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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 F-2233/2025

14 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,531 mots·~23 min·1

Résumé

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2233/2025

Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin, Rechtsvertretung und Beratung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2024.

F-2233/2025 Sachverhalt: A. A.a Der nigerianische Beschwerdeführer A._______ (geboren […]) verfügt seit dem 3. Mai 2017 über eine italienische Aufenthaltsbewilligung. Er wurde am 18. August 2017 aufgrund des Verdachts eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) vom Kanton Basel- Stadt weggewiesen. Da eine Anfechtung dieser Massnahme unterblieb, erwuchs die verfügte Anordnung in Rechtskraft. Am selben Tag verfügte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) ein dreijähriges Einreiseverbot für die Gebiete der Schweiz und Liechtensteins. Auch diese Verfügung trat in Rechtskraft. A.b Aus einer Beziehung mit der in Frankreich wohnhaften B._______ (ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria, geboren […]) kam am 30. November (…) C._______ zur Welt. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2024 aufgrund einer polizeilichen Requisition von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Grund dafür war der Verdacht einer von ihm verursachten Körperverletzung zulasten von D._______ (geboren […], türkischer Staatsangehöriger; nachfolgend: geschädigte Person). Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine gültigen Reisepapiere für die Einreise in die Schweiz vorweisen konnte, wurde er am selben Tag festgenommen. Gleichzeitig stellte die geschädigte Person einen Strafantrag bei der Kantonspolizei Basel- Stadt. Daraufhin eröffnete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren unter dem Aktenzeichen (…), welches noch hängig ist. A.d Am 7. Dezember 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt (MIGRA) die ab sofort vollstreckbare Wegweisung des Beschwerdeführers an. Letzterer erhielt diese Verfügung am selben Tag, focht sie jedoch nicht an, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs. A.e Darauf gestützt verfügte das SEM mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort bis zum 15. Dezember 2028 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Aufgrund eines Zustellungsfehlers wurde die Verfügung jedoch erst am 2. März 2025 eröffnet. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht

F-2233/2025 oder BVGer). Er beantragte, das Einreiseverbot sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die entsprechenden Einträge im Zentralen Migrationsinformationsregister (ZEMIS) und im Schengener Informationssystem (SIS) zu löschen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer der Aktenschluss anzuzeigen und eine Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. B.c Mit Eingabe vom 29. April 2025 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 wurde das Gesuch abgewiesen. B.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 wurde die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Juni 2025 erstreckt. Mit am Folgetag eingereichter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2025 abgelehnt und die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses wurde bis zum 23. Juni 2025 verlängert. Diese Summe wurde fristgerecht geleistet. B.e Am 3. Juli 2025 forderte der damalige Instruktionsrichter den Beizug der kantonalen Strafverfahrensakten in der Sache (…), welche am 4. Juli 2025 übermittelt wurden. Infolgedessen erkundigte sich das Gericht am 9. Juli 2025 nach dem Stand des genannten Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass sich das Verfahren noch im Ermittlungsstadium befinde und dem Beschwerdeführer noch keine Einsicht in die Akten gewährt worden sei. B.f Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Gericht um Einsicht in die Strafakten. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 wurde das Gesuch teilweise abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung des wesentlichen Akteninhalts übermittelt. Gleichzeitig setzte das Gericht eine Frist bis zum 1. September 2025 für die Stellungnahme. Letztere wurde nach einer Fristerstreckung am 22. September 2025 eingereicht.

F-2233/2025 B.g Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, bis zum 10. November 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 liess sich das SEM vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Daraufhin reichte er am 26. November 2025 eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest. Am 10. Dezember 2025 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. B.h Aus organisatorischen Gründen übernahm der vorsitzende Richter am 19. Dezember 2025 das vorliegende Verfahren vom vormaligen Instruktionsrichter. Am 3. Juni 2026 teilten die Strafbehörden des Kantons Basel- Stadt telefonisch mit, dass sich der Verfahrensstand seit der letzten Meldung vom 9. Juli 2025 nicht verändert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die erhobene Beschwerde bezieht sich auf die Einreiseverbotsverfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2024, welche ausschliesslich das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins betrifft. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1, Rechtsbegehren) wurde keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verfügt. Demzufolge wird auf den Antrag auf Löschung der SIS-Ausschreibung mangels eines anfechtbaren Anfechtungsobjekts diesbezüglich nicht eingetreten. 1.4 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

