Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 F-294/2026

11 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,122 mots·~21 min·8

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-294/2026

Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...) vertreten durch Lea Haidlauf, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / N (…).

F-294/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. November 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 17. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Am 25. Juni 2025 richtete die Vorinstanz ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden und ersuchte sie tags darauf gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.c Am 1. Juli 2025 teilten die griechischen Behörden der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen basierend auf seinen eigenen Angaben unter den Personalien B._______, geboren am (...) 2006, Afghanistan, registriert. Sie bestätigten, er sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt (Aufenthaltsbewilligung gültig vom 17. Januar 2025 bis 16. Januar 2028). Am 4. Juli 2025 stimmten sie dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz zu und informierten letztere darüber, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss ihrer Erfassung um eine erwachsene Person und nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. A.d Am 15. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. A.e Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstattete am 2. September 2025 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.f Am 3. Oktober 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007

F-294/2026 (anstatt (...) 2009). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 Stellung. Am 9. Oktober 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.g Am 5. Januar 2026 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zu. Er nahm hierzu mit Eingabe vom 6. Januar 2026 Stellung. A.h Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 – eröffnet am 7. Januar 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2026 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom 13. Januar 2026) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei zu berichtigen und auf den (...) 2009, eventualiter den (…) 2009, anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive zu belassen. Insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn für das weitere Verfahren als Minderjährigen zu behandeln, unverzüglich die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen sowie von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 15. Januar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F-294/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung (F-294/2026) vom unter der Verfahrensnummer F-351/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 Asyl G). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen 1.4 und 1.5 – einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive diese sei wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten. 1.5 Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig, welcher durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheides und durch die Parteibegehren bestimmt wird, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.7 und N. 2.208). Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in einer geeigneten Struktur für Minderjährige unterzubringen, liegt ausserhalb des Verfügungsgegenstandes, da sich vorliegendes Beschwerdeverfahren nach dem Asylgesetz und der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) richtet und daher Fragen betreffend Aufenthalt und Unterbringung des Beschwerdeführers nicht umfasst. Auf diesen Antrag ist dementsprechend ebenso nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle

F-294/2026 Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet. 4. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) respektive der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) rügt, kann ihm nicht gefolgt werden: Anlässlich der Erstbefragung UMA wurde ihm im Beisein seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben, sich zu möglichen Vollzugshindernissen im Hinblick auf eine Überstellung nach Griechenland zu äussern. Er erwähnte, dass er in Griechenland Probleme gehabt habe, da er von Personen bedroht worden sei. Danach gefragt, ob es weitere Gründe geben würde, die gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen würden, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, dass dies [das bereits Erwähnte] der Hauptgrund gewesen sei und dass man in Griechenland nicht viel Hilfe und Unterstützung erhalte. Weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch nachträglich auf Beschwerdeebene wurden jedoch auch nur ansatzweise Ergänzungen zu diesem Sachverhalt gemacht. Welche Abklärungen die Vorinstanz bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers weiter hätte vornehmen müssen, ist ferner aus den Akten nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt. Folglich ist der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Ferner hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland hinreichend auseinandergesetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2

F-294/2026 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Schliesslich werden weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die Existenz der erteilten griechischen Aufenthaltsbewilligung in der Beschwerde bestritten. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8. 8.1 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3).

