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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2018 F-2757/2016

16 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,876 mots·~14 min·5

Résumé

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2757/2016

Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, vertreten durch Harald Gattlen, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

F-2757/2016 Sachverhalt: A. Der in D._______ lebende A._______, geboren 1965, ist italienischer Staatsbürger. Gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erhielt er in der Schweiz erstmals am 25. Mai 2011 einen Ausländerausweis und war hier zuletzt mit einer vom 13. Mai 2013 bis zum 11. Mai 2014 gültigen L-Bewilligung erwerbstätig. B. Mit Verfügung vom 18. März 2016 verhängte das SEM über A._______ ein fünfjähriges Einreiseverbot. Dieses wurde ihm am 6. April 2016 anlässlich einer Grenzkontrolle eröffnet, wobei er auf die Zustellung der schriftlichen Verfügung verzichtete. Zu einem vorherigen Schreiben vom 9. Februar 2016, mit dem ihm das rechtliche Gehör zum Einreiseverbot eingeräumt worden war, konnte sich A._______ nicht äussern, da die via Schweizer Generalkonsulat in Mailand versuchte Zustellung dieses Schreibens angesichts seiner nicht mehr aktuellen Adresse in C._______ misslang (vgl. Vorakten S. 13 – 15 sowie Eingabe vom 12. Mai 2016 mit Beilage 7). In seiner Verfügung vom 18. März 2016 zählte das SEM insgesamt zehn strafrechtliche Verurteilungen auf – ausschliesslich solche in Italien während der Jahre 1994 bis 2013 – und hob hervor, dass die zuletzt am 18. Dezember 2013 erfolgte Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes auch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz eine schwere Bedrohung darstelle. Dies und die in räumlicher Nähe zur Schweiz begangenen Straftaten rechtfertigten den Erlass eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) und Art. 5 Anhang 1 des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2016 wandte sich A._______ an das Bundesverwaltungsgericht. Zu seinem hauptsächlichen Antrag, das Einreiseverbot aufzuheben, führt er aus, ihm sei bis anhin kein Grund für die Verweigerung der Einreise bekannt. Bisher habe ihm das SEM trotz zahlreicher erfolgloser Bemühungen keine Akteneinsicht gewährt. Darin sei eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.

F-2757/2016 Eine Ergänzung der Beschwerde folgte mit Eingabe vom 4. Mai 2016, nachdem der Rechtsvertreter Einsicht in die Vorakten hatte nehmen können. Dieser macht nunmehr geltend, der Beschwerdeführer habe die meisten der ihm zur Last gelegten Delikte vor mehr als 15 Jahren begangen; eine aktuelle Gefährdung gehe von ihm nicht mehr aus. Hier in der Schweiz, wo er nie straffällig geworden sei, müsse er regelmässig bei einer Personalberatung […] vorstellig werden und sei schon aus diesem Grunde auf ungehinderte Einreisen angewiesen. Ausserdem erschwere das Einreiseverbot die Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Freunden und Bekannten. Es sei daher insgesamt unverhältnismässig. D. Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 abgewiesen. E. Mit Eingaben vom 12. und 19. Mai 2016 übersandte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, auf deren Grundlage er am 30. Mai 2016 beantragte, die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht darauf nicht ein. F. Am 9. Juni 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundeverwaltungsgericht, dies unter Vorlage weiterer Schriftstücke, aus denen er die Unverhältnismässigkeit des Einreiseverbots ableitet. Unter Hinweis auf ein miteingereichtes Arztzeugnis macht er geltend, er müsse wegen einer Schulterverletzung dringend in der Schweiz operiert werden. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner darauffolgenden Replik vom 22. August 2016 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die von ihm bereits übersandten Beweismittel. Insbesondere der von ihm als Beleg Nr. 9 eingereichte Leumundsbericht, so sein Vorbringen, spreche gegen seine Gefährlichkeit. Die Möglichkeit, wieder in der Schweiz arbeiten zu können, sei für ihn und seine Familie jedenfalls von grosser wirtschaftlicher Bedeutung.

F-2757/2016 I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung wirft die Frage auf, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, der allenfalls zu Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2016 – dort noch ohne Kenntnis der Vorakten – macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei bis anhin kein Grund für die Verweigerung der Einreise bekannt und das SEM habe ihm trotz zahlreicher erfolgloser Bemühungen keine Akteneinsicht gewährt. In

