Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2704/2026
Urteil v o m 2 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.
Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. April 2026 / N (...).
F-2704/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Er gab als Geburtsdatum den ([…] 2007) an und reichte die Originale seiner griechischen Aufenthaltsbewilligung sowie seinen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge ein, auf welchen ebenfalls das Geburtsdatum ([…] 2007) vermerkt ist. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 29. August 2025 in Griechenland eingereist war, wo er am 1. September 2025 ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 17. November 2025 Schutz gewährt worden war. C. Am 8. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 29. Januar 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ihm eine griechische Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit bis zum 16. November 2028 ausgestellt worden sei. D. Am 17. Februar 2026 teilte seine damals mandatierte Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, dass er am ([…] 2009) geboren und damit noch minderjährig sei. E. Am 18. Februar 2026 erkundigte sich die Vorinstanz mit einem Informationsersuchen bei den griechischen Behörden, ob dort ein Altersgutachten erstellt worden sei und ob er in Griechenland Identitätsdokumente vorgelegt habe. Die griechischen Behörden antworteten am 20. Februar 2026 und teilten mit, dass in Griechenland kein Altersgutachten erstellt worden sei und er keine Identitätsdokumente eingereicht habe.
F-2704/2026 F. Gleichentags fand eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt, in deren Rahmen er erneut angab, am ([…] 2009) geboren worden zu sein. Anlässlich dieser Befragung wurde ihm zudem das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, in Griechenland keine Unterstützung erhalten zu haben, vom Schlepper bedroht und verfolgt worden zu sein und dass sein Geburtsdatum dort falsch registriert worden sei. Gesundheitlich machte er psychische Beschwerden, insbesondere Schlaflosigkeit und Albträume, sowie Knieprobleme, Sodbrennen und Nackenschmerzen geltend. G. Daraufhin wurde am 4. März 2026 eine Altersanalyse durchgeführt, welche gemäss Bericht vom 23. März 2026 ergab, dass der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter zwischen 29.9 und 31.3 Jahren aufweist, bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von 26.6 Jahren. H. In Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs zur Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 27. März 2026 (Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. März 2026) gab er an, mit der Änderung auf den 1. Januar 2000 nicht einverstanden zu sein. In der Folge wurde das Geburtsdatum im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk angepasst und eine entsprechende Verfügung im Rahmen des Endentscheids (über das Asylgesuch) in Aussicht gestellt. I. Am 7. April 2026 wurde der Entscheidentwurf seiner mandatierten Rechtsvertretung zur Stellungnahme eröffnet. Diese nahm noch am selben Tag dazu Stellung. J. Mit Verfügung vom 1. April 2026 (eröffnet am 9. April 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz, sein Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den 1. Januar 2000 festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.
F-2704/2026 K. Ebenfalls am 9. April 2026 teilte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit Beschwerde vom 16. April 2026 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Verfahren durchzuführen, sowie eventualiter die Feststellung, dass eine Wegweisung nach Griechenland unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zwar formulierte er kein ausdrückliches Rechtsbegehren, stellte jedoch begründungsweise ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung sowie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffer 2-6 der vorinstanzlichen Verfügung). Nicht angefochten ist gemäss den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung hingegen die Dispositivziffer 1, namentlich die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, erweist sich der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
F-2704/2026 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Sie hat ferner zu Recht erwogen, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat die Vorinstanz die geltend gemachte Minderjährigkeit geprüft und rechtsprechungskonform verneint. Ebenso hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Unterstützung erhalten und sei von Drittpersonen geschlagen und bedroht worden, berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Sie wies zudem auf die zuständigen griechischen Behörden und karitativen Organisationen hin. Zudem hat sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (aktenkundig: posttraumatische Belastungsstörung [PTBS],
F-2704/2026 unklare Dysurie, viraler Infekt der oberen Atemwege; vorgebracht: psychische Beschwerden, Nacken-, Nieren- und Knieschmerzen sowie Sodbrennen) berücksichtigt und in rechtskonformer Weise erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegenstehen, zumal eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet ist. 4.2.2 Die allgemeinen Beschwerdevorbringen zu den schwierigen Lebensbedingungen Schutzberechtigter in Griechenland vermögen den der referenzierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Erkenntnissen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzuzufügen. Die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Obdachlosigkeit bleibt unsubstantiiert und fällt schon deswegen nicht ins Gewicht. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – mit Ausnahme der zunächst geltend gemachten Minderjährigkeit, die er im Beschwerdeverfahren nicht mehr erwähnt –, weshalb auf die vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. 4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Ebenso hat sie korrekt festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorbringt, wonach er aufgrund individueller sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Umstände in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft überwinden könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er infolge Analphabetismus und Minderjährigkeit vulnerabel sei und trotzdem keine Unterstützung erhalten habe, berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten in Bezug auf Unterbringung, medizinische Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig erforderliche
F-2704/2026 medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und entsprechende Unterstützung einzufordern. 4.3.2 Auch auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzutun, dass er sich in Griechenland hinreichend aber erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Den vorinstanzlichen Akten lassen sich keine ernsthaften Integrationsbemühungen entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er während der wenigen Monate nach seiner Schutzgewährung sämtliche zumutbaren Möglichkeiten zur Inanspruchnahme staatlicher oder karitativer Unterstützung ausgeschöpft hätte. Wenn er auf Beschwerdeebene vorbringt, mangels Sprachkenntnissen, Bildung und sozialem Netzwerk besonders vulnerabel zu sein, ist dem mit Blick auf die diesbezügliche Referenzrechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) nicht zu folgen. Mithin vermag er damit die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu entkräften. 4.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 7. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 4.5 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist ‒ soweit diesbezüglich überprüfbar ‒ angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom
F-2704/2026 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite.)
F-2704/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Joana Maria Mösch
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