F-2233/2025 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Da die angefochtene Verfügung wesentlich auf den Sachverhalt abstellt, der einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren zugrunde liegt, stellt sich trotz einer fehlenden diesbezüglichen Rüge die Frage, ob die Verweigerung der Einsicht in die Akten zum Verfahren (…) zu Recht erfolgt ist. 3.2 Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache unter anderem alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörden einzusehen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn eine der im Art. 27 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Voraussetzungen erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Akteneinsicht kann somit verweigert werden, wenn sie die Ermittlung des Sachverhalts erheblich behindert oder den Zweck eines Verfahrens vereitelt (BGE 115 V 297 E. 2 f.). Dies betrifft insbesondere (aber nicht ausschliesslich) strafrechtliche Untersuchungen (Urteil des BVGer B-4024/2010 vom 8. November 2010 E. 3.2.1; vgl. auch STEPHAN C. BRUNNER, in: VwVG-Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 27 N. 36). 3.3 Art. 27 Abs. 1 VwVG gewährt der Behörde ein Ermessen bezüglich der Frage, ob sie den Parteien trotz bestehender Geheimhaltungsgründe Akteneinsicht gewähren will. Ob und wieweit dem Betroffenen im Einzelfall Akteneinsicht gewährt wird, ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen dessen Einsichtsinteressen und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 27 N. 2 f.). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich allerdings nur auf jene Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Wird einer Partei die

F-2233/2025 Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf zu ihrem Nachteil nur auf dieses abgestellt werden, wenn die Behörde ihr von dessen wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben und ihr zudem Gelegenheit zur Äusserung und zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln gegeben hat (Art. 28 VwVG). Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist zu begründen (BVGE 2014/38 E. 7.1.2 f.), wobei die Begründung ihrerseits beschränkt werden kann, wenn damit das zu wahrende Geheimnis bereits offenbart würde (Urteil des BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 m.H., nicht publ. in: BGE 147 II 408). 3.4 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf einen Sachverhalt ab, der im Wesentlichen auf den Ermittlungen der Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt beruht. Im hiesigen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 die Gewährung der Einsicht in sämtlichen Akten (vgl. act. 16) zum Fall (…). Wie in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 festgehalten wurde (act. 17), befindet sich das Strafverfahren im Stadium der polizeilichen Ermittlungen; eine erste Einvernahme des Beschuldigten fand noch nicht statt. Einer beschuldigten Person wird gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich erst nach Durchführung der ersten Einvernahme und nur ausnahmsweise vorher Einsicht in die Strafakten gewährt. Diese Bestimmung dient der Sicherung einer ungestörten Untersuchung, wobei es im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwälte liegt, bereits in einem früheren Stadium der Ermittlungen Einsicht in die Akten zu gewähren (vgl. BSK StPO-HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Art. 101 StPO N. 13). Ebenfalls sieht Art. 27 VwVG ein Ermessen vor, diesmal jedoch zugunsten der Verwaltungsbehörden (siehe oben, E. 3.2). Demzufolge könnte das Gericht durch die Gewährung der Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme des Betroffenen unmittelbar in eine strafrechtliche Untersuchung eingreifen, was die Frage nach einer unberechtigten Einmischung in ein fremdes Verfahren aufwerfen würde, sollte die Staatsanwaltschaft eine abweichende Auffassung vertreten. In einem solchen Fall wäre es sehr wahrscheinlich, dass der Ablauf des Strafverfahrens erheblich gestört oder die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Strafbehörden in Frage gestellt würde (vgl. dazu STEPHAN C. BRUNNER, in: VwVG–Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 27 N. 40). 3.5 Vorliegend wies die Staatsanwaltschaft selbst darauf hin, dass es ungünstig wäre, dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Einsicht in die Strafakten zu gewähren, da er dadurch Kenntnis von den Gegenaussagen der Prozessbeteiligten erhalten würde (act. 14). Dadurch könnten seine Aussagen im Rahmen der Erstbefragung bereits beeinflusst werden.

