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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2020 F-3508/2018

20 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,817 mots·~24 min·5

Résumé

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3508/2018

Urteil v o m 2 0 . März 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

F-3508/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Gestützt auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung hielt er sich von Oktober 2002 bis Frühjahr 2003 in der Schweiz auf. Im Oktober 2003 erteilte ihm der Kanton Zürich eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Diese wurde im Juni 2005 vom Migrationsamt des Kantons Zürich widerrufen. Im Juli 2006 zog er in den Kanton Luzern, wo ihm im Juli 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt wurde. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verfehlungen vom Migrationsamt des Kantons Luzern (nachfolgend Migrationsamt LU) ausländerrechtlich verwarnt. Zwischen April 2004 und September 2011 waren gegen ihn über 15 Strafbefehle bzw. Strafverfügungen u.a. wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) und das BetmG (SR 812.121) ergangen, mit welchen er jeweils zu Geldstrafen und Bussen verurteilt worden war. C. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Zwischen April 2012 und April 2014 wurde er über ein Dutzend Mal u.a. wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Drohung zu jeweils kurzen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen und Bussen verurteilt. D. Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung, Diebstahls, versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme, verurteilt. Am 17. März 2014 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug an.

F-3508/2018 E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt LU die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies ihn für den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. der stationären Massnahme aus der Schweiz weg. F. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden über alle Instanzen hinweg abgewiesen (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Luzern vom 5. Juli 2016, Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2017 und Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März 2018). G. Mit Verfügung vom 25. November 2015 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B._______ (nachfolgend KESB) Rechtsanwalt Peter Wicki als Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers. H. Am 6. April 2018 hob der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. I. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 gab das Migrationsamt LU dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes bis zum 9. Mai 2018 zu äussern. Dieser ersuchte mit Schreiben vom 9. Mai 2018 um Fristerstreckung bis zum 18. Mai 2018 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/132), welches beim Migrationsamt LU am 15. Mai 2018 einging. J. Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung und Verstosses gegen das BetmG, begangen am 19. April 2018, verurteilt (Akten des Migrationsamtes LU [kant.-act.] 1245). K. Am 15. Mai 2018 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein neunjähriges Einreiseverbot (vom 17. Mai 2018 bis zum 16. Mai 2027) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

F-3508/2018 L. Am 17. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich ausgeschafft (SEM-act. 9/137). M. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 informierte das Migrationsamt LU den Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ohne Kenntnis seines Gesuchs um Fristerstreckung verfügt habe. Ihm werde jedoch die Fristerstreckung gewährt und nach Erhalt seiner vollständigen Stellungnahme werde diese dem SEM weitergeleitet, damit allenfalls eine neue Verfügung erlassen werden könnte (SEM-act. 6/133). N. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Befristung des Einreiseverbotes auf zwei bzw. fünf Jahre. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. O. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. P. Am 1. Oktober 2018 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. September 2018 weiter, wonach der Beschwerdeführer am Tag davor trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist sei. In der Folge befand sich dieser bis zum 22. September 2018 im Strafvollzug und wurde am 24. September 2018 nach Österreich überstellt. Q. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2018 die Abweisung der Beschwerde und reichte zwei Strafbefehle (vom 21. August 2018 und vom 9. Oktober 2018), mit welchen der Beschwerdeführer jeweils wegen rechtswidriger Einreise am 12. September 2018 bzw. 6. August 2018 zu je einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde, sowie einen Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. August 2018 ein.

