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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2026 F-2359/2026

11 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,092 mots·~20 min·9

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2359/2026

Urteil v o m 11 . M a i 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2026.

F-2359/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 21. November 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 25. November 2024 Schutz gewährt worden war (SEM-act. 8/1). B. Am 12. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 5. Januar 2026 (SEM-act. 13/3) gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführerin am 25. November 2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ihr eine griechische Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit bis zum 24. November 2027 ausgestellt worden sei (SEM-act. 15/2). C. Am 4. März 2026 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (nachfolgend: Rückführungsgespräch) statt. Dabei gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur möglichen Wegweisung nach Griechenland sowie zu ihrem Gesundheitszustand (SEM-act. 20/12). D. Mit Schreiben vom 24. März 2026 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entwurf eines Nichteintretensentscheids zu und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (SEM-act. 26/16). Diese nahm am 27. März 2026 entsprechend Stellung (SEM-act. 27/2). E. Mit Verfügung vom 27. März 2026 – eröffnet am 30. März 2026 – trat die Vorinstanz sodann auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht ein,

F-2359/2026 wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 28/17 und 29/1). F. Mit selbstverfasster Eingabe vom 1. April 2026 und der Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vom 8. April 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Eingabe vom 1. April 2026 beantragte sie zunächst, es sei ihr eine Nachfrist für die Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. Des Weiteren beantragte sie in beiden Eingaben zusammengefasst, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und ihre Asylgründe seien inhaltlich zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass ihre Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung nach ihrer Rückkehr sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner sei sicherzustellen, dass sie Zugang zu medizinischer Versorgung (insbesondere psychologischer Betreuung) erhalte. Darüber hinaus sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Schliesslich sei ihr zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1und 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-2359/2026 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid. Das im Rahmen der Verfahrensanträge formulierte Begehren, sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu medizinischer Versorgung (insbesondere psychologischer Betreuung) erhalte, stellt seinem Inhalt nach ein Rechtsbegehren und keinen blossen Verfahrensantrag dar. Der Begründung zufolge zielt dieses Begehren auf den Zugang der Beschwerdeführerin zu medizinischer Versorgung während ihres Aufenthalts hierzulande ab. Ein solches Begehren liegt jedoch ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und ist folglich unzulässig. Es ist nicht darauf einzutreten. Zudem geht das Begehren auf Feststellung eines unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung als Begründungselement im Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf und besitzt insoweit keine eigenständige Bedeutung. Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Verfahrensantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf superprovisorischen Erlass der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat

F-2359/2026 die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 8. April 2026 hat die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Anspruch darauf, ihre Beschwerdebegründung durch eine weitere Stellungnahme zu ergänzen. Der nicht näher begründete Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur weiteren Begründung der Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diesen Antrag in ihrer selbstverfassten Eingabe vom 1. April 2026 gestellt hat und nachfolgend durch die Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vom 8. April 2026 Gelegenheit hatte, ihre Vorbringen zu ergänzen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 4.2 Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt, da sie zentrale Aspekte ihrer persönlichen Situation nicht näher abgeklärt habe. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz unterlassen, eine vertiefte, sorgfältige sowie individuell und geschlechtsspezifisch ausgerichtete Beurteilung ihrer Gesuchsgründe vorzunehmen. Stattdessen habe sie sich auf pauschale Ausführungen zur Lage international Schutzberechtigter und deren Gleichstellung in Griechenland beschränkt, womit sie den Anforderungen von Art. 2 und 3 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) nicht gerecht geworden sei. Des Weiteren macht sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihrem im Rahmen des Rückführungsgesprächs am 4. März 2026 gestellten Antrag auf eine medizinische Abklärung beziehungsweise Untersuchung der Folgen ihrer Vergewaltigung nicht entsprochen. Zudem habe sie es pflichtwidrig unterlassen, in der angefochtenen Verfügung auf diesen Antrag Bezug zu nehmen. 4.3 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die

F-2359/2026 Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 4.4 Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). 4.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt des Weiteren die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Griechenland den Sachverhalt

F-2359/2026 ungenügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Lage in Griechenland angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen mit internationalem Schutz im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Schutzberechtigten, zu staatlichen und nicht staatlichen Unterstützungsangeboten, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zur medizinischen Grundversorgung und dem Zugang zu Beratungs- und Hilfsangeboten für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen und deren Würdigung durch die Vorinstanz nicht teilt, ist keine Frage der richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern betrifft die materiellrechtliche Beurteilung. 4.7 Inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geschlechtsspezifisch gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Ein justiziabler Anspruch auf eine geschlechtsspezifische Beurteilung lässt sich aus den Bestimmungen des CEDAW im Übrigen ohnehin nicht ableiten. Denn diese sind zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, richten sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten und sind (mit gewissen hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). 4.8 Ausweislich der vorinstanzlichen Akten wurde die Beschwerdeführerin am 5. März 2026 zur Abklärung der gesundheitlichen Folgen ihrer Vergewaltigung von Medic-Help der Frauenklinik des Spitals C._______ zugewiesen (SEM-act. 21/2, Blatt 54). Darüber hinaus wurde ihr am 5. März 2026 angeboten, ein Gespräch mit einem Seelsorger zu führen. Dies lehnte sie jedoch dankend ab. Die gynäkologische Untersuchung fand sodann am 12. März 2026 in der Frauenklinik des Spitals C._______ statt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihrem am 4. März 2026 gestellten Antrag auf eine medizinische Abklärung beziehungsweise Untersuchung der Folgen ihrer Vergewaltigung entsprochen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich auf diesen Antrag Bezug genommen und die Ergebnisse der

