Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.05.2018 F-2322/2018

3 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,203 mots·~11 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2322/2018

Urteil v o m 3 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Hanspeter Kümin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / […].

F-2322/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. Dezember 2017 in Griechenland und am 16. Januar 2018 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 2. Februar 2018 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er hierbei geltend machte, dass er weder in Griechenland noch in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, die Situation in Griechenland für Flüchtlinge sehr schlecht sei und er dort allein wäre; in Österreich würde er von seinem „zweiten“ Schlepper bedroht werden, da er gemäss diesem seinem „ersten“ Schlepper noch Geld schulde und zudem sei es im Camp in Traiskirchen zu blutigen Schlägereien zwischen Afrikanern und Syrern gekommen, was ihm grosse Angst bereitet habe, dass er weiter zu Protokoll gab, er habe Stress, da er sich um seine Familie sorge, Herzrasen, und zudem sehe er sehr schlecht, dass das SEM die österreichischen Behörden am 26. März 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. April 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am 13. April 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

F-2322/2018 dass es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. April 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das schweizerische Asylverfahren einzuleiten und durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchte, dass er weiter beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

F-2322/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Dezember 2017 in Griechenland und am 16. Januar 2018 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 2. Februar 2018 im EVZ Kreuzlingen bestätigte, er sei in beiden Ländern daktyloskopiert worden, er jedoch bestritt, dort Asylgesuche gestellt zu haben,

F-2322/2018 dass der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist, da er als Flüchtling in Österreich kontrolliert und mit seinen persönlichen Daten registriert wurde, womit ein Asylverfahren in Österreich eingeleitet wurde, dass das SEM die österreichischen Behörden am 26. März 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. April 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da er dort kein Asylgesuch eingereicht habe und dies auch nie beabsichtigt gehabt hätte, er zudem in Österreich mit einem Schlepper „Schwierigkeiten“ habe und von diesem bedroht worden sei, er um sein Leben bange, da es in der Flüchtlingsunterkunft ständig gewalttätige Auseinandersetzungen gäbe und die Lagerzustände in Österreich teils prekär seien, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

F-2322/2018 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Sehschwäche, psychische Probleme) das SEM zu Recht festgestellt hat, Österreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers er habe eine entfernte Verwandte in der Schweiz (Nichte der Grossmutter väterlicherseits), an die er sich jederzeit wenden könne, wenn er einmal krank sei oder sonst

F-2322/2018 Probleme irgendwelcher Natur habe, zu prüfen ist, ob deren Anwesenheit in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin- Verfahrens entgegenstehen beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin Ehegatten und die minderjährigen Kinder, dass eine entfernte Verwandte nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Einwand die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

F-2322/2018 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2322/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Jacqueline Moore

Versand:

F-2322/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2018 F-2322/2018 — Swissrulings