Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.04.2026 F-2899/2026

29 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,573 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. April 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2899/2026

Urteil v o m 2 9 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, geb. (…), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. April 2026 / N (…).

F-2899/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Sie gab dabei an, ihr Ehemann lebe in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act] 1, 6). Gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte sie am 28. Januar 2022 in Griechenland, 24. August 2022 in Österreich und 18. Januar 2024 in Frankreich um Asyl ersucht (SEM act. 1, 8). B. Am 26. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid, zur Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich beziehungsweise Frankreich, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme, sowie zum medizinischen Sachverhalt. Anlässlich des Gesprächs machte sie unter anderem geltend, seit dem 9. Januar 2025 mit einem Mann verheiratet zu sein, der in der Schweiz lebe (SEM act. 18). C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2026 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. 20, 22). D. Mit Verfügung vom 17. April 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 33). E. Am 23. April 2026 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfest-

F-2899/2026 stellung sowie einer Altersbegutachtung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 24. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18. Januar 2024 in Frankreich um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich dieses Land für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die dortigen Behörden haben ihre Zuständigkeit denn auch explizit anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO) und keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Sie hat unter Darlegung der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich aus der Anwesenheit des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und

F-2899/2026 Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ([…]) hinreichend abgeklärt, rechtsprechungskonform gewürdigt und dabei berücksichtigt, dass ihr in Frankreich der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: 2.2.1 Die dort geltend gemachten pauschalen Vorbringen sowie die wiedergegebenen Berichte zur Lage in Frankreich (hinsichtlich Unterbringung, medizinische Versorgung) vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht auch in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Frankreich überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, die Sicherheit der Personen garantiert ist und das Land deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält. 2.2.2 Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bringt ebenso keine neuen Aspekte mit sich, zumal die am 9. Januar 2025 in M._______ durchgeführte religiöse Trauung nicht als rechtlich gültige Eheschliessung zu qualifizieren ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4494/2023 vom 4. September 2023 E. 7.3.2). Dass das Paar, welches noch nie zusammenlebte, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2023 täglich virtuellen Kontakt pflege, reicht zudem nicht aus, um eine eheähnliche, dauerhafte, gefestigte Beziehung zu begründen. Schliesslich ist auch nicht erwiesen, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Partner der Beschwerdeführerin tatsächlich um den Vater des ungeborenen Kindes handelt. Die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 ZGB greift mangels Bestehens einer rechtsgültigen Ehe nicht. Ebenso wird nicht geltend gemacht, dass er sich um die Anerkennung der Vaterschaft (Art. 260 ZGB) bemühen würde

F-2899/2026 (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-6058/2023 vom 5. Mai 2025 E. 15.5.2). Vor diesem Hintergrund ist keine Beziehung anzunehmen, die vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst wäre. Das erst kürzlich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren (vgl. SEM act. 24) kann zudem ohne weiteres im Ausland abgewartet und der Kontakt wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. 2.2.3 Ferner vermögen auch die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten (…)beschwerden ([…]) die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Frage zu stellen und führen nicht zu der Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193). 2.2.4 Der Vorinstanz kann überdies nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben, sodass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. Soweit in diesem Zusammenhang eine Altersbegutachtung beantragt wird, ist von einem Fehler auszugehen, zumal dazu in der Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen erfolgten und sich aufgrund der Akten keine Zweifel an der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

F-2899/2026 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2899/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-2899/2026 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2026 F-2899/2026 — Swissrulings