Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.04.2017 F-2350/2017

26 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,101 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2350/2017

Urteil v o m 2 6 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).

F-2350/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihm von Norwegen in Vertretung von Dänemark am 1. November 2016 in Colombo ein vom 10. November 2016 bis am 23. Januar 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 16. Februar 2017 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass das SEM die dänischen Behörden am 24. Februar 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. März 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2017 – eröffnet am 13. April 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Dänemark anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei

F-2350/2017 beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er hierbei geltend machte, nie ein Visum beantragt zu haben und ein Schlepper, der die Reise in die Schweiz organisiert habe, ihn betrogen habe, dass er immer in die Schweiz habe kommen wollen, weil sein Sohn hier lebe, dass er schon 52 Jahre alt sei, diverse Krankheiten habe, und es für ihn schwierig sei zu reisen, dass ihn sein Sohn wegen der schlimmen Ereignisse in Sri Lanka trösten könne, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

F-2350/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass – sofern der Antragsteller ein Visum besitzt – das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin- III-VO anwendbar sind, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,

F-2350/2017 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgenommene Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Norwegen in Vertretung für Dänemark ein Visum vom 10. November 2016 bis am 23. Januar 2017 ausgestellt worden war, dass das SEM die dänischen Behörden am 24. Februar 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. März 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass die Zuständigkeit Dänemarks somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie ein Visum beantragt bzw. der von ihm bezahlte Schlepper habe ihn diesbezüglich betrogen, unerheblich ist, weil selbst der Umstand, dass ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (vgl. Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO), dass auch der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er wolle nicht nach Dänemark gehen, weil sein Sohn hier lebe, er krank sei und es für ihn schwierig sei zu reisen, dass damit sinngemäss geltend gemacht wird, die Schweiz habe von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen,

F-2350/2017 dass Dänemark sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK ist, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Dänemark nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, dass die Mitgliedstaaten auch verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Dänemark dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden – gemäss seinen Angaben leide er an Diabetes und Bluthochdruck – eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass eine solche gesundheitliche Situation in casu nicht dargetan wird und für das weitere Dublinverfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche einerseits erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, und andererseits aufgrund der Reise des Beschwerdeführers von Sri Lanka in die Schweiz nicht ersichtlich ist, weshalb ihm die Weiterreise nach Dänemark nicht möglich und zumutbar sein sollte, dass gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein 23-jähriger Sohn in der Schweiz könne ihn trösten bzw. unterstützen, zu prüfen ist, ob

F-2350/2017 dessen Anwesenheit in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegenstehen bzw. ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Dänemark gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und die minderjährigen Kinder, dass volljährige Kinder nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, dass volljährige Kinder keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind, womit der Beschwerdeführer auch keine Rechtsansprüche aus Art. 9 bzw. Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ableiten kann, dass zudem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Sohn in der Schweiz besteht, dass demzufolge Art. 16 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

F-2350/2017 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2350/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Versand:

F-2350/2017 — Bundesverwaltungsgericht 26.04.2017 F-2350/2017 — Swissrulings