F-2233/2025 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der bisher aufgenommenen Strafakten besteht. Da die Staatsanwaltschaft keine Gründe gegen eine Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Verfahrensakten angeführt hat, erwies sich die dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 übermittelte Zusammenfassung als angemessen und erforderlich, um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (Art. 29 Abs. 1 VwVG). Weil ihm überdies die Möglichkeit gewährt wurde, sich zum geschilderten Inhalt zu äussern und gegebenenfalls Gegenbeweise vorzulegen, sind die Anforderungen nach Art. 28 VwVG ebenfalls als erfüllt anzusehen. 3.6 Zusammenfassend ist die Verweigerung der Einsichtnahme in die Strafakten als rechtmässig im Sinne von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 VwVG zu betrachten. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor, womit vorliegend auf die Akten des Strafverfahrens (…) abgestellt werden darf. 4. Streitig ist, ob das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot verfügen durfte. Dabei ist insbesondere fraglich, ob er eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 4.1 Im angefochtenen Entscheid stützt sich die Vorinstanz auf die polizeilichen Ermittlungen zum Vorfall des 6. Dezember 2024, wobei eine Bestrafung des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Zudem sei er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist, so dass von einer Straftat im Kontext des Ausländerrechts auszugehen sei. Seine Verhaltensweise stelle somit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE und Art. 115 AIG). Darüber hinaus sei er von den zuständigen Behörden weggewiesen worden und die Wegweisung sei sofort vollstreckbar (Art. 64d AIG). Somit sei auch der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt. Da der Beschwerdeführer keine überwiegenden Interessen an einer Einreise in die Schweiz nachweisen könne, sei die Anordnung eines Einreiseverbots verhältnismässig und angemessen (Art. 96 Abs. 1 AIG). 4.2 Der Beschwerdeführer führt hiergegen an, dass das Einreiseverbot seine Beziehung zu einer in der Schweiz niedergelassenen Person behindere und daher unverhältnismässig sei. Im angefochtenen Entscheid sei nur von einer gegenseitigen Körperverletzung die Rede, weshalb nicht eindeutig sei, ob mit einer Verurteilung zu rechnen sei. Dies sollte umso mehr

F-2233/2025 gelten, als im Strafverfahren die Unschuldsvermutung zur Anwendung komme. Die von der Vorinstanz angegebenen Gründe seien somit unzureichend. Ausserdem sei die angeordnete Wegweisung mit einer kurzen Frist belegt worden, wobei das Migrationsamt seine Verfügung nicht ausreichend begründet habe. Demzufolge würden die Grundlagen für die Anordnung eines Einreiseverbots fehlen. 4.3 In der Vernehmlassung wendet das SEM ein, dass die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren keine Geltung habe. Demzufolge würden für den Erlass eines Einreiseverbots lediglich Verdachtsmomente für einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügen. Vorliegend lägen klare und hinreichende Verdachtsgründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer Straftaten begangen habe. Zudem sei er rechtswidrig in die Schweiz eingereist und habe sich dort rechtswidrig aufgehalten, da er keine gültigen Reisepapiere bei sich gehabt habe. Zudem seien die öffentlichen Fernhalteinteressen durch die kriminelle Vorgeschichte des Beschwerdeführers verstärkt, da er bereits am 18. August 2017 weggewiesen worden sei, woraufhin ein dreijähriges Einreiseverbot ergangen sei. Im Übrigen sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer eine schutzwürdige Beziehung mit einer in der Schweiz wohnhaften Person führen würde, weshalb das private Interesse an einer Einreise in die Schweiz nicht ausreichend belegt sei. Die Beschwerde sei abzuweisen. 4.4 In der Replik vom 26. November 2026 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei und sich hierzulande rechtswidrig aufgehalten habe. Dafür bestünden keine Verdachtsmomente. Demzufolge würde das Nichtvorlegen von Ausweispapieren nicht ausreichen, um ein Einreiseverbot zu erlassen. Hinsichtlich der Prozessgeschichte aus dem Jahr 2017 seien keine Anhaltspunkte vorhanden, um die aktuelle migrationsrechtliche Lage des Beschwerdeführers zu beurteilen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft noch keine Verfahrensschritte unternommen, um den Beschwerdeführer strafrechtlich zu verfolgen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kann gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Zufolge Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Gefährdung der öffentlichen

F-2233/2025 Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Ein Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG).

