Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3120/2023
Urteil v o m 5 . September 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 / N (…).
F-3120/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. August 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 26. April 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Österreich schlecht behandelt worden zu sein. Man habe ihm Handschellen angelegt und ihm kein Wasser gegeben. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen; deshalb sei er in die Türkei zurückgekehrt, um anschliessend in die Schweiz kommen zu können. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Es wäre aber gut, wenn er psychologische Unterstützung erhalten würde wegen des Erdbebens. C. Die österreichischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 9. Mai 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 15. Mai 2023 zunächst ab. D. Am 19. Mai 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens (sog. Remonstration). Diese hiessen das Gesuch am 22. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO gut. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
F-3120/2023 Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 30. Mai 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden haben werde. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 1. Juni 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 14. Juni 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 19. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest und reichte weitere Beweismittel ein.
F-3120/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig erstellt. 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner BENJAMIN SCHIND- LER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.1.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen sollen. Seine Vorbringen betreffen die rechtliche Würdigung der Tatsachen und sind damit materieller Art. Die Rüge ist unbegründet. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe «seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf weitere Beweismittel in sehr kurzer Zeit abgeschlossen». Sie habe die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und ihn nicht informiert, ob er weitere Beweismittel einreichen könne.
F-3120/2023 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst unter anderem die Pflicht der Behörden, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), und die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Als Mitwirkungsrecht beinhaltet der Anspruch all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1) 3.1.1 Der Beschwerdeführer war während des gesamten Dublin-Verfahrens vertreten. Die Vorinstanz setzte seiner Rechtsvertretung am 26. April 2023 eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln bis zum 5. Mai 2023 an. Innerhalb der angesetzten Frist reichte diese Beweismittel ein, ohne weitere in Aussicht zu stellen oder eine Fristerstreckung zu beantragen. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers musste überdies bekannt gewesen sein, dass das Einreichen von Beweismitteln während des laufenden Verfahrens auch nach Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist möglich ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG). 3.1.2 Das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel ist offensichtlich nicht verletzt worden. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel geprüft und in der gebotenen Ausführlichkeit dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ihrer Ansicht nach nicht geeignet seien, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen. Die Vorinstanz ist ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 3.2 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
F-3120/2023 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. August 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde. Am 24. August 2022 stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Im Rahmen ihrer ersten abschlägigen Antwort auf das Übernahmeersuchen der Vorinstanz wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, in Österreich um internationalen Schutz zu ersuchen, jedoch untergetaucht sei, bevor eine Erstbefragung habe durchgeführt werden können. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Österreich als auch der Umstand, dass das österreichische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Österreich zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige
F-3120/2023 Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. Wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt, stehen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 26. April 2023. In dessen Rahmen gab er an, am 27. August 2022 in die Türkei zurückgekehrt und dort bis zum 4. Februar 2023 geblieben zu sein. Auf die Frage, was er in diesem Zeitraum in der Türkei gemacht habe, gab er an, nichts gemacht zu haben und ständig bei seiner Familie gewesen zu sein. Er habe sich zuerst eineinhalb Monate in Istanbul aufgehalten, danach sei er nach B._______ zu seiner Familie gegangen. Die in der Folge eingereichten Beweismittel sollen jedoch aufzeigen, dass er sich auch im Dezember 2022 und Januar 2023 in Istanbul aufgehalten hat. Seine Aussage, er habe während seines Aufenthaltes in der Türkei nichts gemacht, steht im Widerspruch zu seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene, mit denen er geltend macht, sich innerhalb von kurzer Zeit an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten zu haben beziehungsweise mehrmals zwischen Istanbul und B._______ hin und her gereist zu sein und sogar an einem (…) in Antalya teilgenommen zu haben. Sein Vorbringen, beim Dublin-Gespräch handle es sich um eine summarische Befragung, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat ihm eine Frist gesetzt, um den geltend gemachten Aufenthalt in der Türkei zu belegen. Es wäre ihm freigestanden, bereits zu jenem Zeitpunkt die nun erst auf Beschwerdeebene gemachten Angaben zu seinen Aktivitäten während des behaupteten Aufenthalts in der Türkei darzulegen. Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich beim Beleg zu seiner Übernachtung in einem Hotel in Belgrad im Februar 2023 um eine Fälschung handle, da kein Hotelname, eine bosnische Telefonnummer und die bosnische Währung angegeben würden, vermag der Beschwerdeführer in seiner Replik nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in die Türkei zurückgekehrt ist, gelingt es ihm nicht, einen Zeitraum von drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen, sondern höchstens von einzelnen Tagen. Folglich vermögen seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums – auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) – nicht zu überzeugen. Österreich ist
F-3120/2023 offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, indem es trotz des Hinweises auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum dessen Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Erdbeben in der Türkei schwer betroffen und habe Angehörige verloren. Inwiefern dieser Umstand für eine Zuständigkeit der Schweiz spricht, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Sofern er damit gesundheitliche Gründe geltend machen will, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet würde. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Es liegen ferner keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer macht keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer Angehörige beim Erdbeben im Frühjahr 2023 in der Türkei verloren hat, können sodann keine humanitären Gründe im Sinn der zitierten Bestimmungen erblickt werden. 6.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die
F-3120/2023 Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 14. Juni 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-3120/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
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