Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3044/2025
Urteil v o m 1 6 . März 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien A._______, vertreten durch Joël Naef, Advokatur von Blarer, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2025.
F-3044/2025 Sachverhalt: A. A.a Die polnische Staatsangehörige A._______ (geb. 1964; nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 4. Oktober 1995 zwecks Absolvierung eines anthroposophischen Studiums erstmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis 2001 mehrmals verlängert wurde. Am 18. Oktober 2001 wurde sie als ausgereist gemeldet. A.b Am 1. Februar 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin bei den Behörden des Kantons B._______ zur Wohnsitznahme an. Am 22. März 2011 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons B._______ eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, welche mehrmals verlängert wurde. Im Dezember 2015 zog sie in den Kanton C._______. A.c Mit Verfügung vom 12. April 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons C._______ die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 13. Mai 2024 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons C._______ am 10. Dezember 2024 gut und wies das kantonale Migrationsamt an, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) zur Zustimmung zu unterbreiten. Am 3. Januar 2025 kam das Migrationsamt dieser Aufforderung nach. A.d Mit Verfügung vom 26. März 2025 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, setzte ihr eine Ausreisefrist von zehn Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung an und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug. B. B.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des SEM vom 26. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihr eine Ausreisefrist bis am 31. Dezember 2025 zu bewilligen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2025 gut.
F-3044/2025 Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2025 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Am 21. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das am 10. Juli 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Mit Replik vom 19. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Es folgten weitere Schriftenwechsel (Duplik vom 10. September 2025; Triplik vom 14. Oktober 2025; Quadruplik vom 4. November 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs.1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 m.w.H.; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt das AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
F-3044/2025 (FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3.2 Als polnische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das FZA berufen, sofern sie die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft innegehabt hat und damit über ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA verfügt oder zum erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA berechtigt ist. 3.3 Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Ein solches besteht gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70) für die Arbeitnehmerin, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt hat und der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft muss gerade die Folge der dauernden Arbeitsunfähigkeit sein (vgl. BGE 151 II 277 E. 6; 147 II 35 E. 3.2 f.; 144 II 121 E. 3.2.; Urteil des BGer 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 E. 5.3; je m.w.H.). 3.4 Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens am 21. Juni 1999 bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse einer parallelen Rechtslage berücksichtigt, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3 m.w.H.; 141 II 1 E. 2.2.3 m.H.). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.2; je m.w.H.). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf
F-3044/2025 den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 m.H. zur Rechtsprechung des EuGH; Urteile des BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.2 m.w.H.; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1 m.H.). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3 m.H. zur Rechtsprechung des EuGH; Urteile des BGer 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; 2C_395/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2.3; je m.w.H.). 3.5 Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat das Bundesgericht unter Verweis auf die unionsrechtliche Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – z.B. im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf – nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (BGE 131 II 339 E. 3.4 m.H. auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 1992 C-357/89 Raulin, Slg. 1992 I-1027 Randnr. 14; Urteile des BGer 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.3; 2C_945/2021 vom 11. August 2022 E. 6.2; je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schliesst allerdings selbst eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich 5.5 Stunden die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus; bei der Bewertung ist vielmehr auch diesfalls die Gesamtheit der das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen (Urteil vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Randnr. 9 und 22 ff.; siehe auch Urteil vom 14. Dezember 1995 C-317/93 Nolte, Slg. 1995 I-4625 Randnr. 19 m.w.H.). 3.6 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 Prozent) als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (vgl. Urteil