5.2 Das Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine rein administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von 67 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beispielsweise dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-4666/2021 vom 10. Mai 2023 E. 4.4 m.H.). Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreiseund Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-5683/2021 vom 3. April 2023 E. 3.2 m.H.). 5.3 Die Anordnung eines Einreiseverbots kann gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (siehe statt vieler Urteil des BVGer F-3614/2019 vom 30. April 2022 E. 4.4 m.w.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5.2; F-1921/2020 vom 20. Juli 2022 E. 6.2; F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 m.w.H). Es ist allerdings auf die im Strafprozessrecht geltende

F-2233/2025 Unschuldsvermutung, die sich aus Art. 6 Abs. 2 EMRK ableiten lässt, hinzuweisen. Demnach darf niemand als schuldig behandelt (oder bezeichnet) werden, bevor seine Schuld vom zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, p. 140). Dieser Grundsatz gilt für alle staatlichen Organe und in allen Rechtsbereichen (vgl. Urteil des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.3).

5.4 Auf der Grundlage dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht im Bereich des Ausländerrechts klargestellt, dass die Behörden Straftaten, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betroffenen zur Last zu legen sind (vgl. Urteile des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; 2C_170/2015 vom 10. September 2015 E. 5.1; 2C_749/2011 E. 3.3; 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2; Urteile des BVGer F-821/2018 vom 22. Mai 2019 E. 7.5; F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5.2; für Beispiele, bei denen die Ermittlungen berücksichtigt wurden, weil die Person den Sachverhalt [ganz oder teilweise] bestätigt hatte: Urteile des BGer 2C_1072/2019 vom 25. März 2020 E. 8.4; 2C_190/2011 vom 23. November 2011 E. 4.3.2; 2C_529/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3). Das Bundesgericht räumt im Ausländerrecht jedoch ein, dass die Behörden, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen, laufende neue Ermittlungen mit Zurückhaltung berücksichtigen dürfen, wenn es darum geht, das Rückfallrisiko einer Person zu beurteilen, die bereits strafrechtlich verurteilt wurde. In einem solchen Fall geht es lediglich darum, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die betroffene Person weiterhin Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist und somit die öffentliche Ordnung stört, ohne die Schuld der Person vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_242/2011 vom 23. September 2011 E. 2.3; 2C_795/2010 E. 4.3; 2C_561/2008 vom 5. November 2008 E. 5.3.1 und 5.3.2; Urteil des BVGer F-2303/2019 E. 7.1.3 und 7.1.4).

5.5 Schliesslich darf ein Einreiseverbot angeordnet werden, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckbar ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder wenn der weggewiesene Ausländer nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG).

5.6 Aus den Akten der basel-städtischen Strafbehörden ergibt sich der starke Verdacht, wonach der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 gegen 17.00 Uhr mit einer Atemalkoholkonzentration von 1.12 mg/l das

F-2233/2025 Ladenlokal «(…)» in Basel betrat. Er nahm sich ein Bier aus dem Kühlschrank und wollte das Lokal verlassen, ohne das Getränk zu bezahlen. Daraufhin kam es zu einem Streit zwischen ihm und der geschädigten Person, die zu diesem Zeitpunkt als Mitarbeiterin im Lokal arbeitete. In der Folge schlug der Beschwerdeführer die geschädigte Person mit einer Metallstange. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlugen sich die beiden abwechselnd mit der Metallstange, bis sie von zwei Passanten getrennt wurden. Die geschädigte Person erlitt durch die Schläge unter anderem eine Rissquetschwunde am Kopf und auf der Stirn, weswegen sie mit dem Rettungswagen in das Universitätsspital Basel gebracht wurde. Dieser Sachverhalt lässt sich anhand verschiedener Beweismittel, darunter Aufnahmen der Überwachungsanlage, rekonstruieren. In der Folge reichte die geschädigte Person eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein. Es ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit letzterer über mehrere Tage hinweg nachgewiesen (vgl. Strafakten).

