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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 F-3285/2026

14 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,891 mots·~9 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3285/2026

Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien 1. A._______, geb. (…) 1970, 2. B._______, geb. (…) 2013, Angola beide vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2026 / N (…).

F-3285/2026 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin 1) suchte am 5. Januar 2026 mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass ihnen am 10. Dezember 2025 von Portugal Schengen-Visa (Gültigkeit: 21. Dezember 2025 – 19. Januar 2026) ausgestellt worden waren. A.b Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines persönlichen Dublin-Gesprächs am 13. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz am 20. Januar 2026 die portugiesischen Behörden gestützt auf das Dublin-Abkommen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen. Die portugiesischen Behörden hiessen das Ersuchen am 17. März 2026 gut. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 (eröffnet am 4. Mai 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Portugal an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Die Vorinstanz trat mit einer weiteren Verfügung vom 1. Mai 2026 auf das Asylgesuch des volljährigen Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführerinnen (C._______, N […]) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Portugal an, wogegen am 8. Mai 2026 Beschwerde erhoben wurde (F-3281/2026). D. D.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2026 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D.b Die Beschwerdeführerinnen reichten gleichentags eine Beschwerde-

F-3285/2026 ergänzung ein und beantragten zusätzlich, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Schweiz (gemeint: die Vorinstanz) sei anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D.c Am 11. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. D.d Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ordnete die koordinierte Behandlung der Verfahren F-3281/2026 und F-3285/2026 an. D.e Die Vorinstanz liess sich am 16. Juni 2026 vernehmen. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 3. Juli 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin-III- VO; vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich

F-3285/2026 Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die koordinierte Behandlung der Verfahren F-3281/2026 und F-3285/2026 an. Im koordinierten Verfahren F-3281/2026 wird mit heutigem Urteil die Verfügung vom 1. Mai 2026 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit und somit der Handlungs- beziehungsweise Prozessfähigkeit von C._______ unvollständig festgestellt hat. 4. 4.1 Es stellt sich die Frage, ob zwischen den Beschwerdeführerinnen (namentlich der Beschwerdeführerin 1) und ihrem Sohn C._______ ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht. Nachfolgend sind auch die Akten des Verfahrens F-3281/2026 beizuziehen. 4.1.1 Ein ausländischer Staatsangehöriger kann sich auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). 4.1.2 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e). Die

F-3285/2026 betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). 4.1.3 Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass mit heutigem Urteil im Verfahren F-3281/2026 die Verfügung vom 1. Mai 2026 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Bst. C und E. 3). C._______ gilt damit gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens weiterhin als in der Schweiz rechtmässig anwesend. Die Vorinstanz wird daher im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen haben, welche Auswirkungen das bestehende Abhängigkeitsverhältnis (vgl. E. 4.2.2) auf die Durchführung der Dublin- Verfahren sowie eine allfällige Überstellung der Beteiligten nach Portugal hat (Art. 16 und gegebenenfalls Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 sowie C._______ bilden keine Kernfamilie. Es handelt sich bei ihm um einen 23-jährigen Mann, welcher gemeinsam mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester in die Schweiz eingereist ist und hier ein Asylgesuch gestellt hat. Gemäss Arztbericht vom 20. Januar 2026 leidet C._______ an Schizophrenie, es besteht der Verdacht auf eine Psychose (Überweisungsschreiben vom 27. Februar 2026) und er hat einen gutartigen Hirntumor. Er wurde am 8. Mai 2026 aufgrund einer deutlichen klinischen Zustandsverschlechterung stationär in eine Psychiatrie aufgenommen. Gemäss Bericht des (…) vom 9. Mai 2026 war C._______ hinsichtlich des Hospitalisationsentscheids nicht urteilsfähig; die Beschwerdeführerin 1 habe der Hospitalisation zugestimmt. Aus dem medizinischen Verlaufsblatt von Medic- Help geht zudem hervor, dass die dem Sohn verordneten Medikamente jeweils an die Beschwerdeführerin 1 abgegeben wurden. Ferner zog das SEM beim Dublin-Gespräch von C._______ die Beschwerdeführerin 1 hinzu, da mit diesem kein Gespräch geführt werden konnte («Aufgrund von Auffälligkeiten beim Eintritt im BAZ (…) wurde die Mutter des Gesuchstellers zum heutigen Gespräch beigezogen. Es zeigte sich rasch, dass kein Gespräch mit dem Gesuchsteller möglich ist. Die Fragen werden nicht verstanden, er wirkt verwirrt und abwesend und wiederholt, dass es ihm gut geht. …. Zudem müsse sie als Mutter alles übernehmen, sie müsse ihn duschen und ihm Essen geben. Würde er allein in die Küche gehen, würde er alles öffnen und rumstehen lassen. Aus diesem Grund bittet die Mutter,

F-3285/2026 dass das Asylverfahren ihres Sohnes an ihr Verfahren gekoppelt werde, denn ohne sie sei er komplett verloren.»). Das SEM hielt in beiden Verfügungen vom 1. Mai 2026 fest, dass C._______ gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Portugal überstellt werde und die kantonalen Behörden darauf hingewiesen werden würden, dass ein Vollzug gemeinsam zu erfolgen habe. 4.2.2 Die Hilfsbedürftigkeit von C._______ ergibt sich aus den Vorakten sowie den Ausführungen der Vorinstanz. Daraus resultiert, dass zwischen ihm und seiner Mutter, der Beschwerdeführerin 1, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 EMRK vorliegt. 4.3 Aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn ist sicherzustellen, dass dieser auch weiterhin die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 erhält. Da im Verfahren F-3281/2026 mit heutigem Urteil die Sache – aufgrund unvollständiger Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit von C._______ – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird und dieser damit zumindest bis zum Abschluss des Dublin-Verfahrens in der Schweiz verweilen wird, ist das vorliegende Verfahren ebenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer F-2960/2025 vom 17. September 2025 E. 6.3). Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Verfahren koordiniert mit dem Verfahren in Sachen C._______ (F-3281/2026) zu behandeln. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zur koordinierten Behandlung mit dem Verfahren betreffend C._______ an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die obsiegenden, nichtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben grundsätzlich für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist

F-3285/2026 jedoch nur dann zuzusprechen, wenn den Beschwerdeführerinnen überhaupt ersatzfähige Kosten angefallen sind. Gemäss der Internetseite von «Solidaritätsnetz Bern» erfolgt die Rechtsberatung kostenlos. Da den Beschwerdeführerinnen durch die Vertretung keine Kosten entstanden sind, ist ihnen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer F-4965/2024 vom 13. August 2024 E. 6.2). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3285/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. Mai 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur koordinierten Behandlung mit dem Verfahren betreffend C._______ (F-3281/2026) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand

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