F-3044/2025 des BGer 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.– bis Fr. 800.– dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire") qualifiziert (vgl. Urteil des BGer 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Urteil des BGer 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2; siehe ferner auch Urteil des BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7). Offen liess es, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.–, was es als äusserst gering ("extrêmement peu") bezeichnete, als untergeordnet zu qualifizieren ist, da der betroffene Beschwerdeführer danach nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (vgl. Urteil des BGer 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Ebenso liess es offen, ob eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 38 Prozent für einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'643.45 hinreichend ist, wies die Vorinstanz indes an, dies näher abzuklären (vgl. Urteil des BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In einem weiteren Urteil verneinte es die Arbeitnehmereigenschaft einer Arbeitnehmerin, die während 13 Monaten mit dreimonatiger Unterbrechung in unregelmässigen Einsätzen durchschnittlich 53 Stunden pro Monat arbeitete und damit Fr. 1'110.– verdiente (vgl. Urteil des BGer 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.2-3.6.4). Auch ein monatliches Durchschnittseinkommen von zirka Fr. 950.– bei zwölf Arbeitsstunden pro Woche hat es angesichts der Gesamtumstände nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gewertet (vgl. Urteil des BGer 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2). 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin vor Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA erfüllte. 4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss Lohnabrechnungen und Arbeitsbestätigungen bzw. -zeugnissen seit 2009 als Reinigungsmitarbeiterin respektive Bügelhilfe in mehreren Privathaushalten. Gemäss Auszug der Sozialversicherungsanstalt C._______ vom 9. Oktober 2024 betrug ihr von
F-3044/2025 2009 bis 2023 erzieltes Erwerbseinkommen inklusive substantieller Beiträge der Arbeitslosenversicherung gesamthaft Fr. 112'000.–. Auch wenn sie in zwei bis drei Privathaushalten gleichzeitig arbeitstätig war, überstieg ihr monatliches Erwerbseinkommen nie den Betrag von Fr. 853.–; ihr monatliches Durchschnittseinkommen lag sogar deutlich darunter (konkret in den Jahren 2023: Fr. 227.–; 2022: Fr. 280.–; 2021: Fr. 699.–; 2020: Fr. 782.–; 2019: Fr. 466.–; 2018: Fr. 791.–; 2017: Fr. 637.–; 2016: Fr. 613.– ; 2015: Fr. 780.–; 2014: Fr. 853.–; 2013: Fr. 557.–; 2012: Fr. 480.–; 2011: Fr. 297.–; 2010: Fr. 475.–; 2009: Fr. 334.–). Ab Oktober 2019 bis Dezember 2023 bezog sie ergänzend Sozialhilfe im Umfang von Fr. 65'857.– bzw. zusätzlich ab 2021 Arbeitslosentschädigung. Im September 2023 wurden die Arbeitslosentaggelder mangels Vermittlungsfähigkeit eingestellt. Seit April 2024 bezieht sie aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50% eine monatliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 279.– respektive Fr. 287.–. 4.2 Die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin erfolgten während weniger Stunden pro Woche respektive Monat und auf Basis eines Stundenlohns. Im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten – auch wenn diese im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund ihres bescheidenen Lebensstils tief sein mögen – erscheint das im Rahmen der Beschäftigung erwirtschaftete Einkommen im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung als äusserst marginal (s. E. 3.6 hiervor; ferner Urteil des BGer 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2.1). Angesichts des sehr tiefen Arbeitspensums handelt es sich bei ihr überdies nicht um eine "working poor" (vgl. hierzu Urteil des BGer 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1). Auch wenn – wie zu Recht vorgebracht wird – bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein Einkommen unter dem Existenzminimum die Arbeitnehmereigenschaft ausschliesst (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2.1; je m.w.H.), handelt es sich bei der ausgeübten Tätigkeit und bei der Höhe des Entgelts praxisgemäss um wesentliche Aspekte der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des FZA einzustufen ist. Die Beschäftigungsdauer der Beschwerdeführerin erstreckte sich zwar über Jahre hinweg. