Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1956/2021
Urteil v o m 4 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien A._______, geboren am (…), Sierra Leone, vertreten durch Rena Portmann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. April 2021 / N (…).
F-1956/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit seiner Partnerin am 9. Juli 2009 um Asyl in der Schweiz. Nachdem Spanien im Dublin-Verfahren seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erklärt hatte, trat das Bundesamt für Migration (heute: SEM) am 17. März 2010 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Spanien. Der Beschwerdeführer, seine Partnerin und der in der Schweiz geborene Sohn wurden am 20. Mai 2010 nach Spanien überstellt. Am 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das SEM erliess am 10. August 2015 einen Nichteintretensentscheid und verfügte seine Wegweisung nach Spanien. Durch sein Untertauchen entzog er sich einer Überstellung nach Spanien. B. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Januar 2021 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Februar 2021 gab er an, nach seinem Untertauchen im September 2015 habe er mehrheitlich in der Schweiz gelebt. Im September 2015 habe er sich circa eine Woche und im Jahr 2019 circa drei Tage in Spanien aufgehalten. Des Weiteren sei er einmal in Italien gewesen und von Genf aus regelmässig nach Frankreich gegangen. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Spaniens und zur Wegweisung dorthin. C. Gemäss Eurodac-Abgleich hatte der Beschwerdeführer bereits am 10. Dezember 2003 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt darauf und auf seine Angaben ersuchte die Vorinstanz am 26. Februar 2021 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 4. März 2021 hiessen die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen gut.
F-1956/2021 D. Der Beschwerdeführer reichte folgende Arztberichte zu den Akten: Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 27. Januar 2021 und vom 8. Februar 2021; Arztbericht vom 12. Februar 2021; zwei Arztberichte des Stadtspitals B._______ vom 21. Februar 2021; Arztbericht des Stadtspitals B._______ vom 4. März 2021; Ambulanter Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 12. März 2021; Konsultationsbericht der D._______ vom 18. März 2021; Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 31. März 2021. E. Mit Verfügung vom 10. März 2021 (recte: 19. April 2021; eröffnet am 21. April 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 28. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde war ein Konsultationsbericht der D._______ vom 26. April 2021 beigelegt.
F-1956/2021 G. Am 28. April 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss den im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens erstellten Arztberichten leide er an mehreren gesundheitlichen Problemen. Die möglicherweise vorliegende komplexe posttraumatische Belastungsstörung sei nie genauer abgeklärt worden, obwohl bereits in früheren Arztberichten ein entsprechender Verdacht diagnostiziert worden sei und seine Ausführungen im Dublin-Gespräch auf gravierende psychische Probleme
F-1956/2021 hindeuten würden. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht korrekt erstellt worden, was die Prüfung eines Selbsteintritts verunmöglicht habe. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Der Beschwerdeführer klagte über Ohrenschmerzen und Atmungsprobleme. Diese Beschwerden wurden einlässlich medizinisch abgeklärt, behandelt und in sechs Arztberichten dokumentiert. Zudem wurde er einer kardiologischen Untersuchung unterzogen, die aber keinerlei Unregelmässigkeiten ergab. Gemäss neustem Arztbericht vom 26. April 2021 leidet er an einer Nasenatmungsbehinderung, an Ein- und Durchschlafstörungen sowie an einer operierten Otitis media chronica simplex rechts (chronische Mittelohrentzündung mit Trommelfellperforation) mit kombinierter Schwerhörigkeit und aktuell Otalgie rechts (Ohrenschmerzen). Zudem besteht wegen eines Faustschlags am 18. März 2021 ein Verdacht auf dissoziativen Zustand mit Kontusion Oszygomaticus links (Prellung des Jochbeins), bei posttraumatischer Belastungsstörung. Die in verschiedenen Arztberichten erwähnte posttraumatische Belastungsstörung wird nirgends begründet; es fanden auch keine weiteren Abklärungen statt. Der Beschwerdeführer gab beim Dublin-Gespräch an, als seine Mutter gestorben sei, habe er nicht gewusst, wer und wo er sei. Anlässlich der unzähligen Arztbesuche erwähnte er lediglich seine physischen Beschwerden und Durchschlafprobleme. Aus den Arztberichten und seinen Angaben lassen sich demnach keine konkreten Hinweise auf eine psychische Erkrankung ableiten, die einer weiteren Abklärung bedurft hätte. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, weitere gesundheitliche Abklärungen zu veranlassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit richtig und vollständig festgestellt worden. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
F-1956/2021 Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch
F-1956/2021 dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei mit Entscheid vom 10. August 2015 auf sein Asylgesuch vom 2. Juli 2015 nicht eingetreten und habe ihn nach Spanien weggewiesen. Seit dem 18. September 2015 sei sein Aufenthaltsort den Schweizer Behörden nicht mehr bekannt gewesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe kein Transfer im Sinne der Dublin- III-VO stattgefunden. Die wegen Untertauchens verlängerte Überstellungsfrist sei deshalb am 7. Februar 2017 abgelaufen, weshalb die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass mit seinem Asylgesuch vom 21. Januar 2021 ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet worden ist. In diesem hat sich Spanien wiederum für zuständig erklärt und dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 4. März 2021 zugestimmt. Ab diesem Zeitpunkt hat die sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen begonnen. Mit Beschwerdeerhebung und Anordnung des Vollzugsstopps wurde die Überstellungsfrist unterbrochen; sie beginnt erst mit Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung neu zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2015/19 E. 5.4). Die Überstellungsfrist ist somit nicht abgelaufen und es hat kein Zuständigkeitswechsel auf die Schweiz stattgefunden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprechen könnten, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 [SR 142.311]) ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
F-1956/2021 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-1956/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Eliane Kohlbrenner
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