5. Mai 2026 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird der Vorinstanz zur weiteren Behandlung überwiesen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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