F-3508/2018 R. Mit Replik vom 30. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. S. Neben den vorinstanzlichen Akten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes LU bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG [die Beschwerde wurde vor der Änderung erhoben]; vgl. dazu E. 3.1 hiernach) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-

F-3508/2018 schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» vom 16. Dezember 2005 (AIG). Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ist die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) revidiert worden (Änderung vom 15. August 2018, AS 2018 3173). Die streitige Verfügung datiert vom 15. Mai 2018. In materieller Hinsicht gelangen somit die einschlägigen Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. Weitere Bemerkungen zum Übergangsrecht erübrigen sich, da die betreffenden Bestimmungen nur redaktionelle Änderungen erfahren haben. 4. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person http://links.weblaw.ch/AS-2018/3171 http://links.weblaw.ch/AS-2018/3173 http://links.weblaw.ch/AS-2018/3173

F-3508/2018 die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Mai 2018 – also dem letzten Tag der Frist – beim Migrationsamt LU um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verfügung ersucht. Dieses Ersuchen ging beim Migrationsamt LU erst am 15. Mai 2018 ein und wurde folglich von der Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung am selben Tag nicht berücksichtigt (vgl. Sachverhalt Bst. I und M). Es trifft somit zu, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, sich vorgängig zur angefochtenen Verfügung zu äussern. Seitens des Migrationsamtes LU wurde ihm mit Schreiben vom 18. Mai 2018 – also dem Tag des Ablaufs der von ihm beantragten Frist – die Möglichkeit gegeben, bis zum selben Tag Stellung zu nehmen, was faktisch unmöglich war, zumal ihm dieses Schreiben nicht an diesem Tag zugestellt worden war. Zudem hat zu einer solchen Stellungnahme – nachdem die angefochtene Verfügung erlassen und die Beschwerdefrist ausgelöst worden war – kein Anlass mehr bestanden. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe erst vor Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme nachholen können und damit eine Instanz verloren, ist somit berechtigt. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist dennoch abzusehen, da es ihm im Rahmen der Replik möglich war, sich zu den Darlegungen der Vorinstanz umfassend zu äussern und eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde. Der Mangel ist der Heilung zugänglich, da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mit voller Kognition urteilt (vgl. E. 2 oben). Bei dieser Sachlage ist der Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2010&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=rechtliches+Geh%F6r+heilung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-V-117%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page117 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2010&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=rechtliches+Geh%F6r+heilung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-201%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page201

F-3508/2018 4.4 Der Beschwerdeführer führt ferner an, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine Einreisesperre von neun Jahren angemessen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das SEM bei einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3; vgl. auch KILIAN MEYER, Anforderungen an die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am 9. Juli 2015). Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz – wenn auch in knapper Form – nachgekommen. Die in der Begründung enthaltene Darstellung der Deliktsserie des Beschwerdeführers, die ungeachtet der ausländerrechtlichen Verwarnung und der Androhung der Wegweisung in einer Verurteilung wegen mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung, Diebstahls, versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs mündete, spricht für sich. Zudem verwies die Vorinstanz auf die Berichte des Verlaufs der stationären Massnahmen, aus welchen sie – im Übrigen zu Recht – auf das Bestehen einer Rückfallgefahr schloss. Folglich war es für den Beschwerdeführer erkennbar, aus welchen Gründen eine qualifizierte Gefährdung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG bejaht wurde. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Österreichs und damit einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 6. 6.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (aArt. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).

F-3508/2018 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (aArt. 80 Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 6.2 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AuG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

F-3508/2018 6.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AuG). 7. 7.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 7.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende

F-3508/2018 Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 7.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 – E. 5.4; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). 8. 8.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Entscheids auf die Vielzahl von Verurteilungen des Beschwerdeführers und führt aus, sein bisheriges Verhalten lasse eine zukünftige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten. Aus dem Entscheid der KESB vom 11. April 2018 gehe hervor, dass das Rückfallrisiko durch einen weiteren Verbleib im klinisch-psychiatrischen Setting nicht wesentlich zu verändern sei. Er sei mehrmals aus der Klinik entwichen und habe Suchtmittel konsumiert. Zudem habe er sich bedrohlich gegenüber Mitgefangenen und Mitarbeitenden der Klinik verhalten. Des Weiteren sei dem Entscheid der KESB zu entnehmen, dass ein offenes Setting ihn überfordern würde und das Risiko erneuter Delinquenz in sich berge. Es bestehe somit eine Rückfallgefahr, welche eine Fernhaltemassnahme von neun Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte rechtfertige. Die daraus resultierende Beschränkung des Familienlebens – Eltern und Schwester lebten in der Schweiz – sei aufgrund der schwerwiegenden Delikte hinzunehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes sei verhältnismässig und angemessen. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf die nach Erlass des Einreiseverbots erfolgten Einreisen des Beschwerdeführers in die Schweiz und folgert, dass dieser nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer führt dagegen an, die von ihm begangenen geringfügigen Delikte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Drogen würden keine relevante Gefährdung darstellen. Ferner sei nicht zu erwarten, dass ausserhalb der Klinik, in der er sich nicht habe aufhalten wollen, eine Gefährdung von ihm ausgehen würde. Das einzige relevante Delikt, für welches er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft worden sei, habe sich ausschliesslich gegen seine Eltern gerichtet. Zudem sei er psy-