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung spricht aber die Kombination aus sehr geringem Verdienst, äusserst tiefem Arbeitspensum sowie unsicheren Anstellungsbedingungen gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA. Daran vermag die erst Ende 2019 ausgebrochene Covid-19-Pandemie nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin ihr Potenzial zuvor offenkundig nur ungenügend ausgeschöpft hatte (siehe E. 4.4 nachfolgend). Stattdessen hat sie sich eigenen Angaben zufolge mehrheitlich der
F-3044/2025 Aquarell-Malerei und der Anthroposophie gewidmet, wobei ihr die erhoffte Etablierung als freischaffende Künstlerin nicht gelungen ist. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft nur dann verneint hat, wenn die betroffene Person ergänzend Sozialhilfe bezogen hat. Entscheidend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in qualitativer und quantitativer Hinsicht eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wobei umfassende Unterstützungsleistungen mitberücksichtigt werden können (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4; Urteile des BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2.3; 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 6.2; 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie bis 2019 ihren Lebensunterhalt allein durch Erwerbseinkommen finanziert habe, ist festzustellen, dass sie im Verlauf des Verfahrens wiederholt angab, sie habe nebst ihrem Einkommen von einer Erbschaft ihrer Eltern und finanzieller Unterstützung ihrer Schwester gelebt sowie Prämienverbilligungsbeiträge an die Krankenversicherung erhalten. Ohne diese zusätzliche finanzielle Unterstützung wäre sie aufgrund ihres tiefen Erwerbseinkommens (siehe E. 4.1 hiervor) selbst bei ihrem bescheidenen Lebensstil gar nicht in der Lage gewesen, die Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu decken. Damit ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) unbegründet. 4.4 Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kommt bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kein entscheidendes Gewicht zu. Gemäss Arztzeugnissen war sie während kurzer Zeit vom 15. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 bzw. vom 4. Juli 2022 bis 17. Juli 2022 zu 100% und vom 18. Juli 2022 bis 16. Oktober 2022 zu 50% arbeitsunfähig. Seit dem 10. Februar 2023 ist sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht mehr arbeitsfähig. Folglich hätten sie ihre gesundheitlichen Probleme bis dahin nicht an der Ausübung einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert. Sie hat jedoch – wie in E. 4.2 dargelegt – bereits vor Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ihr Potenzial in vorwerfbarer Weise nur unvollständig ausgeschöpft und die Arbeitnehmereigenschaft mangels echter und tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit nicht innegehabt. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben vorbringt, die
F-3044/2025 kantonalen Behörden hätten ihre Kurzaufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert, ist festzustellen, dass die ausländische Person damit rechnen muss, dass eine befristete Bewilligung – wie hier – gegebenenfalls nicht verlängert wird, es sei denn, sie habe eine entsprechende Zusicherung erhalten, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Die blosse Erteilung einer Bewilligung kann daher grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse in die Verlängerung derselben begründen (vgl. BGE 126 II 377 E. 3b; BVGE 2017 VII/6 E. 5.3; je m.w.H.). Besonders ins Gewicht fällt vorliegend, dass die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber Geduld und Verständnis entgegengebracht haben bzw. ihr anzeigten, dass eine Nichtverlängerung der Bewilligung aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt infolge der Covid-19-Pandemie unverhältnismässig wäre, währenddem sie den behördlichen Aufforderungen zur Erhöhung ihres Arbeitspensums über Jahre hinweg nicht nachkam. Entsprechende Arbeitsbemühungen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_190/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 5.2) vermag sie denn auch vor dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern im Jahr 2021 und der damit einhergehenden Pflicht von Arbeitsbemühungen kaum nachzuweisen. 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin vor Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit und damit ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I zu Recht verneint (siehe E. 3.3 hiervor). 