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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2023 F-239/2023

14 décembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,551 mots·~18 min·2

Résumé

Nationales Visum | Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-239/2023

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (….),

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2022.

F-239/2023 Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1968; hiernach: Beschwerdeführer) reiste am 30. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die gegen seinen negativen Asylentscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2017 gut, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und wies die Vorinstanz an, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017). A.b Am 13. Juli 2019 gelangten im Rahmen des Familiennachzugs die Ehefrau des Beschwerdeführers (geb. 1970), die drei gemeinsamen, minderjährigen Kinder (geb. 2002, 2003 und 2005) sowie zwei in ihrer Obhut stehende Neffen (geb. 2001 und 2002) in die Schweiz. Die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder wurden mit Verfügung vom 27. August 2019 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers miteinbezogen. Die beiden Neffen wurden mit separaten Verfügungen vom 29. August 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, ohne dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um voreinschätzungsweise Prüfung der Erteilung humanitärer Visa für seine sich weiterhin in Afghanistan befindlichen Söhne B._______ (geb. 1998) und C._______ (geb. 1993), dessen Ehefrau D._______ (geb. 1991) sowie die Kinder E._______ (geb. 2015) und F._______ (geb. 2017; hiernach: Gesuchstellende). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei den Gesuchstellenden nur schwer möglich, persönlich auf einer Schweizer Vertretung um humanitäre Visa zu ersuchen, da sie sich in Afghanistan bereits seit fünf Jahren – seit seiner eigenen Flucht in die Schweiz – vor den Taliban versteckt hielten. Die nach dem Familiennachzug seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder/Neffen in Afghanistan zurückgebliebenen Söhne würden dort aus den gleichen Asylgründen von den Taliban verfolgt wie er. C. Am 5. Mai 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie gehe aufgrund seiner Angaben und der eingereichten Unterlagen davon aus, dass die zuständige Vertretung die Visumsanträge seiner Familienangehörigen ablehnen müsse.

F-239/2023 D. Am 20. April 2022 ersuchten die Gesuchstellenden bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran, um Ausstellung humanitärer Visa. E. Mit Formularverfügungen vom 27. August 2022 verweigerte die Auslandvertretung die Ausstellung der beantragten Visa. F. Am 14. Dezember 2022 wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Visumsanträge der Gesuchstellenden seien gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserhebung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Februar 2023 seine Prozessbedürftigkeit zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2023 nach. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. K. Die Vorinstanz liess sich am 12. April 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F-239/2023 L. Mit Replik vom 17. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am vorangegangenen Einspracheverfahren teil und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen

F-239/2023 des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

F-239/2023 4. Strittig ist, ob die derzeit im Iran befindlichen Gesuchstellenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 4.1 Zur Verdeutlichung der geltend gemachten Verfolgungsgefahr durch die Taliban verweist der Beschwerdeführer namentlich auf seine früheren Tätigkeiten in Afghanistan: 4.1.1 Mit Urteil D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, A._______ (Beschwerdeführer) sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Hierzu erwog es unter anderem, seine berufliche Tätigkeit für mehrere Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan, darunter für das UNHCR, erscheine glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er infolgedessen von den Taliban ernsthaft bedroht worden sei und ein fehlgeschlagener Anschlag auf seine Tochter stattgefunden habe, bevor er seine Tätigkeiten aufgegeben habe (s. a.a.O. E. 5.2 f.). Der Beschwerdeführer habe deshalb im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan beziehungsweise nach Einstellung seiner beruflichen Tätigkeiten einer Personengruppe angehört, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei (s. a.a.O. E. 6.3 ff.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines Asylverfahrens Nachfolgendes zu seinem Engagement in Afghanistan geltend gemacht: Im Jahr 2005 sei er nach X._______ im Distrikt (…), Provinz (…), gezogen, wo er bis 2014 zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Dort sei neu ein Dorf entstanden, welches vor allem von Flüchtlingen aus dem Ausland bewohnt werde und unter der Schirmherrschaft des UNHCR stehe. Er sei für verschiedene internationale Organisationen – M._______ sowie eine Naturschutzorganisation – als Beobachter und Controller tätig gewesen und habe einen Lebensmittelladen geführt. Zudem sei er als Hauptverantwortlicher und Anwalt des Dorfes X._______ gewählt worden. In dieser Funktion habe er mit dem UNHCR zusammengearbeitet und ausländische Delegationen betreut. Er habe auch eine eigene Hilfsorganisation mit dem Namen «Z._______» gegründet, die sich allerdings noch im Aufbau befunden habe. Nach dem Anschlag auf seine Tochter – welcher durch eine Verwechslung an deren Stelle die Nachbarstochter tödlich getroffen habe – sei er mit seiner Familie umgehend nach H._______ gezogen und habe all

