Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2526/2016
Urteil v o m 1 6 . April 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken.
F-2526/2016 Sachverhalt: A. Am 17. Dezember 2015 beantragte der 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen 30tägigen Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken bei A._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (FL) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/64-67). B. Unter den diversen, im Zusammenhang mit dem Visumsantrag bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina eingereichten Unterlagen befand sich ein Schreiben vom 14. Dezember 2015, mit dem der Gastgeber in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Firma für den Handel mit Personenund Nutzfahrzeugen den Gesuchsteller (unter der Adresse einer gleichartigen Firma im Kosovo) zu einer Fahrzeugausstellung einlud. In der Aktennotiz eines Botschaftsmitarbeiters vom 18. Dezember 2018 wurde festgehalten, dass Gesuchsteller und Gastgeber in einem engen Verwandtschaftsverhältnis stehen (Sohn – Vater) und der Gesuchsteller im Kosovo im Unternehmen eines Onkels arbeitet. Weiter wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag monatlich Euro 250.verdient und gleichartige Visumsanträge schon zweimal abgelehnt worden sind (SEM-act. 4/56, 4/60]). C. Mit Formularverfügung vom 24. Dezember 2015 verweigerte die Schweizerische Vertretung die Erteilung eines Visums; dies mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an der vom Gesuchsteller bekundeten Absicht, mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht auszureisen, beständen (SEM-act. 1/1-3). D. Gegen die förmliche Verweigerung durch die Schweizerische Vertretung erhob der Gastgeber am 1. Februar 2016 Einsprache beim SEM (SEMact. 1/4). In der Folge ersuchte das SEM das Ausländer- und Passamt (APA) des Fürstentums Liechtenstein um Durchführung ergänzender Abklärungen und um Abgabe einer Stellungnahme zur Einsprache (SEMact. 5/69).
F-2526/2016 E. Das APA äusserte sich am 11. März 2016 ablehnend zum Visumsantrag beziehungsweise zur in diesem Zusammenhang erhobenen Einsprache. Der derzeitige Banksaldo sowie die letzten Steuererklärungen zeigten auf, dass die Firma des Gastgebers für einen Betrag von CHF 30‘000.- nicht garantieren könne. Zudem habe der Gastgeber – trotz entsprechender Aufforderung – keine detaillierten und nachvollziehbaren Angaben zur Geschäftsbeziehung liefern können. F. Mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 2. April 2016 – wies das SEM die Einsprache ab. Dabei teilte es im Wesentlichen die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung, wonach Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck am Platze seien und keine genügende Gewähr für die anstandslose Wiederausreise nach einem Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein bestehe. Zusätzlich verwies es die vom APA erhobenen Einwände. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Sohn von seinem Vater eingeladen werde, um im Fürstentum Liechtenstein Fahrzeuge beziehungsweise Maschinen für den Export auszuwählen; dazu sollte der Vater ohne weiteres in eigener Kompetenz fähig sein. Eine Deklaration des Aufenthaltszwecks als ‚Besuch bei der Familie‘ wäre naheliegender gewesen. Dass von einer ungenügenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise auszugehen sei, ergebe sich einerseits aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und andererseits aus den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers. Im Kosovo bestehe aufgrund einer unbefriedigenden Wirtschaftslage nach wie vor ein starker Migrationsdruck. Der Gesuchsteller selbst sei jung und ungebunden; irgendwelche familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die ihn von einer Emigration abzuhalten vermöchten, seien keine erkennbar. Schliesslich spreche sich auch das APA gegen die Visumserteilung aus. Dies, weil die bei der Gastgeber-Firma vorhandenen finanziellen Mittel nicht ausreichend seien und der Gastgeber einverlangte Aufschlüsse zur behaupteten Geschäftsbeziehung nicht geliefert habe (SEM-act. 75- 77). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2016 (eingegangen beim SEM am 21. April 2016) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller das gewünschte Besuchervisum auszustellen.