4.7 Darüber hinaus erwog die Vorinstanz zu Recht, dass ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA nicht in Betracht fällt, sind doch die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht erfüllt, zumal sie – trotz Erbschaft – unbestrittenermassen nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Anhang I Bst. a FZA verfügt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.4; Urteil des BVGer F-1704/2024 vom 22. April 2025 E. 9; je m.w.H.). 5. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) und einen daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls sind auf Art. 20 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR 142.203) anwendbar, auf welchen sich die Beschwerdeführerin als EU-Bürgerin ebenfalls berufen kann (vgl. dazu Urteile
F-3044/2025 des BVGer F-6809/2024 vom 9. Juli 2025 E. 7.2; F-4993/2021 vom 9. März 2023 E. 10.1; je m.w.H.). 5.1 Gestützt auf diese Bestimmungen kann von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 – 29 AIG abgewichen werden, um einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines solchen insbesondere die Integration der betroffenen Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 (Bst. a), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 5.2 Bei der Zulassung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE handelt es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (BGE 145 I 308 E. 3.3.1; Urteil des BGer 2C_475/2025 vom 5. September 2025 E. 2.2; je m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ein solcher weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot oder dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (BGE 137 II 305 E. 2; Urteile des BGer 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.3.; 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 1.2; je m.w.H.). 5.3 Gemäss Rechtsprechung darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Daraus ergibt sich eine Überschneidung von Gründen, die einen Härtefall begründen können, und solchen, die den Wegweisungsvollzug betreffen (siehe E. 9 nachfolgend). Dies ist unvermeidbar und in Kauf zu nehmen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.4; Urteile des BVGer F-1969/2025 vom 16. November 2025 E. 3.8; F-5205/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.4; je m.H). 5.4 Betreffend die Integration der Beschwerdeführerin im Sinn der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) ist unter Verweis auf die Ausführungen in E. 4.2 festzuhalten,
F-3044/2025 dass ihre wirtschaftliche Integration klar mangelhaft ist. Obwohl sie eigenen Angaben zufolge in D._______ ein Biologiestudium absolviert und in der Forschung gearbeitet hat, ist sie in der Schweiz ausschliesslich in der Reinigungsbranche tätig gewesen. Selbst als sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt war, hat sie sich weder um eine Stelle in einem anderen Tätigkeitsbereich noch um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemüht. Bis Oktober 2019 hat sie zwar ihren Lebensunterhalt mittels Erwerbseinkommen, einer Erbschaft in unbekannter Höhe, zusätzlicher finanzieller Unterstützung ihrer in Polen lebenden Schwester und der öffentlichen Hand in Form von Prämienverbilligungsbeiträgen an die Krankenversicherung (siehe E. 4.3 hiervor) bestritten. Seither bezog sie jedoch in erheblichem Umfang Sozialhilfe und ihre umfassende Unterstützungsbedürftigkeit droht – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – längerfristig fortzubestehen, womit eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration rechtssprechungsgemäss klar zu verneinen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.3.1 m.w.H.). 5.5 Mit Blick auf die Sprachkompetenzen kann der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fortgeschrittenen Kenntnisse der deutschen Sprache eine gelungene sprachliche Integration attestiert werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG). 5.6 Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nichts hat zu Schulden kommen lassen und auch keine Hinweise für eine Nicht-Respektierung der Werte der Bundesverfassung vorliegen. 5.7 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1995 erstmals im Alter von 31 Jahren in die Schweiz einreiste und 2001 nach E._______ zog. Im Jahr 2009 reiste sie erneut in die Schweiz ein. Insgesamt ist daher von einem rund 23-jährigen Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin aus ihren familiären Verhältnissen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE), zumal sie über keine Familienangehörige in der Schweiz verfügt. Ihre wenigen, auf das berufliche und anthroposophische Umfeld beschränkten sozialen Kontakte genügen klarerweise nicht, um im Sinne eines Härtefalls von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen (vgl. dazu BGE 130 II 39 E. 3.; BVGE 2020 VII/2 E. 9.3; 2017 VII/6 E. 6.3; je m.w.H.).