F-239/2023 seine Tätigkeiten für die verschiedenen Organisationen, auch jene für den UNHCR, beendet (s. Urteil D-3402/2017 Sachverhalt B.a.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten angesichts der von ihm zu den Akten gereichten Ausweise und Workshop-Bestätigungen als glaubhaft (s. a.a.O. E. 5.2). 4.1.3 Zu der (zunächst) in Afghanistan verbliebenen Familie des Beschwerdeführers führte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil unter anderem aus, diese habe durchaus ein Angriffsziel für die Taliban dargestellt (Anschlag auf die Tochter). Dennoch gelte es festzuhalten, dass deren Verfolgung zumindest ihren Ursprung eindeutig in den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt habe. Nachdem dieser von der Bildfläche verschwunden sei, dürfte seine Familie kein primäres Ziel mehr darstellen und es sei naheliegend, dass eine aktive Suche nach ihr unterblieben sei (s. a.a.O. E. 6.7). Die im Rahmen des Familiennachzugs im Juli 2019 in die Schweiz eingereisten Angehörigen (s. Sachverhalt A.b. hiervor) bestätigten – gemäss ihren in den Asylentscheiden vom 27. bzw. 29. August 2019 wiedergegebenen Aussagen – diese Einschätzung grundsätzlich: Aus Angst vor den Taliban hätten sie seit der Ausreise des Beschwerdeführers zwar mehrmals den Wohnort gewechselt und sich jeweils in den Wohnungen eingeschlossen. Zuletzt hätten sie jedoch wieder am gleichen Ort wie früher – im Dorf X._______ – gewohnt. In den Jahren seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Jahr 2015 hätten sie keine persönlichen Erlebnisse mit den Taliban gehabt. Weder der Ehefrau und den Kindern noch den beiden Neffen erkannte die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft zu (s. Urteil D-3402/2017). 4.2 In Bezug auf die Gesuchstellenden im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdeführer zwei Vorfälle an, welche die anhaltende (Reflex-)Verfolgung seiner beiden Söhne verdeutlichen soll: So sei einerseits im Frühling 2019 ein in H._______ lebender Nachbar von C._______ von den Taliban als Geisel genommen und gefoltert worden, um so den Aufenthaltsort der beiden Brüder herauszufinden. Andererseits habe am 11. September 2020 ein Überfall durch die Taliban auf die Wohnung stattgefunden, in welcher sich B._______ versteckt gehalten habe. Dabei seien der dort wohnhafte Familienvater sowie ein minderjähriger Sohn unter Beschuss geraten, wobei das Kind den Angriff nicht überlebt habe. Auch zwei Fussgänger seien im Zuge des Attentats erschossen worden. Während zur behaupteten Geiselhaft des Nachbars in H._______ keinerlei Belege eingereicht wurden, liegt in Bezug auf den Vorfall vom 11. September 2020 die Kopie einer (nicht übersetzten) Todesanzeige der dabei getöteten Personen vor.

