Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.07.2021 F-3098/2021

9 juillet 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,063 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3098/2021

Urteil v o m 9 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2021 / N (…).

F-3098/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, Staatsangehöriger von Senegal, geb. […]; alias C._______, geb. […], Staatsangehöriger von Senegal) ersuchte am 24. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. Dezember 2014 in Italien und am 16. März 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich. Er erklärte, dass er in Italien einen «permesso di soggiorno per motivi umanitari» erhalten habe, der bis ca. Februar 2020 gültig gewesen sei. Um diesen zu verlängern, hätte er einen Reisepass benötigt, den er im Senegal aber nicht habe beschaffen können. Seine Familie lebe in einem anderen afrikanischen Land und könne ihm nicht helfen. Im März 2021 habe er nach Deutschland reisen wollen, doch man habe ihn an der Grenze zu Österreich kontrolliert und nach Österreich zurückgeschickt. Dort habe er einen negativen Asylentscheid erhalten und man habe ihm gesagt, er müsse nach Senegal zurückkehren. Er wolle nicht nach Österreich zurück, weil ihm dort seine Geschichte nicht geglaubt worden sei. Zudem sei er in Österreich an einen sehr abgelegenen Ort transferiert worden, wo es keine Arbeits-, Einkaufsund Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben habe. Er habe ca. 2,5 Stunden zu Fuss gehen müssen, um in eine Stadt mit einem Supermarkt zu gelangen. Zudem sei er in Österreich sehr schlecht behandelt worden. Die einzigen zwei europäischen Länder, in die er auf keinen Fall zurückkehren wolle, seien Österreich und Italien. Seine einzige Hoffnung sei es, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Er werde einer Arbeit nachgehen, um ein wenig Taschengeld für sich selbst verdienen zu können. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Er habe jedoch starke Schmerzen an zwei Zähnen, die gemäss ärztlicher Auskunft gezogen werden müssten. C. Die italienischen Behörden teilten der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage am 22. Juni 2021 mit, dass die italienische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 2. Januar 2020 abgelaufen sei und sie ein Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden abgelehnt hätten.

F-3098/2021 Die Zuständigkeit für das Asylverfahren sei deshalb auf Österreich übergegangen. D. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 25. Juni 2021 gut. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 (eröffnet am 29. Juni 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 5. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Am 6. Juli 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-3098/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

F-3098/2021 3.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Österreich grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer zuvor über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte. Die italienischen Behörden haben ein entsprechendes Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden abgelehnt. Zudem findet im Wiederaufnahmeverfahren – wie hier – grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen) keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Österreich keine Rechte gehabt und sein Asylgesuch sei «völlig zu Unrecht» abgewiesen worden. In Österreich habe es sehr viele Gesetzesänderungen gegeben, die dazu geführt hätten, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert worden sei. Ausserdem gebe es dort immer noch grosse Probleme, weil vulnerable Personen inhaftiert würden. Er verweist diesbezüglich auf zwei Berichte des ECRE (European Council on Refugees and Exiles) aus den Jahren 2019 und 2020. Die Situation in der Schweiz sei besser als in Österreich, weil man hier die Menschenrechte achte. Es sei nie sein Ziel gewesen, nach Österreich zu gehen. Österreich hätte ihn ausserdem nach Italien schicken müssen, da er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Falls er nach Österreich zurückkehren müsse, habe er keine Chance auf Schutz vor Verfolgung und müsse ohne richtige Prüfung seiner Asylgründe in sein Heimatland zurückkehren.

F-3098/2021 4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 4.4. Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen betreffend Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung sowie Behandlung von vulnerablen Personengruppen in Österreich sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Zudem gibt es keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Österreich die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

F-3098/2021 4.5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3098/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Fabienne Hasler

Versand:

F-3098/2021 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, (…), ad Akten (…) – das Migrationsamt des Kantons D._______ (in Kopie)

F-3098/2021 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2021 F-3098/2021 — Swissrulings