F-294/2026 8.2 8.2.1 Einleitend ist im Hinblick auf die behauptete Minderjährigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Geburtsdatum ((...)) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. Er führte hierzu aus, sein Onkel väterlicherseits habe ihm das Foto der Tazkira geschickt, als er diesen nach einem Gespräch mit seiner Rechtsvertretung danach gefragt habe. Der Umstand, dass er das Dokument erst nach Ankunft in der Schweiz erhältlich gemacht hat, obwohl er gemäss seinen Angaben in der Erstbefragung UMA in Griechenland nach der Tazkira respektive Dokumenten gefragt worden ist und sich betreffend die falsch erfassten Personalien an die Behörden gewandt haben will, lässt Zweifel an der Sachverhaltsschilderung aufkommen. Hinsichtlich des Beweiswerts der Tazkira ist zunächst festzuhalten, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine blosse Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität und Personalien nicht rechtsgenüglich (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer im konkreten Fall nur eine Kopie davon eingereicht hat. Selbiges gilt für die Kopie der eTazkira des angeblichen Vaters, zumal nicht überprüft werden kann, ob es sich bei der auf eTazkira abgebildeten Person tatsächlich um seinen Vater handelt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer dieses Beweismittel erst anlässlich einer Sachverhaltsanpassung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – und damit erst spät im Verlauf des Verfahrens – zu den Akten gereicht hat. 8.2.2 Anlässlich der Erstbefragung UMA gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der eingereichten Kopie seiner Tazkira an, am (...) 2009 geboren zu sein und führte weiter aus, er kenne sein Alter von seiner Tazkira her. Die weiteren Angaben zu seiner Biographie lassen zwar keine wesentlichen Widersprüche erkennen, indessen sind sie auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Kontexts eher oberflächlich geblieben und teilweise auffällig ausweichend ausgefallen, etwa hinsichtlich der Beantragung der Tazkira oder des Beginns des Schulbesuchs. Dass er im späteren Verlauf des Verfahrens anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend machte, er habe sein Alter noch von seiner Mutter her gewusst, lässt weitere Zweifel daran aufkommen, dass das Alter respektive

F-294/2026 Geburtsdatum in der Familie, wie behauptet, eine geringe Bedeutung hatte und gar nie erst thematisiert worden sein soll. 8.2.3 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt sodann nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei 16.4 beziehungsweise 16.1 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich ein Durchschnittsalter von 16 bis 18 Jahren, wobei für das festgestellte Mineralisationsstadium der Weisheiszähne in der wissenschaftlichen Referenzliteratur kein Mindestalter angegeben werde. In einer Zusammenschau der Befunde sei von einem durchschnittlichen Lebensalter von 16 bis 19 Jahren und einem Mindestalter von 16.4 Jahren auszugehen. Diese Erkenntnis sei mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 16 Jahren und 2 Monaten unvereinbar. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minderbeziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 8.2.4 8.2.4.1 In Griechenland wurde der Beschwerdeführer mit den Personalien B._______ und dem Geburtsdatum (...) 2006, mithin als volljährige Person, registriert. Er führte hierzu anlässlich der Erstbefragung UMA aus, er sei nach einer Tazkira gefragt worden und habe diese nicht dabeigehabt, weshalb die griechischen Behörden einfach etwas aufgeschrieben hätten respektive er sei nach seinem Namen und seinem Geburtsdatum gefragt worden und als er gesagt habe, dass er keine Dokumente auf sich trage, sei einfach etwas aufgeschrieben worden. Diese Aussage kontrastiert mit dem Umstand, wonach die Personalien in Griechenland gemäss expliziter Antwort der griechischen Behörden auf seinen Angaben beruhen beziehungsweise erfasst worden sind, und erscheint darum wenig glaubhaft. Auf die Frage des SEM, warum er den griechischen Behörden gegenüber nicht geltend gemacht habe, dass die Personalien falsch seien, führte der Beschwerdeführer aus, er und der dortige Dolmetscher hätten sich nicht gut verstanden. Später habe er dies gemeldet, aber man habe nicht darauf reagiert. Im Widerspruch dazu machte der Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend, die griechischen Behörden hätten keine genaue Altersangabe oder Tazkira verlangt und als er nach seinem Alter gefragt worden sei, habe er lediglich gesagt, dass er 2009 geboren und heute 16 Jahre alt sei. Diese Altersangabe wiederum

