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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2021 F-2048/2021

6 mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,409 mots·~7 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. April 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2048/2021

Urteil v o m 6 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

1. A._______, geb. (…), Ukraine, 2. B._______, geb. (…), Georgien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. April 2021 / N (…).

F-2048/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 6. April 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 und 15). B. Am 12. April 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden auf und am 19. April 2021 gewährte sie ihnen rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEMact. 14, 26 und 32 f.). C. Mit Verfügung vom 22. April 2021 – eröffnet am 23. April 2021 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 47). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 30. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihre Asylgesuche vom 6. April 2021 in Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch die Schweiz materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

F-2048/2021 E. Am 3. Mai 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGeract. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Aus entsprechenden Einträgen in der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) beziehungsweise aus von den Beschwerdeführenden edierten Akten zu schliessen hatten diese am 20. August 2020 bereits in Deutschland um Asyl ersucht (SEM-act. 12 und 24). Am 26. November 2020 lehnte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Beschwerdeführerin 1 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und forderte sie auf, die Bundesrepublik

F-2048/2021 Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, andernfalls sie in die Ukraine abgeschoben werde. Eine dagegen erhobene Klage wies ein deutsches Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2020 ab (SEM-act. 4). 3.2. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 19. April 2021 stimmten die deutschen Behörden am 21. April 2021 zu (SEM-act. 36 f. und 41). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist folglich gegeben und unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d und Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen. Sie machen zum einen eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie geltend. Die deutschen Behörden hätten wegen fehlender Dokumente ihre am (…) 2018 in Tiflis geschlossene Ehe nicht anerkannt. Der Beschwerdeführerin 1 drohe deshalb die sofortige Wegweisung in die Ukraine. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers 2 sei noch pendent. Zum andern bringen die Beschwerdeführenden vor, sie machten "möglicherweise" asylrelevante Gründe der Verfolgung in der Heimat geltend, was im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens abzuklären sei. 4.2. Ein negativer Asylentscheid in Deutschland bildet für sich alleine kein Überstellungshindernis. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist. Deutschland bleibt somit auch für eine allfällige Wegweisung aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführenden nicht unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft hätten oder dass das Asylverfahren mangelhaft gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt wurde, beziehungsweise wird, lässt sich weder den Akten entnehmen, noch wird dieses Vorbringen von den Beschwerdeführenden hinreichend begründet. Unabhängig davon sind sie mit dieser Rüge an die deutschen Behörden sowie auf den Rechtsmittelweg in Deutschland zu verweisen. Schliesslich ist nicht zu befürchten, die deutschen Behörden könnten die Beschwerdeführenden in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach

F-2048/2021 Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5. Der angefochtene Entscheid verletzt daher keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2048/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:

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