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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2020 F-2907/2020

30 septembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,855 mots·~9 min·6

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Rückgabe von Reisedokumenten nach Abschluss des Dublin-Verfahrens

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2907/2020

Urteil v o m 3 0 . September 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien Z.______, Beschwerdeführer, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Rückgabe von Reisedokumenten nach Abschluss des Dublin-Verfahrens.

F-2907/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein 1974 geborener ägyptischer Staatsangehöriger – im Jahr 2018 mit einem italienischen Visum in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte und nacheinander in Luxemburg (19. Oktober 2018), Italien (30. April 2019) und zuletzt in der Schweiz (19. November 2019) um Asyl ersuchte (elektronische Akten des SEM […] / N […] [SEM-act.] 1, 10), dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einer heimatlichen ägyptischen Identitätskarte im Original auswies, welche das SEM zu den Akten nahm (SEM-act. 12/4), dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seines heimatlichen Reisepasses (wie zuvor schon gegenüber den luxemburgischen und italienischen Behörden) erklärte, dieser sei ihm in Luxemburg verloren gegangen (SEMact. 12/4, 7/2, 24/9), dass die italienischen Behörden am 12. Dezember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens anerkannten und der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten (SEM-act. 22), dass das SEM mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Dezember 2019 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 25), dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2020 festgenommen und am 17. Februar 2020 in Dublin-Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (SR 143.20) versetzt, aus dieser Haft aber wegen der corona-bedingten Aussetzung aller Dublin-Überstellungen durch die italienischen Behörden am 11. März 2020 wieder entlassen wurde, worauf er untertauchte,

F-2907/2020 dass im Rahmen der Dublin-Ausschaffungshaft das Original des heimatlichen ägyptischen Reisepasses von den kantonalen Vollzugsbehörden sichergestellt werden konnte und von diesen an das SEM weitergeleitet wurde, welches ihn zu den Akten nahm (SEM-act. 38, 41), dass bereits zuvor das SEM mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21 Februar 2020 gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG (SR) ein 3-jähriges Einreiseverbot verhängte und die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem SIS II veranlasste, dass der Beschwerdeführer, der sich zwischenzeitlich nach Deutschland begeben und dort zum insgesamt vierten Mal im Hoheitsgebiet der Dublin- Mitgliedstaaten ein Asylgesuch gestellt hatte, mit Eingaben vom 20. und 29. April 2020 an das SEM gelangte und um Aushändigung seiner Identitätsausweise im Original ersuchte (SEM-act. 42 und 44), dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers mit einer Verfügung vom 12. Mai 2020 abwies (SEM-act. 45), dass der Beschwerdeführer dagegen am 4. Juni 2020 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1), dass er in der Sache beantragte, die Verfügung vom 12. Mai 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm umgehend seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Original auszuhändigen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er des Weiteren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies (Rek-act. 2), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. August 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragte (SEM-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. September 2020 an seinem Rechtsmittel festhielt (Rek-act. 8),

F-2907/2020 und zieht in Erwägung, dass mit der angefochtenen Verfügung über die Beendigung eines nach Art. 10 Abs. 1 AsylG bestehenden Sicherstellungsverhältnisses – die Reisedokumente des Beschwerdeführers betreffend – entschieden wurde, dass Verfügungen des SEM, die im Anwendungsbereich des AsylG ergehen, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 105 AsylG, Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert und auf sein fristund formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art.49 VwVG, Art. 108 Abs. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das SEM im Interesse der Sicherung des Identitätsnachweises und der Durchsetzbarkeit einer möglichen Ausreiseverpflichtung des Betroffenen Reisepässe und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten nimmt (Art. 10 Abs. 1 AsylG), dass die Behörden und Amtsstellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente von asylsuchenden Personen sicherstellen, sofern diese Dokumente Hinweise auf die Identität der betreffenden Person geben (Art. 10 Abs. 2 AsylG). dass dies gilt, bis den Betroffenen – anerkannte Flüchtlinge ausgenommen – nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erteilt wird (Art. 2b Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) oder sie das Land definitiv verlassen, dass zwar mit dem Wegfall der Möglichkeit der Sicherstellung von Reisedokumenten im Sinne des vorstehenden Absatzes der Rechtsgrund für die Einbehaltung bereits sichergestellter Reisedokumente dahinfällt, sie mithin dem Berechtigten auszuhändigen sind,