F-294/2026 erweist sich jedoch als inkonsistent mit dem von ihm angegebenen Geburtsjahr (2009), denn er wäre diesfalls zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in Griechenland (18. November 2024) erst 15 Jahre alt gewesen. Sodann trägt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf erneut eine andere Sachverhaltsschilderung vor, wonach er bei seiner Ankunft zu seinem Alter, Namen und den Gründen befragt worden, weshalb er aus der Türkei nach Griechenland gekommen sei. Er habe den Behörden sein richtiges Alter angegeben, aber wahrscheinlich habe der Dolmetscher ihn falsch verstanden und daher ein anderes Geburtsdatum notiert. Als er dann erfahren habe, dass Minderjährige in ein Camp kommen würden, wo sie erst selbständig raus dürften, wenn sie volljährig werden, habe er das falsche Geburtsdatum hingenommen. 8.2.4.2 Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer verschiedene Namen verwendet hat. Mit den unterschiedlichen Angaben seines Namens habe er die Behörden nicht täuschen wollen; er sei sich der Wichtigkeit der korrekten Namensangabe nur nicht bewusst gewesen und habe deshalb den Namen seiner Freunde gesagt. Dieser Erklärungsversuch erweist sich als nachgeschoben, wenig glaubhaft und steht im Widerspruch zu den früheren Angaben, wonach irgendetwas aufgeschrieben worden sei, weil er keine Dokumente dabeigehabt habe respektive wonach falsche Personalien erfasst worden seien, weil er und der Dolmetscher sich nicht gut verstanden hätten. 8.2.4.3 Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer, danach gefragt, wie er in die Schweiz gereist sei, anlässlich der Erstbefragung UMA zu Protokoll gegeben hat, er sei ungefähr zwei bis drei Monate unterwegs gewesen. Angesichts des Datums des Asylgesuchs in Griechenland (18. November 2024) und des Datums der Einreise in die Schweiz (24. Juni 2025), hat sich der Beschwerdeführer mehrere Monate in Griechenland aufgehalten. Er hat dort (Ausweis-)Dokumente von den griechischen Behörden erhalten und ein komplettes Asylverfahren durchlaufen. Die doch längere Aufenthaltsdauer in Griechenland beziehungsweise das komplett durchlaufene Asylverfahren lässt die Vorbringen hinsichtlich der dort erfassten Personalien (falsche Erfassung respektive Unkenntnis über deren Bedeutung sowie keine Änderungsmöglichkeit und willen), die signifikant von den in der Schweiz gemachten Angaben abweichen, zusätzlich zweifelhaft erscheinen. Der Registrierung in Griechenland als volljährige Person ist in Anbetracht der Aufenthaltsdauer von mehreren Monaten und des dortigen Durchlaufens eines abgeschlossenen materiellen Asylverfahrens vorliegend erhöhtes Gewicht beizumessen verglichen

F-294/2026 mit jenen Fällen, in welchen die Registrierung im Rahmen eines Dublin- Verfahrens zu thematisieren ist und der Behördenkontakt sowie die Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Dublin-Staaten jeweils weit kürzer – oft wenige Tage – ausfallen. 8.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden als volljährige Person registriert wurde. Objektiv nachvollziehbare Gründe für die unterschiedlichen Geburtsdaten respektive anderslautenden Personalien in Griechenland blieb der Beschwerdeführer schuldig. Seine diesbezüglichen Äusserungen sind wiederholt widersprüchlich ausgefallen, wirken konstruiert und vermögen angesichts seines längeren Aufenthalts in Griechenland nicht zu überzeugen. Dem sind die an sich zwar stimmigen, jedoch oberflächlichen Aussagen anlässlich der Erstbefragung UMA gegenüberzustellen. Das einzig objektive Beweismittel, namentlich die Kopie der Tazkira, ist vorliegend von sehr geringem Beweiswert, zumal diesbezüglich erhebliche Zweifel an der Beibringung bestehen. Weiter zweifelhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit letztlich an der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es liegt in Berücksichtigung der beschriebenen Gesamtumstände kein Zweifelsfall vor. Die Vorinstanz hat sich denn auch hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter unglaubhaft sind. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (s. E. 5.2 hiervor), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland zuweilen schwierig sein können. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem

F-294/2026 gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D- 2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Betreffend seine Vorbringen, er sei in Griechenland bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Griechenland an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. 9.1.2 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochte er die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. 9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich selbst für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).

F-294/2026 9.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ergeben. Selbst wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine pauschalen Vorbringen hinsichtlich fehlender Unterstützung und Hilfe die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie bereits im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt, möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es darf von ihm erwartet werden, dass er konkrete Anstrengungen unternimmt, sich in Griechenland zu integrieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abzuwenden in der Lage wäre. 9.2.2 Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keinerlei Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist aktenkundig, dass er nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft innert kurzer Zeit wieder aus Griechenland ausgereist ist. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.

F-294/2026 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 16. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10. 10.1 Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtskonform. Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. E. 1.4 f. hiervor). 10.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Behandlung als Minderjähriger für das weitere Verfahren sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_554/2017 vom 19. Juni 2017). (Dispositiv nächste Seite)

F-294/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-351/2026 geführt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

F-294/2026 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 F-294/2026 — Swissrulings