F-3508/2018 chisch schwer krank und auf intensiven Kontakt zu seiner Familie angewiesen. Seine Einreisen in die Schweiz trotz des Einreiseverbotes würden seine enge Bindung zu seinen Eltern belegen. Eine Einreisesperre sei folglich auch im Hinblick auf Art. 67 Abs. 5 AuG nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 über 30 Mal verurteilt. Weder die ausgesprochenen Strafen noch die ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2011 hielten ihn davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Deren Schwere nahm sogar zu, wurde er doch mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. August 2014 wegen mehrfach versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung, Diebstahls, versuchten Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme) verurteilt. Dabei war er mehrfach gegen seine Eltern tätlich vorgegangen und hatte ihnen im Hinblick auf den Erhalt von Geld zum Erwerb von Drogen und Alkohol gedroht. Gemäss dem Kriminalgericht sei es mehr glücklichen Umständen als dem Willen des Beschwerdeführers zuzuschreiben, dass es bei seinen Opfern bislang noch zu keinen schwerwiegenden Verletzungen gekommen sei. Das Gericht berücksichtigte die diagnostizierte Drogenabhängigkeit und stellte eine in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit fest. Es stufte das Verschulden des Beschwerdeführers dennoch als mittelschwer ein, wobei es negativ wertete, dass dieser bereits mehrmals vorbestraft war und weder Reue zeigte noch erkennen liess, dass er sich in Zukunft anders verhalten würde. Die Rückfallgefahr sei als sehr hoch zu werten, wobei es auch zu schwereren Verletzungen als bis anhin kommen könnte (kant.-act. 600 ff.). 9.2 Der lange Zeitraum und die Delikte, welche in der bisher schwersten Verurteilung vom 6. August 2014 kulminierten, und die der Beschwerdeführer trotz vorangegangener Verurteilungen und der Verwarnung durch die Migrationsbehörde beging, lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nur «ein einziges relevantes Delikt» begangen. Ferner richtete sich sein gewaltbereites Verhalten sowohl gegen seine Eltern und seine Schwester als auch gegen Dritte und erfolgte – entgegen seiner Vorbringen – unabhängig von einem Aufenthalt in einer Klinik (vgl. bspw. kant.-act. 423 f. i.V.m. 405 ff.; 116 ff.; 1128 ff.). Ergänzend ist an dieser Stelle auf mehrere Polizeiinterventionen in der