F-239/2023 Zudem wird erklärt, es gebe dazu Medienberichte und ein Youtube-Video, ohne allerdings die entsprechenden Quellen konkret zu benennen. Diese Dokumentation ist damit offensichtlich nicht geeignet, die angeführten Vorfälle angesichts des für die Erteilung humanitärer Visa geltenden Beweismassstabs rechtsgenüglich zu belegen. Insbesondere lassen sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf gezielt gegen die Gesuchstellenden gerichtete Angriffe ziehen. 4.3 Unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten kann daher bei den Gesuchstellenden im heutigen Zeitpunkt nicht von einer eigentlichen Reflexverfolgung (nur) wegen der einstigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Letzterer hat Afghanistan bereits 2015 – und damit vor über acht Jahren – verlassen. Unklar ist vor diesem Hintergrund auch, warum sich die Bedrohungslage der Gesuchstellenden erstmals ab 2019 manifestiert haben soll (s. E. 4.2 hiervor). Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben zudem zwei weitere Töchter unbehelligt in Afghanistan bei den Familien ihrer Ehemänner. 4.4 Näher zu prüfen ist im Folgenden weiter, ob eigene Tätigkeiten der Gesuchstellenden ein Verfolgungsrisiko durch die Taliban erkennen lassen: 4.4.1 Der jüngere Sohn, B._______, blieb gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach dem Familiennachzug der Mutter und der minderjährigen Geschwister im Juli 2019 alleine in Afghanistan zurück, wo er sich bei einer anderen Familie versteckt haben soll. Die Taliban hätten allerdings seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und, wie bereits erwähnt, am 11. September 2020 das Haus dieser Familie überfallen (s. E. 4.2. hiervor). B._______ selbst habe flüchten können und sich nach Kabul begeben, wo er bis zu seiner legalen Ausreise in den Iran weiterhin versteckt gelebt habe. Anlässlich seines Botschaftsgesprächs gab dieser an, es habe in Kabul keine konkreten Vorfälle ihn betreffend gegeben – in Gefahr sei er wegen der Tätigkeit seines Vaters sowie wegen seines Bruders. 4.4.2 In Bezug auf den älteren Sohn, C._______, wird im Wesentlichen geltend gemacht, dieser sei nach der Flucht des Vaters mit seiner eigenen Familie in das Haus in X._______ gezogen und habe dort zahlreiche Funktionen des Vaters übernommen. Das Haus sei auch der Sitz der väterlichen Hilfsorganisation sowie des lokalen Büros der Organisation «Q._______» gewesen, mit welcher Entwicklungsprojekte realisiert worden seien. Anlässlich des Botschaftsgesprächs gab C._______ an, er habe die Nachfolge des Vaters als Vorsitzender des Bezirksausschusses (X._______,

F-239/2023 Bezirk in der Nähe von H._______) angetreten. Ab 2016 habe es zu seinen Aufgaben gehört, Kontakte zwischen verschiedenen Organisationen zu pflegen und die Zusammenarbeit weiterzuentwickeln. Hauptberuflich habe er als Makler gearbeitet. Als wesentliche Gründe für die Gefährdung durch die Taliban gab er nebst seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen an, er habe als Bezirksvertreter nicht mit den Taliban kooperiert und insbesondere keine Abgaben an diese bezahlt. Konkret sei er durch verschiedene Anrufe und Textnachrichten bedroht worden und das Haus sei schliesslich durch die Taliban übernommen beziehungsweise er enteignet worden. Tätliche Übergriffe habe es nicht gegeben. Auf Beschwerdeebene wird sodann zusätzlich vorgebracht, C._______ sei Vorsitzender des Ausschusses für (…) der ehemaligen Regierung gewesen. 4.4.3 Als Nachweis für die von C._______ bekleideten Ämter (Bezirksvertreter, Vorsitzender Ausschuss für […]) liegen Kopien von «offiziellen Stempeln» mit seinem Vor- und Nachnamen sowie eine Liste mit begünstigten Einwohnern aus X._______ vor, welche mit dem (gleichen) Stempel von C._______ als Vorsitzendem versehen ist. Ferner wurde ein Dokument eingereicht, auf welchem seine Kandidatur für den Bezirksrat im Jahr 2018 ersichtlich sei sowie verschiedene Fotografien, welche ihn bei der Durchführung gemeinnütziger Projekte zeigen sollen. 4.4.4 Diese Dokumentation lässt die Ausübung der dargelegten Funktionen durch C._______ als zumindest plausibel erscheinen, auch wenn die eingereichten Beweismittel nicht verifizierbar sind. Gerade vor dem Hintergrund des ehemaligen Engagements seines Vaters als Mitarbeiter internationaler Organisationen ist davon auszugehen, dass auch C._______ von den Taliban als eine der früheren afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Person und als Unterstützer derselben wahrgenommen werden dürfte und damit zumindest ein abstraktes Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 21 ff., ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 20.11.2023; u.a. Urteil des BVGer F-415/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.3.1.). Ob die Stellung des Sohnes allerdings mit derjenigen des Vaters vergleichbar ist, bleibt fraglich. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D-3402/2017 insbesondere auf die Funktion des Vaters als Dorfvorsteher unter der Schirmherrschaft des UNHCR ab, in welcher er direkt mit ausländischen Delegationen zu tun gehabt habe und so die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen habe (s. a.a.O. E. 6.4). Ob dies in gleichem Masse auf C._______ zutraf, kann