F-2526/2016 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unrichtige Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zwischen der Arbeitgeberin des Gesuchstellers im Kosovo (der Firma ‚N.P.T. Noli‘ in Xerxe-Rahovec) und seiner eigenen, in C._______ (FL) ansässigen Firma (‚D._______, A._______‘) bestehe tatsächlich eine Geschäftsbeziehung. Seine Firma verkaufe an die ‚N.P.T. Noli‘ Autos, LKWs und Traktoren. Die Lieferung finde ab dem Werk in C._______ statt. Die Firma ‚N.P.T. Noli‘ müsse die von ihr gekauften Fahrzeuge hier abholen. Es handle sich also um ein ganz normales internationales Handelsgeschäft zwischen zwei Firmen in verschiedenen europäischen Staaten. Mit der Abholung sei der Gesuchsteller von seiner Firma beauftragt worden. Für den Verlad der Ware benötige der Gesuchsteller eine kurzfristige Einreisebewilligung für das Fürstentum Liechtenstein. Nach Aufladen der Ware werde der Gesuchsteller das Land wieder anstandslos Richtung Kosovo verlassen. Er hege nicht die Absicht, sich im Fürstentum Liechtenstein dauerhaft Aufenthalt zu verschaffen. Ganz im Gegenteil: er wolle mit dem Betrieb der Firma ‚N.P.T. Noli‘ einen Beitrag für den Wiederaufbau der arg gebeutelten kosovarischen Wirtschaft leisten. Seine lediglich für geschäftliche Zwecke geplante kurzfristige Einreise in das Fürstentum Liechtenstein dürfe nicht an persönliche oder sonstige Umstände (wie das persönliche, familiäre und wirtschaftliche Umfeld im Heimatland) geknüpft werden. Er (der Beschwerdeführer) bürge zudem persönlich für die Wiederausreise des Gesuchstellers. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-2526/2016 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und enger Familienangehöriger des Gesuchstellers, aber auch aufgrund der Tatsache, dass er am Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. Die Schweiz stellt im Auftrag und in Vertretung Liechtensteins Schengen- Visa gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aus (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Rahmenvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum [SR 0.360.514.2]). Für Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen-Visa nach Abs. 1 Buchstabe a sind grundsätzlich die schweizerischen Behörden zuständig (Art. 3 Abs. 4 erster Halbsatz des Rahmenvertrags). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz beziehungsweise das Fürstentum Liechtenstein sind daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich
F-2526/2016 völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staatsangehörigen aus Kosovo. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG). 5. Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Kosovo stammenden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
F-2526/2016 vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 6. 6.1 Im Fall des Beschwerdeführers vertritt die Vorinstanz in erster Linie die Auffassung, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes nach einem Besuchsaufenthalt im Fürstentum Liechtenstein nicht gewährleistet wäre. Sie begründet dies im weitesten Sinne mit einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsgebiet und damit, dass in den persönlichen und familiären Verhältnissen des Gesuchstellers keine Verpflichtungen erkennbar seien, die das allgemein anzunehmende Risiko einer Emigration entscheidend zu relativieren vermöchten. 6.2 Zur solchermassen im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Bewilligungspraxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Im Kosovo sind zweifellos grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen betroffen. Mit einem Bruttoinlandprodukt von rund 6 Milliarden Euro und einem Pro-Kopf-Einkommen von etwa 3‘400 Euro im Jahr 2016 ist Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Das Durchschnittsgehalt von etwa 400 Euro pro Monat ist selbst im regionalen Vergleich sehr niedrig. Die weit verbreitete Armut zeigt sich etwa in der Kleinkriminalität und im schlechten Zustand der Strassen. Das Wirtschaftswachstum im Kosovo lag 2016 bei 3.4% und wird vom Internationalen Währungsfonds (IWF) für die Jahre 2017 und 2018 in einem ähnlichen Wert prognostiziert. Hauptmotor der Wirtschaft sind weiterhin fliessende Transferleistungen aus der Diaspora, die vor allem in den privaten Konsum, aber zu wenig in Investitionen gesteckt werden, und Investitionen im privaten und öffentlichen Bauwesen. Bei der kosovarischen Wirtschaft handelt es sich im Wesentlichen um eine Konsumwirtschaft mit geringer Eigenproduktion. Das Handelsbilanzdefizit lag im Jahr 2016 bei fast 2,5 Milliarden Euro, wobei eine Steigerung von 7,4% im Vergleich zum Jahr 2015 bemerkbar ist. Die Arbeitslosigkeit beträgt 37.5%, bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 15 und 24 Jahren sogar 52.4%, wobei das