F-2359/2026 gynäkologischen Untersuchung wiedergegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin vorliegend verletzt sein sollte. 4.9 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde, sie dort über eine bis zum 24. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 5.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach

F-2359/2026 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. In Bezug auf die in Griechenland beim notgedrungenen Übernachten im öffentlichen Raum erlittene Vergewaltigung und die vorgebrachten anhaltenden Bedrohungen durch die Täter ist auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach Gewaltopfern in Griechenland zahlreiche staatliche und zivilgesellschaftliche Anlaufstellen zur

F-2359/2026 Verfügung stehen. Ferner handelt es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich erlittener wie auch befürchteter Übergriffe an die zuständigen Stellen wenden kann, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort (vgl. Urteil des BVGer F-878/2026 vom 24. Februar 2026 E. 5.4.3). Dies hat sie ihren Angaben zufolge bislang unterlassen. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 2, 3 und 12 CEDAW, aus denen die Beschwerdeführerin – wie bereits vorstehend unter E. 4.7 ausgeführt – ohnehin keine justiziablen Ansprüche ableiten kann. 7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist bei der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten und diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (Angstzustände, Schlafstörungen, traumatische Belastungssymptome und Verdachtsdiagnose auf das Vorliegen eines Lagerungsschwindels [Differentialdiagnose Hirnprozess] gemäss Arztbericht vom 5. Februar 2026, starke Müdigkeit sowie Schwindel infolge Substratmangels [Eisen und Folsäure] gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 26. Februar 2026, Verdachtsdiagnose auf bakterielle Vaginose und Mischkolpitis gemäss Bericht der Frauenklinik des Spitals C._______ vom 12. März 2026) – zu verneinen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht, sie erreichen jedoch nicht die Schwelle, bei der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

F-2359/2026 7.3 7.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. E-3427/2021 E. 11.5.2, bestätigt mit D-2590/2025 E. 8.2 f.). 7.3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermag sie mit ihren Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich und zumutbar, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D- 2590/2025 E. 9.4.1 festgehalten wurde, sollte es ihr darüber hinaus möglich sein, eine gültige Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu

F-2359/2026 machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 7.3.4 Der Beschwerdeführerin gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzulegen, dass sie sich in Griechenland mit der gebotenen Intensität aber erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Sie schildert zwar, dass sie nach dem Austritt aus der staatlichen Unterkunft zunächst noch drei Monate in einer Wohnung gelebt habe, dann aber obdachlos geworden sei und auf der Strasse habe leben müsse. Zudem bringt sie vor, eine Arbeitsstelle als Tellerwäscherin gefunden zu haben, die sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes jedoch bereits nach zwei Wochen wieder verloren habe. Konkrete Schritte, aus denen ersichtlich wäre, dass sie sich bei Behörden, Migrations- und Integrationszentren oder anderen nichtstaatlichen Organisationen um Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche bemüht und dabei erfolglos geblieben ist, legt sie jedoch nicht dar. Im Rahmen des Rückführungsgesprächs führte sie diesbezüglich lediglich aus, mit ihrer Vermieterin über mögliche Unterstützungsleistungen gesprochen zu haben. Dies stellt jedoch keine hinreichende Anstrengung zur Erlangung von Unterstützungsleistungen dar. Andere Bemühungen zwecks Erlernens der griechischen Sprache oder Zugang zur Bildung sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.3.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – siehe hierzu vorstehend E. 7.2.3 – gehen aus den medizinischen Berichten keine Hinweise hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handeln könnte, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich der weiteren Umstände) als unzumutbar erweisen würde. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allenfalls notwendige Behandlung gesundheitlicher Beschwerden auch dort möglich wäre (Urteile des BVGer F-1214/2026 vom 4. März 2026 E. 6.6; F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2; E-9727/2025 vom 14. Januar 2025 E. 7.4.5). Hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigung ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 30 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie explizit anerkannten Flüchtlingen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden

F-2359/2026 sind, eine angemessene medizinische Versorgung, einschließlich erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen, gewährleisten. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin über eine bis zum 24. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt der Beschwerdeführerin, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen. 9. Nach dem Gesagten besteht sodann kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subsubeventualbegehrens einzuholen, weshalb auch dieses abzuweisen ist. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3). 11. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2359/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

Versand:

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