F-2907/2020 dass sich aber die Frage stellt, wie mit den sichergestellten Ausweisdokumenten zu verfahren ist, wenn die völkerrechtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nach Massgabe der Dublin-III-VO bei einem anderen Mitgliedstaat liegt und der Asylsuchende dorthin überstellt werden soll, dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO, ABl. L 222/2 vom 5.9.2003), diesbezüglich unter dem Titel «Durchführung der Überstellung» eine spezifische Regelung enthält, dass danach der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornimmt, dafür Sorge zu tragen hat, dass sämtliche Unterlagen des Asylbewerbers diesem vor seiner Ausreise zurückgegeben bzw. den Mitgliedern seiner Eskorte zum Zweck der Übergabe an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates anvertraut oder diesen Behörden auf geeignetem Wege übermittelt werden, dass diese Bestimmung sicherstellen will, dass die asylrelevanten Unterlagen den Behörden des zuständigen Mitgliedstaates zur Verfügung stehen, eine Aushändigung an den Asylsuchenden daher nur in Betracht fällt, wenn dieser angesichts seiner Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit hierfür hinreichende Gewähr bietet, dass den Behörden des Mitgliedstaates, der die Überstellung vornimmt, bei der Beurteilung dieser Frage naturgemäss ein breites Ermessen zukommt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Aushändigung seiner Ausweisdokumente für den Fall seiner Überstellung nach Italien ganz offensichtlich nicht erfüllt hätte, hat er doch die Existenz seines heimatlichen Reisepasses gegenüber den Behörden Luxemburgs, Italiens und der Schweiz verschwiegen und musste er zur Sicherung der Überstellung in Ausschaffungshaft genommen werden, dass die Beurteilung der tatsächlich gegebenen Situation (der Beschwerdeführer tauchte unter, begab sich rechtswidrig nach Deutschland, reichte dort sein insgesamt viertes Asylgesuch ein und verlangte anschliessend

F-2907/2020 die Aushändigung seiner Ausweisdokumente nicht an die deutschen Behörden, sondern an sich selbst) mit Blick auf die Zielsetzung von Art. 7 Abs. 3 DVO nicht anders ausfallen kann, dass unter den gegebenen Umständen nicht beanstandet werden kann, wenn die Vorinstanz die Originaldokumente nicht dem Beschwerdeführer direkt, sondern den Behörden des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Mitgliedstaates aushändigen will, dass dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach damit Art. 10 Abs. 1 AsylG eine ihm nicht zustehende extraterritoriale Wirkung zuerkannt werde, angesichts des alle Mitgliedstaaten bindenden, ihren nationalen Rechtsordnungen übergeordneten Dublin-Regelwerks nicht gefolgt werden kann, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der andauernden Sicherstellung auch keine Grundrechtsverletzung erblickt werden kann, besitzt sie doch in dem im Licht des Dublin-Regelwerks ausgelegten Art. 10 Abs. 1 AsylG eine ausreichende gesetzliche Grundlage, dass ferner die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz mit ihrem Verhalten das durch die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat gegen ihn geführte Strafverfahren wegen illegaler Einreise blockiere, womit das Beschleunigungsverbot verletzt werden, offensichtlich unbegründet ist, dass zum einen dem Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens in Deutschland eine Ausreise in die Schweiz ohnehin nicht gestattet war, wie er selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vorbrachte (Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 3. September 2020, Beilage zu Rek-act. 8), dass zum anderen das SEM dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 zwar auf Gesuch hin eine Suspension des Einreiseverbots gewährte, die ihrem Wortlaut nach nur in Verbindung mit einem für den Grenzübertritt anerkannten Reisepapier gültig war, das der Beschwerdeführer nicht hat, dass diese Anordnung jedoch offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Suspensionsgesuch vom 26. Mai 2020 auf das Fehlen von Reisepapieren infolge Sicherstellung nicht hinwies und die Suspension in Unkenntnis des Sachverhaltes durch eine (andere) Organisationseinheit innerhalb des SEM geprüft und gewährt wurde,

F-2907/2020 dass nämlich visumspflichten Drittstaatsangehörigen die Einreise trotz fehlender Reisepapiere aus wichtigen Gründen bewilligt und ihnen ein Visum erteilt werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]), dass der Beschwerdeführer schliesslich stets die Aushändigung seiner Ausweisdokumente im Original an sich selbst verlangte, weshalb nicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz für die Weiteleitung der Dokumente an die deutschen Behörden zu Recht einen Antrag dieser Behörden erwartet, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2907/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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