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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2017 F-3295/2017

15 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,200 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3295/2017

Urteil v o m 1 5 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / […].

F-3295/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. April 2017 legal von Colombo via Delhi nach Wien und somit in den Schengen-Raum eingereist und zwei Tage später mit dem Zug in die Schweiz gekommen sind, woraufhin sie am 18. April 2017 in Vallorbe um Asyl nachsuchten und sogleich weiter ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten transferiert wurden, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 27. April 2017 befragte (BzP) und ihnen gestützt auf ihre Aussagen und den Eintrag im zentralen Visa- Informationssystem (CS-VIS) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass hierbei durch den Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, ihr Reiseziel sei die Schweiz gewesen und alle seine Kameraden/Kollegen und sein Geschäftsführer wüssten, dass sie nach Österreich gegangen seien, hingegen niemand wisse, dass sie sich in der Schweiz befänden, weshalb die Schweiz für sie ein sicherer Ort sei, dass auch die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne sich eine Rückkehr nach Österreich nicht vorstellen, sie hätten viele ihrer Bekannten, Kollegen, Arbeitgeber als auch die Behörden in Sri Lanka dahingehend informiert, dass sie nach Österreich oder Deutschland gehen würden, jedoch niemand im Heimatland wisse, dass sie sich in der Schweiz befänden und sie aufgrund der Erlebnisse in Sri Lanka (ihr Mann hätte Schwierigkeiten in der Heimat gehabt) Angst hätten, in Österreich ebenfalls Schwierigkeiten zu bekommen, da sie für ihre Verfolger dort leicht zu finden wären, dass beide weiter zu Protokoll gaben, der Beschwerdeführer und der Sohn würden an Asthma bzw. Atemproblemen leiden und die Beschwerdeführerin gesund sei, dass das SEM die österreichischen Behörden am 2. Mai 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in deinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013 (nachfolgende: Dublin-III-VO) ersuchte,

F-3295/2017 dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 24. Mai 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2017 – eröffnet am 2. Juni 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten, da sie den Entscheid, in ein anderes Land gehen zu müssen, nicht akzeptieren würden, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-3295/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die deutsche Botschaft in Colombo in Vertretung Österreichs den Beschwerdeführenden am 5. April 2017 ein vom 10. April 2017 bis zum 26. April 2017 gültiges Schengen- Visum zu Besuchszwecken von Verwandten/Freunden ausgestellt hat,

F-3295/2017 dass es sich bei den beim Visumantrag vorgelegten Reisedokumenten um sri-lankische Reisepässe, lautend auf die Beschwerdeführenden, handelte, dass die Beschwerdeführenden diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 27. April 2017 im EVZ Altstätten bestätigten und die entsprechenden Reisedokumente zu den Akten legten, dass die österreichischen Behörden am 24. Mai 2017 das im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 2. Mai 2017 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, in Österreich seien sie nicht sicher, da dort die engsten Mitarbeiter der Politiker, von denen sie im Heimatland belästigt und bedroht worden seien, wohnen würden, sie deshalb einer psychischen Belastung ausgesetzt wären und sie Angst um ihr Leben hätten, dass sie das österreichische Visum deshalb beschafft hätten, um alle Zurückgebliebenen im Glauben zu lassen, sie seien in Österreich oder Deutschland in den Ferien, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden an der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können, dass mit den Beschwerdevorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,

F-3295/2017 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass Österreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die österreichischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb die Beschwerdeführenden sich bei allfälligen Problemen an die Behörden in Österreich wenden und Unterstützung in Anspruch nehmen können, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt einstimmig erklärten, der Beschwerdeführer und der Sohn würden wegen der Kälte an Asthma bzw. Atemproblemen

F-3295/2017 leiden und sie würden einen Inhalierspray benutzen, die Beschwerdeführerin jedoch gesund sei, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen österreichischen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen, dass für die Beschwerdeführenden – nach erfolgter Überstellung nach Österreich – zudem die Möglichkeit bestehe, ein Asylgesuch einzureichen und sie damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinien) erhalten würden, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch zum Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu berücksichtigen sind, die entsprechenden Vorbringen

F-3295/2017 jedoch in einem allfälligen durch die österreichischen Behörden durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend gemacht werden können, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sie aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3295/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Jacqueline Moore

Versand:

F-3295/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2017 F-3295/2017 — Swissrulings