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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 F-3162/2026

20 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 mots·~11 min·9

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. April 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3162/2026

Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien 1. A._______, geb. (…) 1995, 2. B._______, geb. (…)1997, Afghanistan beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Ruken Bektas, AsyLex, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. April 2026 / N (…).

F-3162/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, ersuchten am 23. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 9. Dezember 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen dort am 30. Januar 2026 internationaler Schutz gewährt worden war. Mit Verfügung vom 28. April 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung

F-3162/2026 sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 13. April 2026 zu Gesprächen betreffend Rückführung in einen sicheren Drittstaat eingeladen (SEM-act. 30; 31). Sie gaben an, aus Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Nach Erhalt ihres Schutzstatus seien sie noch etwa 50 bis 55 Tage in Griechenland verblieben; wobei sie drei Tage nach Erhalt der Reisepapiere ihre Flugtickets gebucht hätten und in die Schweiz gereist seien. Sie seien aus Griechenland aufgrund einer grossen Angst ausgereist. Ungefähr 25 bis 30 Tage vor der Einreise in die Schweiz sei der Beschwerdeführer 1 per Textnachricht bedroht worden. Die Person, welche die Drohung übermittelt habe, befinde sich in Afghanistan, wisse jedoch, dass er sich in Griechenland aufhalte. Sie hätten die Drohung im Camp sowie bei einer Hilfsorganisation und ihrem dortigen Rechtsvertreter gemeldet. Dieser habe die Polizei kontaktiert, welche mitgeteilt habe, sie könne nichts unternehmen, da sich die betreffende Person in Afghanistan befinde. Da sie ohne Stress und Angst in Sicherheit leben möchten, hätten sie Griechenland in der Folge verlassen. 2.2 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) anwendbar sind. 2.3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden dort als

F-3162/2026 Flüchtlinge anerkannt wurden, sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt (SEM-act. 33). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz zudem weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden

F-3162/2026 Behandlung ausgesetzt sein könnten. Die allgemeinen Beschwerdevorbringen zu den schwierigen Bedingungen Schutzberechtigter in Griechenland und der eingereichte AsyLex-Länderbericht vom 20. Februar 2026 können den der referenzierten Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen. 3.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 (Angstzustände, Muskelprobleme) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 3.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4). 3.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte

F-3162/2026 dafür vorzubringen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.). 3.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen sie keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es ihnen möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, was die Beschwerdeführenden in ihren Rückkehrgesprächen überdies auch nicht behauptet haben («Es ging nicht darum, dass ich mir eine Unterkunft nicht suchen konnte, sondern es ging um unsere Sicherheit» vgl. SEM-act. 30 F25). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, in Griechenland nicht sicher zu sein, da eine sich in Afghanistan befindliche Person sie telefonisch bedroht habe, und diese Person wisse, dass sie in Griechenland seien, ist einerseits festzuhalten, dass diese angebliche Bedrohung gänzlich unbelegt geblieben ist, andererseits dass Griechenland ein Rechtstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt. Bei (befürchteten) Übergriffen durch Privatpersonen können sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

F-3162/2026 3.2.4 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 (vgl. E. 3.1.2) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihnen zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Griechenland zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie). 3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben und diese jeweils über eine bis zum 1. Februar 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. SEM-act. 33). 3.4 Bei der vorliegenden Sachlage besteht auch kein Anlass, die Sache – wie gemäss Subeventualantrag gefordert – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10). 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen

F-3162/2026 (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3162/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

F-3162/2026 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 F-3162/2026 — Swissrulings