F-3508/2018 Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers oder beim Sozialamt hinzuweisen, da sich dieser gewalttätig verhalten und Drohungen ausgesprochen haben soll (vgl. bspw. kant.-act. 39 ff.; 65 f.; 262 f.). Die zu befürchtende Fremdgefährdung ist somit nicht zu relativieren. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist immerhin zu berücksichtigen, dass die meisten seiner Straftaten sich gegen das Vermögen gerichtet haben und die BetmG-Delikte im Zusammenhang mit dem Konsum und nicht dem Handel von Betäubungsmitteln standen. Gleichzeitig ist aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass er im Verlauf der Zeit auch Delikte gegen die Freiheit (Drohung) und gegen Leib und Leben (wenn auch nur in Form von Tätlichkeiten) begangen hat. Wie bereits erwähnt und vom Kriminalgericht des Kantons Luzern festgehalten, erscheinen künftig noch schwerere Rechtsgutverletzungen nicht unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer ist schwer drogenabhängig und leidet an [psychische Erkrankung] (vgl. statt vieler: Therapieabschlussbericht vom 7. Februar 2018, kant.-act. 1128 ff.). Die therapeutischen Massnahmen haben zu keinem Erfolg geführt, weshalb eine positive Entwicklung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Rückfallgefahr ist somit als hoch einzuschätzen, was im Übrigen auch im vorerwähnten Therapieabschlussbericht bestätigt wird. 9.3 Angesichts dieser Umstände ist von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, die im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag. Mit Blick auf die schlechte Legalprognose erscheint die Massnahme geeignet und erforderlich, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen. Sie ist auch zumutbar, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 9.4 In Anbetracht der kriminellen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seiner Motive, der zunehmenden Schwere der Delikte, der fehlenden Einsicht und Reue sowie der hohen Rückfallgefahr ist eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen. Hinweise, wonach sich die Situation im heutigen Zeitpunkt anders darstellen würde, bestehen keine. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer wurde während der kurzen Zeit, in welcher er sich nach Verhängung des Einreiseverbotes und seiner Ausschaffung nach Österreich in Freiheit befand, erneut straffällig, indem er mehrmals versuchte, illegal in die Schweiz einzureisen (vgl. Sachverhalt Bst. Q). Entsprechend erscheint ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt.

F-3508/2018 10. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 6.2). 10.1 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dies wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich dargelegt (vgl. E. 9), sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet und auf die genannten Ausführungen verwiesen werden kann. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. 10.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er führt an, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf engen Kontakt zu seinen Eltern angewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Wenn auch der Kontakt zu seiner Familie für den Beschwerdeführer von nicht zu vernachlässigender Bedeutung sein mag, ist nicht zu verkennen, dass die Beziehung zu seinen Eltern stark belastet ist. Wie bereits erwähnt, kam es an deren Wohnort wiederholt zu Polizeiinterventionen, weil der Beschwerdeführer tätlich gegen seine Eltern vorgegangen war und sie bedroht hatte. Gemäss dem Leumundsbericht vom 27. Februar 2014 wurde am 13. März 2012 gegen ihn sogar ein Hausverbot für den Wohnort der Eltern und der Schwester verfügt (BVGer-act. 6). Aus der Einvernahme vom 26. Februar 2014 geht sodann hervor, dass er während seiner Haft in C._______ während über einem Monat keinen Kontakt zu seinen Eltern hatte (kant-act. 578). Im Therapieabschlussbericht vom 7. Februar 2018 wird festgehalten, die Familie des Beschwerdeführers sei als potentielles Opfer vor erneutem deliktischem Verhalten zu schützen (kant.-act. 1128 ff.). Zudem befand er sich wiederholt und über längere Zeit in stationärer psychiatrischer Betreuung, wobei die Kontaktmöglichkeiten zu seiner Fa-

F-3508/2018 milie stark eingeschränkt waren. Nachdem das Einreiseverbot schon aufgrund der Beendigung des Aufenthalts nicht zu einer fundamentalen Veränderung der familiären Verhältnisse führt, ist der Einschnitt mit Blick auf die sporadischen Trennungen zusätzlich zu relativieren, zumal seine Eltern und seine Schwester ihn im Nachbarland Österreich besuchen können. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 6.3). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots auf die Möglichkeiten, mit der Familie den Kontakt zu pflegen, sind daher in einer Konstellation wie der vorliegenden begrenzt. Weitere besondere Verbindungen zur Schweiz liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer war während der rund 16 Jahre, welche er in der Schweiz gelebt hat, nur wenige Tage erwerbstätig. Er hat sich während dieser Zeit weder sozial noch wirtschaftlich integriert. 10.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der starken Rückfallgefährdung bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von neun Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. 10.4 Schliesslich bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis – nach Heilung des Verfahrensmangels – im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf CHF 800.– belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar

F-3508/2018 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-3508/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten-Nr. (…) retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

F-3508/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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F-3508/2018 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2020 F-3508/2018 — Swissrulings