F-2757/2016 seiner späteren Eingabe vom 12. Mai 2016 nimmt er Bezug auf seine zwischenzeitlich erfolgte Akteneinsichtnahme und den Umstand, dass das zwecks Gewähr des rechtlichen Gehörs versandte Schreiben vom 9. Februar 2016 an eine falsche Adresse gerichtet worden sei. 3.1.1 Letzteres kann der Beschwerdeführer jedoch nicht beanstanden. Sein tatsächlicher Wohnort war der Vorinstanz in jenem Zeitpunkt nicht bekannt, so dass sie von seiner letzten aktenkundigen Adresse in C._______ – ersichtlich aus seiner italienischen carta d’identità – ausging (vgl. Vorakten S. 1). Vor diesem Hintergrund und der mit einem dringenden Fernhalteinteresse gegebenen Gefahr im Verzuge kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, die vorherige Anhörung des Beschwerdeführers unterlassen zu haben (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG; zu den – auch im vorliegenden Fall gegebenen – Voraussetzungen: BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 30 N 70 ff.). 3.1.2 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, bis zur Einsichtnahme in die Vorakten keine Kenntnis vom Grund des Einreiseverbots gehabt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er anlässlich der mündlichen Eröffnung beim Grenzübertritt sowohl auf diesbezügliche Fragen als auch auf die förmliche Zustellung der Verfügung explizit verzichtete (vgl. Vorakten S. 35 – 37). Daraus kann er nicht zu seinen Gunsten herleiten. 3.1.3 Der vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, trotz zahlreicher erfolgloser Bemühungen keine Akteneinsicht erhalten zu haben, ist unzutreffend und widerspricht dem Akteninhalt. Wann genau er seinen Rechtsvertreter mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragte, ist der erteilten schriftlichen Vollmacht zwar nicht zu entnehmen; jedoch übersandte der Vertreter dem SEM diese Urkunde zusammen mit einem Akteneinsichtsgesuch per Fax erst am Donnerstag, dem 28. April 2016. Am Montag, dem 2. Mai 2016 – die Vorakten waren zu ihm bereits per Post unterwegs – erinnerte der Rechtsvertreter die Vorinstanz an das Gesuch (zu Vorstehendem: vgl. Vorakten S. 41 – 47). Zum Inhalt der angefochtenen Verfügung und der Vorakten nahm er mit der Beschwerdeergänzung vom 4. Mai 2016 Stellung. Aufgrund dieses gedrängten Zeitablaufs ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz nach Kenntnis von der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters umgehend darum bemühte, seinem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen.

F-2757/2016 3.2 Die vorstehenden Erwägungen lassen somit unter keinem der dargelegten Aspekte die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. 4. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die meisten der ihm zur Last gelegten Delikte habe er vor mehr als 15 Jahren begangen; ausserdem sei er in der Schweiz nie straffällig geworden. Sein Interesse, ungehindert einreisen zu können, ergebe sich zum einen daraus, dass er zwecks Arbeitssuche regelmässig bei einer Personalberatung im Oberwallis vorstellig werden müsse, zum anderen daraus, dass er in der Schweiz über einen Kreis von Freunden und Kollegen verfüge. 5. Der Beschwerdeführer ist Italiener und damit Staatsangehöriger einer Vertragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen – auf ihn nur insoweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 6. 6.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vorsieht, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ein solches fällt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Betracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Art. 67 Abs. 3 AuG legt fest, dass das Einreiseverbot grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird. Diese Höchstdauer kann überschritten werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein bestehendes Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 6.2 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche

F-2757/2016 Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). 6.3 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht demnach Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es wesentlich auf die Beurteilung des Rückfallrisikos an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz dargelegte deliktische Karriere nicht, versucht jedoch, das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten angesichts der ausschliesslich in Italien begangenen und teilweise lange zurückliegenden Straftaten zu relativieren. Die über ihn verhängte Fernhaltemassnahme bleibt jedoch – trotz der einschränkenden Voraussetzungen des FZA – prinzipiell gerechtfertigt, wenn von ihm auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 7.2 Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 1994 bis Februar 2001 insgesamt achtmal verurteilt wurde, und zwar zu Freiheitsstrafen, welche zwischen 15 Tagen und 3 Monaten lagen. Nach

