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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2019 F-2114/2019

15 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,633 mots·~13 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2114/2019

Urteil v o m 1 5 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Guinea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / […].

F-2114/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 1. März 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 5. März 2019 um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 sowie 9, Ziff. 5.03 und 5.04). B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die spanische Auslandvertretung in Bissau ihr ein für den Zeitraum vom 6. Februar 2019 bis zum 22. März 2019 gültiges Schengen-Visum erteilt hatte (SEM-act. 11/2). C. Anlässlich der Befragung vom 20. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin auch zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gab an, Guinea im Jahr 2016 Richtung Mali verlassen zu haben. Von dort sei sie weiter nach Mauretanien gereist und habe dann in einem Heim als Haushälterin und Putzfrau gearbeitet, bis sie am 6. Februar 2019 mit dem Flugzeug nach Spanien gereist sei. Nach ein paar Tagen im Hotel sei sie dann weiter nach Marseille und mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Eine Person, die sie in Mauretanien kennengelernt haben will, habe ihr geholfen nach Europa zu kommen, und als sie in Spanien angekommen sei, habe sie alle Papiere dieser Person wieder abgeben müssen (SEM-act. 12/1). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den CS-Vis-Treffer gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Spanien. Diesbezüglich gab sie an, sie wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da die Schweiz von Anfang an ihr Ziel gewesen sei und sie sich hier sicher fühle. Hätte sie in Spanien bleiben wollen, wäre sie auch dortgeblieben (SEM-act. 12/1). In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie unterschriftlich zu Protokoll, dass es ihr gut gehe. Sie habe seit einer Operation wegen einer Fehlgeburt im Heimatland Bauchschmerzen, weswegen sie hier bei einem Arzt gewesen sei (SEM-act. 12/2). E. Am 27. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

F-2114/2019 des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEMact. 17/7). Spanien stimmte dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 29. März 2019 zu (SEM-act. 20). F. Mit Verfügung vom 30. April 2019 (eröffnet am 1. Mai 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Spanien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEMact. 21). G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2019, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung samt Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 6. Mai 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen ebenfalls am 6. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

F-2114/2019 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

F-2114/2019 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig und somit verpflichtet, den Antragsteller oder die Antragstellerin aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Spanien der Beschwerdeführerin (bereits zum zweiten Mal) ein Visum zwecks Tourismus, gültig vom 6. Februar 2019 bis zum 22. März 2019 erteilt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem nicht, mit diesem in den Dublin-Raum eingereist zu sein (SEM-act. 12). Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 27. März 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die spanischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. 17/7). Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 29. März 2019 zu (SEM-act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben.

F-2114/2019 5. 5.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie befürchte, in Spanien – oder allenfalls auch in Frankreich – von ihrem Onkel oder anderen Verwandten bedroht und gezwungen zu werden, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Dieser habe sie im Heimatland geschlagen; einmal so heftig, dass sie geblutet und ins Spital habe gehen müssen. Dort sei festgestellt worden, dass sie schwanger gewesen sei. Seither habe sie Schmerzen und schwere Beschwerden. Sie wolle in der Schweiz bleiben, da niemand wisse, dass sie hier sei und sie sich sicher fühle.

5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte

F-2114/2019 Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus "humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.6. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen, und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Überführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um die – im Übrigen nicht weiter belegten – medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Bauchschmerzen [vgl. SEMact. 12/2]) zu behandeln. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

F-2114/2019 5.7. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Damit besteht nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Dass die Beschwerdeführerin in Spanien kein Asylgesuch gestellt hat, ändert nichts an der Zuständigkeit Spaniens. Spanien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AslyG ebenfalls zu Recht angeordnet (art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die

F-2114/2019 Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit auch gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

F-2114/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Jacqueline Moore

Versand:

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