F-3044/2025 5.8 In Bezug auf das Kriterium des Gesundheitszustands (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (konkret: Monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz, hyporegenerative normochrome, normozytäre Anämie, Thrombozytose, Systemischer Lupus erythematodes, Bronchiektasen, nicht stenosierende koronare Herzerkrankung) entgegen ihren Einwendungen nicht derart gravierend sind, dass eine Rückkehr nach Polen aus medizinischer Sicht unhaltbar erschiene (vgl. Urteile des BGer 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 2.1; 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2; je m.w.H.). Polen verfügt ohne Weiteres über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-628/2026 vom 2. Februar 2026 E. 2.3.4). Zwar mag der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme die Pflicht schwerfallen, die Schweiz verlassen zu müssen. Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland – wie vorliegend – gewährleistet ist, kann sich die ausländische Person jedoch nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspricht (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile des BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2; je m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne sich die von ihr benötigten Medikamente nicht leisten, ist darauf hinzuweisen, dass in Polen unbestrittenermassen eine obligatorische Krankenversicherungspflicht besteht, welche grösstenteils eine kostenlose medizinische Behandlung zur Verfügung stellt. Nebst finanzieller Unterstützung durch Familienangehörige (siehe E. 5.9 nachfolgend) besteht die Möglichkeit einer staatlichen Kostenbeteiligung an Medikamenten (vgl. Bericht der Europäischen Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Polen; file:///C:/Users/U80843423/Downloads/missoc-ssg-PL-2025de.pdf, zuletzt besucht am 12.02.2026). 5.9 Mit Blick auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Rückkehr der heute knapp 62-jährigen Beschwerdeführerin nach Polen mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Sie verbrachte indes nebst der prägenden Kindes- und Jugendzeit über zehn Jahre ihres Erwachsenenlebens in Polen, spricht die dortige Sprache und dürfte mit der polnischen Kultur und Lebensweise nach wie vor bestens vertraut sein. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Bedingungen in Polen weniger vorteilhaft sind als in der Schweiz, führt rechtssprechungsgemäss nicht dazu, dass eine Rückkehr dahin unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2). Dies gilt auch für den Umstand, dass das Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der file:///C:/Users/U80843423/Downloads/missoc-ssg-PL-2025-de.pdf file:///C:/Users/U80843423/Downloads/missoc-ssg-PL-2025-de.pdf
F-3044/2025 Schweiz vergleichbar ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 m.w.H.; 128 II 200 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.1 m.w.H.). Die Teilrente der Invalidenversicherung – welche nota bene aufgrund von Beitragslücken und sehr geringen Beiträgen für schweizerische Verhältnisse niedrig ausfällt – wird der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Polen ausbezahlt. Angesichts der jahrelangen finanziellen Unterstützung durch Familienangehörige ist entgegen ihren Einwendungen von einem tragfähigen Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat – im Gegensatz zur Schweiz – auszugehen, welches sie bei ihrer Wiedereingliederung in Polen unterstützen kann. Dies umso mehr, als sie erstmals unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens auf die angeblich fehlende Unterstützung ihrer Schwester hinwies. Selbst wenn sie dort über kein Beziehungsnetz verfügen sollte, erscheint es ihr zumutbar, ein solches aufzubauen (vgl. Urteil des BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.3.3). 5.10 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist die Integration der Beschwerdeführerin – nebst einer langen Anwesenheitsdauer und sehr guten Sprachkenntnissen – nicht als derart fortgeschritten anzusehen, dass ein Verlassen der Schweiz zu einer besonderen Härte für sie führen würde. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE verneint. 6. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und auf einen direkt daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1). Unter dem Titel des Schutzes des Privatlebens kann zwar gemäss der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Entgegen der Rechtsauffassung in der Replik kann es sich im Einzelfall jedoch freilich anders verhalten und die Integration – wie hier – zu wünschen übriglassen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9).