F-2526/2016 Ausmass informeller Beschäftigungsverhältnisse schwer abzuschätzen ist. Die Sicherheitslage hat sich zwar in ganz Kosovo in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert. Aufgrund der nur eingeschränkten Souveränität über den Norden bleibt die Lage aber fragil und geprägt von gegenseitigem Misstrauen und einem subjektiven Unsicherheitsgefühl sowohl auf kosovo-serbischer als auch auf kosovo-albanischer Seite (www. auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kosovo > Länderinfos zu ihrem Reiseland > Wirtschaftspolitik und Innenpolitik, Stand: Oktober 2017, und > Landesspezifische Sicherheitshinweise, Stand März 2018 [unverändert gültig seit Januar 2018]; Website besucht am 29. März 2018). 6.4 Statistisch gesehen sind von 2010 bis 2016 jährlich zwischen 2‘300 und 2‘700 Personen kosovarischer Staatsangehörigkeit in die Schweiz eingewandert. Die grosse Mehrheit dieser Personen gehört zur Altersgruppe der 20- bis 39-jährigen (jährlich ungefähr 1‘700 bis 2‘000 Personen <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/ tabellen.assetdetail.3222149.html>, besucht am 29. März 2018). 6.5 Aufgrund des erhobenen statistischen Materials, der hohen Arbeitslosigkeit bei kosovarischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie der Tatsache, dass Transferleistungen aus der Diaspora eine wichtige Rolle in der Wirtschaft Kosovos zukommt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. 7. 7.1 Nun sind aber bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach bewilligter Einreise als erheblich eingestuft werden. 7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen zum Gesuchszeitpunkt ledigen, kinderlosen, 20-jährigen Mann, der gemäss eigenen Angaben aus rein beruflichen Gründen in das Fürstentum Liechtenstein einreisen will.
F-2526/2016 Die Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse im Gesuchs- und im Beschwerdeverfahren lässt keine persönlichen, familiären oder sonstigen sozialen Verpflichtungen erkennen, die geeignet wären, das allgemein anzunehmende Risiko für nicht regelkonformes Verhalten entscheidend zu relativieren. 7.3 In wirtschaftlicher Hinsicht wird von den Beteiligten zwar auf eine stabile berufliche Einbindung des Gesuchstellers in einen Familienbetrieb verwiesen. Gemäss den Angaben im Visumsantrag arbeitet der Gesuchsteller im Kosovo als ‚Manager‘ der Firma ‚N.P.T. Noli‘. Die eingereichten Bankbelege legen zwar eine Geschäftstätigkeit der ‚N.P.T. Noli‘ im Bereich des Fahrzeughandels nahe, sind aber zur Beurteilung der finanziellen Situation der Firma und damit auch des Gesuchstellers wenig aufschlussreich (vgl. SEM-act. 4/13-37). Aus den Bankkontoauszügen des Gesuchstellers ist als regelmässiges Einkommen ein monatlicher Verdienst von 231.20 Euro zu entnehmen, wobei der Lohn manchmal in einem Abstand von zwei Monaten ausbezahlt wird (SEM-act. 4/10-12). Ein solcher Verdienst ist – selbst im regionalen Vergleich – unterdurchschnittlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine berufliche Situation den Antragsteller von einer Emigration abhalten könnte. 7.4 Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer es gemäss den Feststellungen des APA unterlassen hat, ergänzende Aufschlüsse zur geltend gemachten Geschäftstätigkeit zu liefern. 7.5 Hinsichtlich des Aufenthaltszwecks ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der von den Beteiligten im Gesuchsverfahren vermittelte rein geschäftliche Charakter der Beziehung seltsam anmutet. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich beim Gesuchsteller und dem Gastgeber um enge Verwandte handelt. Tritt hinzu, dass der Gastgeber den Gesuchsteller als Angestellten der Firma im Kosovo schriftlich zum Besuch einer Fahrzeugausstellung einlud und erst im Verlauf des Verfahrens geltend machte, die Einreise sei im Zusammenhang mit Verkaufsabwicklungen (Abholen gekaufter Fahrzeuge) wichtig. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz grundsätzliche Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck hegte. 7.6 Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob das APA beziehungsweise das SEM zu Recht auch vom Hinderungsgrund ungenügender Subsistenzmittel beim Gastgeber beziehungsweise dessen Firma ausgegangen ist.
F-2526/2016 8. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht darauf schliessen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Aufenthalt in der Schweiz nicht gesichert sei. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
F-2526/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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