Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2568/2022
Urteil v o m 1 4 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
K._______, geboren (…) 1993, Staat unbekannt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 / N (…).
F-2568/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz […] / N […] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2022 – eröffnet am 8. Juni 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 17), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass er mit Eingabe vom 9. Juni 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei von der Schweiz zu prüfen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass ebenfalls am 10. Juni 2022 der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
F-2568/2022 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
F-2568/2022 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer, welcher der Ethnie der Roma angehört, gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 8. Oktober 2021 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7), dass er anlässlich des am 30. Mai 2022 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (nachfolgend: Dublin-Gespräch) vorbrachte, er habe seine ersten 15 Lebensjahre zusammen mit der Familie in Italien verbracht, sei dann im Familienverband nach Frankreich gezogen, wo er später geheiratet habe, dass er sich nach der Scheidung seiner Ehe und dem Verlust seines französischen Aufenthaltsrechts nach Deutschland begeben und dort ein Asylgesuch gestellt habe, anschliessend wieder nach Frankreich zu seiner geschiedenen Ehefrau zurückgekehrt sei, bevor er in die Schweiz gezogen sei und hier erneut um Asyl nachgesucht habe (SEM-act. 12), dass sich somit Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ergibt, dass die Vorinstanz daher am 30. Mai 2022 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an die deutschen Behörden gelangt ist, die der Wiederaufnahme am 2. Juni 2022 zugestimmt und dadurch die Zuständigkeit Deutschlands anerkannt haben (SEM-act. 14, 16),
F-2568/2022 dass der Beschwerdeführer die grundsätzlich gegebene Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht bestreitet, sondern geltend macht, es gebe besondere Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz (vgl. dazu weiter unten), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb gestützt auf diese Bestimmung ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz nicht in Betracht fällt, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung von Antragstellenden in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H), dass zu diesen Bestimmungen grundsätzlich auch das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens gehört (BVGE 2021 VI/1) das durch Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO unter bestimmten, weitergehenden Voraussetzungen einen eigenständigen Schutz erfährt, dass ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegt, wenn die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beeinträchtigung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen,
F-2568/2022 dass zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten und der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern gehört, andere verwandtschaftliche Verhältnisse nur, wenn zwischen den beteiligten Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.), dass im Dublin-Verfahren ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der betroffenen Personen im Konventionsstaat im Allgemeinen keine Voraussetzung für die grundsätzliche Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2021/VI 1 E. 11-13.6) dass nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten «in der Regel» darauf verzichten, die antragstellende Person von bestimmten, sich auf ihrem Gebiet rechtmässig aufhaltenden nahen Familienangehörigen (Kind, Geschwister, Elternteil) zu trennen, wenn sie oder der nahe Familienangehörige aus bestimmten Gründen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter) auf die Unterstützung des jeweils anderen angewiesen ist, die familiäre Beziehung bereits im Herkunftsland bestand, der Familienangehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe implizit auf die zitierten Bestimmungen beruft, indem er geltend macht, seine Mutter und seine Tochter (geb. 2012) aus einer nicht mehr bestehenden Beziehung lebten in der Schweiz, und er möchte unbedingt bei ihnen bleiben, dass sich jedoch die Mutter des Beschwerdeführers nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält (ihr gegenüber und gegenüber dem Rest seiner in der Schweiz lebenden Familie, seine Tochter ausgenommen, besteht ein rechtskräftiger negativer Asylentscheid mit vollstreckbarer Wegweisung), dass im Verhältnis zur Mutter schon aus diesem Grund weder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangt, dass darüber hinaus auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seiner Mutter erkennbar ist, welches Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich und Art. 8 EMRK bei Verwandtschaftsverhältnissen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie verlangt,
F-2568/2022 dass die Tochter des Beschwerdeführers, die nach seiner Darstellung anlässlich des Dublin-Gesprächs bei der Grossmutter – der Mutter des Beschwerdeführers - lebt, gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) offenbar das italienische Staatsbürgerrecht besitzt, dass jedoch mangels ausreichender finanzieller Mittel kein Sachverhalt vorliegt, aus dem der bald 10-jährigen Tochter nach Massgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) als nichterwerbstätiger Person ein Recht auf Aufenthalt erwachsen würde (vgl. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA; Erklärungen des Rückkehrzentrums G._______, unnummerierte Beilage zur Beschwerde), dass sich somit auch die Tochter des Beschwerdeführers nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält, weshalb auch diesbezüglich Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO und Art. 8 EMRK nicht einschlägig sind, dass der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführte, er habe seine Tochter bei seiner eigenen Mutter untergebracht, als die leibliche Mutter die Sorge für das Kind nicht habe wahrnehmen wollen, und mit ihr nur ein bis zwei Jahre zusammengelebt, dass dem Beschwerdeführer daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein tatsächlich gelebtes, enges Verhältnis zu seiner Tochter abgesprochen werden muss, wie es Art. 8 EMRK verlangt, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen weder aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch aus Art. 8 EMRK etwas für sich ableiten kann, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat,
F-2568/2022 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
F-2568/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Julius Longauer
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