F-3044/2025 6.2 Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist sie nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung (bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung) zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendung und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. dazu, insbesondere zu den Kriterien, BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 330 E. 2.2 f.). 6.3 Der Beschwerdeführerin kann zwar eine sprachliche Integration attestiert werden. In wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ist ihre Integration entgegen eigener Ansicht aber klar mangelhaft, womit insgesamt, wenn überhaupt, höchstens von einer durchschnittlichen Integration auszugehen ist (siehe E. 5.4 ff. hiervor). Ihr langjähriger Aufenthalt in der Schweiz wird vor diesem Hintergrund erheblich relativiert. Nach dem Gesagten ist fraglich, ob bezüglich der Beschwerdeführerin überhaupt der Schutzbereich des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist. Diese Frage kann jedoch aufgrund der nachstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung offengelassen werden. 6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft nicht zu, dass die Vorinstanz keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hat. Im Rahmen dieser resp. der Interessenabwägung ging sie aufgrund des früheren Sozialhilfe- sowie zu erwartenden Ergänzungsleistungsbezugs (welcher bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf, vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6 m.w.H.) zutreffenderweise von gewichtigen fiskalischen Interessen des Gemeinwesens und damit von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin aus. 6.5 Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausführungen zur Integration (siehe E. 5.4 ff. hiervor) keine nennenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Entgegen ihren Einwendungen fällt nicht ins Gewicht, dass sie weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, zumal ein rechtskonformes Verhalten erwartet werden darf (vgl. Urteile des BGer 2C_12/2025 vom 8. November 2025 E. 6.3.1; 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.5). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das entgegenstehende, private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegt bzw. die Aufenthaltsbeendigung verhältnis-
F-3044/2025 mässig ist, erweist sich nach dem Gesagten als konventions- und bundesrechtskonform. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK ist demnach unbegründet. 7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin weder in Anwendung der Bestimmungen des FZA noch in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE oder Art. 8 EMRK auf ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Die Vorinstanz hat somit die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. 8. Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, hat die Vorinstanz ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat – wie hier – in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- oder Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [WWAL, SR 142.281]). 9.2 Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen den von der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 2–3 und 5 AIG) erachteten Wegweisungsvollzug. Unter Verweis auf die Ausführungen zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE (siehe E. 5.4 ff. hiervor) sind denn auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 1.3). Die angefochtene Verfügung ist daher auch hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht zu beanstanden. 10. Der Eventualantrag auf Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2025 ist gegenstandslos geworden.
F-3044/2025 11. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, ist sie indes von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 12.2 Weil ihr überdies die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), ist dem Rechtsbeistand gestützt auf Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Bemessungsgrundlage bilden dabei die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 10-13 VGKE) und die Kostennote vom 10. November 2025 (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ausgewiesene Aufwand von 19.25 Stunden à Fr. 260.–, was einen Betrag von Fr. 5'005.– ergibt, erscheint nicht angemessen. Auch wenn das vorliegende Verfahren eine gewisse Komplexität aufweist und die Akten umfangreich sind, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmitteleingabe selbst verfasst hat und sich der Aufwand für den Rechtsbeistand auf die Einreichung der Replik, einer unaufgeforderten Eingabe und der Triplik beschränkte. Selbst unter Berücksichtigung, dass zahlreiche Aktenstücke mehrfach in den Akten enthalten sind (vgl. zur Aktenführungspflicht BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; je m.w.H.), jedoch nicht – wie eingewendet – einzelne Seiten von Aktenstücken über die gesamten Akten verteilt sind, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Die Rechnungspositionen vom 12. August 2025 bis 19. August 2025 (insgesamt 8.6 Stunden für die Ausarbeitung der Replik) sind aufgrund des Umfangs der Replik von neun Seiten nicht gerechtfertigt. Der zeitliche Aufwand ist um vier Stunden zu kürzen und in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf insgesamt 15.25 Stunden festzusetzen. Demnach ist dem Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 4’464.75 (Fr. 3’965.– Zeitaufwand + Fr. 165.20 Auslagen + Fr. 334.55 Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
F-3044/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Joël Naef, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'464.75 zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
F-3044/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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