F-239/2023 angesichts der eingereichten Unterlagen und des im vorliegenden Verfahren erhöhten Beweismassstabs nicht abschliessend beurteilt werden. Während der Vater ferner im Rahmen seines Asylverfahrens zahlreiche Dokumente im Zusammenhang mit der von ihm gegründeten Organisation «Z._______» (Registrierungszertifikat; Bewilligung, eine NGO zu eröffnen; Aufstellung von Budget und Personal) vorlegen konnte (s. a.a.O. Sachverhalt B.b.), fehlen im vorliegenden Verfahren entsprechende und durch Nachweise untermauerte Vorbringen. 4.4.5 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation von C._______ wird auf folgende Umstände hingewiesen: Zusammen mit vier weiteren Männern sei er beschuldigt worden, eine Taliban-Persönlichkeit angegriffen zu haben. Von diesem Vorwurf sei er mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom (…) indes freigesprochen worden. Als die Taliban herausgefunden hätten, wer er sei und wo er lebe, hätten sie ihn mehrmals angerufen und sich als Freunde seines Vaters ausgegeben. Nach diesen Anrufen sei die Familie nach N._______ geflüchtet, wo sie bei der Regierung erfolglos um polizeilichen Schutz gebeten habe. Nachdem die Taliban seinen Aufenthaltsort erneut ausfindig gemacht hätten und C._______ hätten verhaften wollen, sei die Familie nach Kabul geflüchtet. Auch dort sei er immer wieder von den Taliban angerufen und per Kurznachricht bedroht worden. Aufgrund der Drohungen habe er an gesundheitlichen Problemen gelitten und das Haus mehrere Monate nicht mehr verlassen, bevor im September 2021 die Flucht nach Teheran gelungen sei. Am 18. Oktober 2021 sei dann erneut ein Haftbefehl gegen beide Brüder ergangen. Zur Untermauerung dieser Geschehnisse wurden, je in Kopie, ein Schreiben des islamischen Emirats H._______ vom 30. August 2021 (Ausschreibung von C._______ zur Verhaftung), das Gerichtsurteil des Obersten Gerichtshofs vom (…) sowie ein Schreiben der Sicherheitsdirektion von H._______ vom 18. Oktober 2021 (Haftbefehl gegen beide Brüder) eingereicht. Aussagekraft und Beweiswert dieser Dokumente können vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Ein erhöhtes Risikoprofil respektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der beiden Brüder in Afghanistan lässt sich daraus nicht ableiten, denn der Haftbefehl vom 30. August 2021 ist angesichts des eingereichten Gerichtsurteils vom (…) offensichtlich überholt. Auch wenn sich die Machtverhältnisse in Afghanistan – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – im August 2021 entscheidend änderten und die Aussagekraft des Freispruchs von C._______ vom (…) vor diesem Hintergrund zu relativieren ist, bleibt letztlich unklar, in welchem Zusammenhang am 18. Oktober 2021 erneut ein Haftbefehl gegen beide Brüder ergangen sein soll. Dem eingereichten

F-239/2023 Dokument lässt sich nämlich lediglich entnehmen, dass sich B._______ möglicherweise noch in X._______ aufhalte, weshalb er verhaftet werden solle, um C._______ dazu zu bewegen, sich zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich beide Brüder bereits im Iran. Ausser dem Hinweis, der Vater habe das Dokument als Fotografie aus dem Heimatdorf erhalten, äussern sie sich dazu nicht. Der Formulierung des Schreibens entsprechend dürfte sich die allfällige Gefahr einer Verhaftung durch die Taliban auf das Dorf X._______ beziehungsweise die Region H._______ beschränken, was auch der aufgezeigte Fluchtweg der Brüder innerhalb Afghanistans zu bestätigen scheint. Keiner der Brüder machte in der Vergangenheit etwa tätliche Vorfälle in Kabul geltend (s. E. 4.4.1. hiervor). In Würdigung der Beweislage ist damit nicht erstellt, dass die Brüder durch die Taliban in Afghanistan konkret und landesweit bedroht wären. 4.5 Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Söhne im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht hinreichend aufzuzeigen. Ob die Ehefrau und die Kinder von C._______ – welche sich in Bezug auf ihre eigene Gefährdung einzig auf die Verfolgung ihres Ehemanns/Vaters durch die Taliban berufen – ein eigenes Gefährdungsprofil aufweisen, braucht demnach nicht mehr gesondert geprüft zu werden. Eine besondere Notsituation im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, liegt auch unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse im Iran nicht vor. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend abzusehen. 5. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

F-239/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Corina Fuhrer

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