Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1972/2020
Urteil v o m 1 6 . April 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch […], HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2020.
F-1972/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Georgien stammende A._______ am 2. Januar 2018 in Frankreich um Asyl ersuchte, dass er eigenen Angaben zufolge im November 2018 wieder nach Georgien zurückkehrte, im Verlauf des Monats März 2019 erneut ausreiste und via Griechenland ein weiteres Mal nach Frankreich gelangte, dass er den Akten zufolge dort kein erneutes Asylgesuch gestellt und dies auch nicht behauptet hat, dass er am 6. Februar 2020 von der Polizei in Zürich verhaftet wurde, dass über ihn am 7. Februar 2020 ein Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Schengenraum (Deliktsort: Zürich) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Deliktsort: Grenzübergang Frankreich – Schweiz bei Basel) verhängt wurde, dass A._______ einen Tag später, am 8. Februar 2020, im Bundesasylzentrum in Basel ein Asylgesuch einreichte, dass das SEM mit ihm am 27. Februar 2020 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Frankreichs gewährte, dass A._______ insoweit erklärte, Frankreich habe seinen Fall nicht untersucht, er sei nicht einmal angehört worden und habe keine Unterkunft erhalten, dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, er habe Probleme mit den Nerven, Kopf- und Gliederschmerzen, zudem gehe es ihm psychisch sehr schlecht, was sich daran zeige, dass er unkontrollierbare «Ausbrüche» habe (Anm.: gemäss Beschwerde sind damit Wutausbrüche gemeint), dass das SEM am 28. Februar 2020 ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden richtete, dies gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
F-1972/2020 rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die französischen Behörden am 5. März 2020 um eine Kopie des Passes von A._______ baten, diese am 6. März 2020 erhielten und dem Übernahmeersuchen am 17. März 2020 explizit zustimmten, dass die Rechtsvertretung von A._______ am 27. März 2020 dessen medizinische und psychologische Untersuchung beantragte, dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2020 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Frankreich anordnete unter Hinweis darauf, dass die zurzeit wegen des Covid-19-Virus nicht mögliche Überstellung erst dann durchgeführt werde, wenn dies technisch wieder möglich sei, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 2. April 2020 eröffnete Verfügung am 9. April 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um vorübergehende Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführt, bei einer Überstellung nach Frankreich sei der Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung keineswegs garantiert, dass er weiterhin geltend macht, auch vulnerable Personen wie er könnten oftmals nur auf der Strasse leben, dass – so seine Schlussfolgerung – die Vorinstanz Abklärungen in diese Richtung unterlassen habe und auch nicht geprüft habe, ob er in Frankreich ein faires Verfahren bekommen habe,
F-1972/2020 dass auf den weiteren Inhalt seiner Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 14. April 2020 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer vor der spätestens am 6. Februar 2020 erfolgten Einreise in die Schweiz offensichtlich mehr als fünf Monate in Frankreich aufgehalten hat,
F-1972/2020 dass demzufolge Frankreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Frankreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Frankreich eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft beziehungweise bereits überprüft hat, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten Aufenthalt in Frankreich und dem Erhalt eines negativen Asylentscheids im November 2018 in sein Heimatland zurückkehrt ist (vgl. Inhalt des Dublin-Gesprächs vom 27. Februar 2020), dass angesichts dessen und angesichts des Umstands, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe von einem nicht «fairen» Asylverfahren in Frankreich spricht, klar ist, dass sein Asylverfahren dort im Jahr 2018 abgeschlossen wurde, dass aufgrund seiner freiwilligen Rückkehr nach Georgien die Frage, ob Frankreich während seines Asylverfahrens gegen Rechte, welche Schutzsuchenden zustehen – siehe dazu die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
F-1972/2020 Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) – verstossen hat, gar nicht mehr zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits 2009 in verschiedenen europäischen Staaten – mit negativem Ergebnis – um Asyl ersucht hat (vgl. Inhalt des Dublin-Gesprächs vom 27. Februar 2020), dass sein jetziger Wunsch, mithilfe eines erneuten Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass solche Gründe auch nicht in den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen zu finden sind, haben diese ihn doch nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Frankreich nicht daran gehindert, vorübergehend wieder in sein Heimatland zurückzukehren, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
F-1972/2020 dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 14. April 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1972/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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