F-2757/2016 längerer Straflosigkeit erfolgten am 26. November 2012 und am 18. Dezember 2013 zwei weitere und anscheinend letzte Verurteilungen; im ersten Fall wurde eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wegen Drohungen und falscher Anschuldigung verhängt, im zweiten Fall eine Freiheitstrafe von 1 Jahr (zuzüglich Geldbusse) wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Waffentragens sowie Hehlerei (vgl. S. 2 der Verfügung, Strafregisterauszug des italienischen Justizministeriums vom 26. Januar 2016 und Strafurteil vom 26. November 2012 [Vorakten S. 2 ff. und 8 ff.]). 7.3 Im Vordergrund der zur beurteilenden Rechtmässigkeit des Einreiseverbots stehen die beiden letzten Verurteilungen des Beschwerdeführers. 7.3.1 Dem Urteil vom 26. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2008 Morddrohungen gegen einen Bekannten richtete (“Io ti sgozzo; ti spacco la faccia; te la faccio pagare; quando esco di qua, ti ammazzo; io ti strappo la testa … tu [recte: ti] sparo in testa, questa sera, nel piazzale, ti ammazzo” [vgl. Urteil; Vorakten S. 4]). Denselben Bekannten beschuldigte er später – zu Unrecht und wider besseres Wissen – gegenüber der Staatsanwaltschaft, ihn am Abend des genannten Tages gewaltsam angegriffen und ins Gesicht geschlagen zu haben (vgl. Urteil; Vorakten S. 2). 7.3.2 Wenngleich der Beschwerdeführer den soeben beschriebenen Drohungen keine entsprechenden Taten folgen liess, spricht aus ihnen eine deutliche Bereitschaft zur Gewalt. Im Zusammenhang mit der rund ein Jahr später folgenden Verurteilung vom 18. Dezember 2013, insbesondere wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Waffentragens, zeichnet sich das Bild eines Mannes ab, welcher seinen Worten möglicherweise auch mit Waffen Nachdruck zu geben versucht. Die dem letzten Urteil zugrunde liegenden Delikte wurden im Zeitraum vom Januar 2012 bis Februar 2012 begangen. Sie sowie die Umstände, welche der Verurteilung vom 26. November 2012 zugrunde liegen, lassen ein persönliches Verhalten erkennen, welches immer noch und auch im Rechtsraum der Schweiz auf eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schliessen lässt. 7.3.3 Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte gegenteilige Überzeugung ist angesichts dessen unmassgeblich. Ebenso wenig können die von ihm am 12. und 19. Mai 2016 eingereichten

F-2757/2016 Unterlagen – Wohnsitzbescheinigung, Leumundsbestätigung, Arbeitgeberbestätigungen, Waffenschein, Jagdbewilligung, Führerausweis für verschiedene Baumaschinen – die sich aus den beiden letzten Verurteilungen ergebende und oben dargelegte Einschätzung in Frage stellen. 7.3.4 Damit ist festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. 8. 8.1 Unter Hinweis auf seine privaten Interessen hat der Beschwerdeführer die Fernhaltemassnahme als unverhältnismässig bezeichnet. Damit stellt sich die Frage, ob die von ihm geltend gemachten beruflichen und gesundheitlichen Gründe sowie sein Wunsch nach sozialen Kontakten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen. 8.2 Seine behaupteten beruflichen Interessen fallen allerdings nicht ins Gewicht, denn der Beschwerdeführer erhielte mit dem Wegfall des Einreiseverbots nicht automatisch eine Bewilligung zum Aufenthalt bzw. zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Insoweit ist die von ihm ins Auge gefasste hiesige Arbeitssuche kein Anliegen, welches zu berücksichtigen wäre. Zwingende Interessen, welche uneingeschränkte Einreisen rechtfertigen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Wie die bisher vom SEM gewährten Suspensionen zeigen, konnte der Beschwerdeführer seinen Wünschen entsprechend sowohl zu anberaumten Terminen mit der SUVA als auch zur medizinischen Behandlung in die Schweiz kommen. Die so gestaltete Möglichkeit zu weiteren Einreisen besteht nach wie vor. Ansonsten hat der Beschwerdeführer die nicht besonders grosse Beeinträchtigung seiner hier bestehenden freundschaftlichen Kontakte hinzunehmen. Diese Kontakte können mit modernen Kommunikationsmitteln oder durch gemeinsame Treffen an seinem grenznahen Wohnort weiterhin aufrecht erhalten werden. 8.3 Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass die verfügte Dauer des Einreiseverbots an der oberen Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannten Zeitspanne liegt. Angesichts der rund fünfeinhalb und viereinhalb Jahre zurückliegenden Verurteilungen vom 26. November 2012 und 18. Dezember 2013 – nur diese beiden werden im vorliegenden Fall berücksichtigt – und des seitdem offensichtlichen Wohlverhaltens erscheint ein Einreiseverbot von fünf Jahren jedoch nicht mehr

F-2757/2016 gerechtfertigt. Die weiterhin vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung hat allerdings immer noch Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und führt zur Bejahung eines gegenwärtigen und fortbestehenden Interesses an seiner Fernhaltung. Diese ist jedoch auf vier Jahre zu begrenzen. 8.4 Nach alledem führt die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, dass die angeordnete Dauer von fünf Jahren allerdings diejenige übersteigt, welche aufgrund schweizerischer Sicherheitsinteressen geboten wäre. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht (Art. 49 VwVG) und das Freizügigkeitsabkommen verletzt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot auf vier Jahre, d.h. bis zum 17. März 2020, zu befristen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von einem Gesamtaufwand von Fr. 1‘500. – entfallen Fr. 300.– auf die Parteientschädigung, welche zulasten der Vorinstanz geht.

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

F-2757/2016 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 17. März 2020 befristet. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 960.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 240.– wird zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den im vorliegenden Verfahren teilweise obsiegenden Beschwerdeführer mit Fr. 300.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

F-2757/2016 Seite 12

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