5.7 Aus dem geschilderten Sachverhalt ergeben sich bereits eindeutige Elemente, die – aus der verwaltungsrechtlichen Perspektive – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer hindeuten. Dies wird zusätzlich dadurch untermauert, dass letzterer die Auseinandersetzung mit der Metallstange nicht grundsätzlich bestreitet, sondern vielmehr auf die Unschuldsvermutung sowie mögliche Rechtfertigungsgründe hinweist (vgl. act. 20). Zudem zeigt die Vorgeschichte eine gewisse Neigung des Beschwerdeführers, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen: Schliesslich wurde er bereits am 18. August 2017 aufgrund des Verdachts des Drogenschmuggels mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt (vgl. SEM-Akten, S. 23, 26, 19). Entgegen seiner Auffassung kann dieses Element in die Beurteilung des Fernhaltegrunds nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG miteinbezogen werden (vgl. Urteil des BVGer F-4571/2025 vom 19. März 2026 E. 5.2.2). Weiter ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016; Art. 2. Abs. 4 AIG und Art. 3 Abs. 1 VEV) zu sein, in die Schweiz eingereist war, wo er sich aufgehalten hatte. Dies stellt einen Verstoss gegen die Bestimmungen des SGK dar, weshalb rechtsprechungsgemäss von einem illegalen Aufenthalt auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-7678/2024 vom 8. September 2025 E. 6.1). Nach dem Genannten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

F-2233/2025 Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu schliessen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und sofort vollstreckbar war (vgl. SEM-Akten, S. 36). Somit ist auch der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt.

6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens angeordnet hat. Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer (Art. 67 Abs. 3 AIG) ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die rechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung. Vor dem Hintergrund der eröffneten Strafuntersuchung, der in diesem Zusammenhang erhobenen Beweismittel und der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung, woraus sich eine ungünstige Prognose ableiten lässt, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Demzufolge gibt es mehrere Gründe, die ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung begründen.

F-2233/2025 6.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer in der Schweiz ansässigen Person sowie eine Behinderung des Besuchs seines Kindes im angrenzenden Ausland geltend. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Behauptungen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und unbelegt erwiesen. Er konnte nämlich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass er eine solche Beziehung führen würde, da er keine Beweismittel einreichte, die seine Aussagen untermauern würden. Zudem lassen sich den Akten keine Indizien entnehmen, die belegen könnten, dass die genannte Beziehung – falls überhaupt existent – im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdig wäre. Hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er in Frankreich geboren wurde (vgl. act. 4, Beilage). Weiterführende Informationen, die belegen würden, dass sich das Kind weiterhin in Frankreich befände, sind aber nicht aktenkundig. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Einreiseverbot lediglich in der Schweiz und in Liechtenstein Wirkung entfaltet. In Ermangelung einer SIS-Ausschreibung darf der Beschwerdeführer daher weiterhin ungehindert in die übrigen Schengen-Staaten einreisen. 6.4 Zusammenfassend vermag das private Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. 6.5 Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 in Basel-Stadt aufgrund des Verdachts auf illegalen Drogenhandel weggewiesen und im Anschluss mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt worden war (vgl. SEM-Akten S. 26, 22, 12), woraufhin ein Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. SEM- Akten S. 10). Daher ist von einer rezidivierten Verhaltensweise, mithin einer offensichtlichen Rückfallgefahr, auszugehen. Darüber hinaus erweisen sich die ihm im Jahr 2024 vorgeworfenen Straftaten als schwerwiegender als diejenigen aus dem Jahr 2017, da er nun beschuldigt wird, eine Körperverletzung begangen und somit eine bestimmte Person geschädigt zu haben. Die erlittenen Verletzungen führten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis zum 22. Dezember 2024 (vgl. Strafakten). Demzufolge erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von vier Jahren auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen als verhältnismässig (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer F-1552/2023 vom 29. Juni 2025 E. 7.5).

F-2233/2025 7. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 VwVG). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-2233/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

F-2233/2025 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 F-2233/2025 — Swissrulings