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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2023 F-1902/2023

12 avril 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,634 mots·~18 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. März 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1902/2023

Urteil v o m 1 2 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Matiu Dermont.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (…).

F-1902/2023 Sachverhalt: A. Der burundische Beschwerdeführer A._______, geboren am (…), ersuchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 30. September 2022 in Kroatien eingereist war. B. Am 19. Januar 2023 fand das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien statt. Zu einer Überstellung nach Kroatien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er machte geltend, in Kroatien seien ihm eine zwangsweise Rückführung sowie körperliche Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei widerfahren. Nach insgesamt vier Tagen Aufenthalt in Kroatien sei er von dort weggewiesen worden und es sei ihm nicht möglich gewesen, ein Asylgesuch zu stellen. Zu den medizinischen Gründen führte er aus, er sei – abgesehen von einer Grippe und Schmerzen an einem Bein – gesund. C. Am 13. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 13. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Verfügung vom 21. März 2023 (eröffnet am 29. März 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F-1902/2023 E. Mit Eingabe vom 5. April 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG setzte der zuständige Instruktionsrichter die Überstellung nach Kroatien am 6. April 2023 superprovisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines

F-1902/2023 zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Es sei keine angemessene Würdigung der Aussagen erfolgt. Zudem habe sie keine Einzelfallprüfung durchgeführt, was sich insbesondere an der textbausteinmässig verfassten Verfügung zeige. Sie habe sich nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt und nicht abgeklärt, ob er bei seiner Ankunft in Kroatien über seine Rechte im Asylverfahren informiert worden sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2. Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

F-1902/2023 3.3. Die Vorinstanz nahm eine konkrete Würdigung des Einzelfalles vor. Auch ist es nicht ersichtlich, dass sie Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer als relevant vorgebracht wurden, nicht beachtet hätte. Insbesondere kann von der Verwendung von Textbausteinen nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gefolgert werden. Eine nähere Betrachtung der relativ umfassenden Verfügung ergibt, dass den Textbausteinen jeweils eine fallbezogene Einschätzung folgt, was methodisch gesehen für die Beurteilung eines Einzelfalls ein sinnvolles Vorgehen darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschlagen seine Rügen teilweise die Frage nach einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und sind materieller Art. Darauf wird nachfolgend eingegangen. 3.4. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin- III-VO).

F-1902/2023 4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser in B._______ (Kroatien) daktyloskopisch erfasst wurde. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich daher um ein sogenanntes «Take- Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, es sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, ob in Kroatien systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen würden. Seine Erlebnisse in Kroatien würden das Vorliegen solcher Mängel beweisen. Von der Grenzpolizei sei er zunächst nach Bosnien zurückgeschoben worden. Beim nächsten Versuch, die Grenze zu überqueren, sei er dann festgenommen worden. Als er einem Widerstand leistenden Flüchtling zu Hilfe geeilt sei, hätte er massive körperliche Gewalt erfahren. Für die dadurch erlittenen Körperverletzungen habe er keine medizinische Hilfe erhalten. Danach sei er zwei Tage unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden, habe aber kein Asylgesuch stellen können. Vielmehr sei er unter Androhung einer Abschiebung dazu aufgefordert worden, ihm unverständliche Dokumente zu unterschreiben. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, er müsse das Land innerhalb von sieben Tagen verlassen. Zur Einordnung seiner Erlebnisse verweist er auf Urteile anderer Dublin- Staaten sowie auf Berichte zur migrations- und flüchtlingsbezogenen Situ-

F-1902/2023 ation in Kroatien, darunter auf zwei der Beschwerdeschrift beigelegten aktuellere Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der kroatischen Journalistenvereinigung. 5.3. Im zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme) beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take- Back Verfahrens überstellt werde. 5.4. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen

F-1902/2023 Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.5. Von einer Überstellung ist an diesen Ausführungen anschliessend nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer auch in Würdigung seiner Erlebnisse in Kroatien und den erwähnten Berichten nicht. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

F-1902/2023 6.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er leide aufgrund der Vorkommnisse in seiner Heimat sowie in Kroatien an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch mit der Einnahme von Medikamenten fühle er sich nicht gut und bedürfe regelmässiger psychologischer Unterstützung. Im Falle einer Überweisung nach Kroatien drohe ihm eine Retraumatisierung. In Kroatien müsste er erst noch ein Asylgesuch stellen, weshalb die notwendige sofortige psychologische Unterstützung nicht gewährleistet sei. Insbesondere der Bericht der SFH vom 21. Dezember 2021 zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien würde von einer Rückführung von Personen mit psychischen Beschwerden nach Kroatien abraten. Die medizinische Betreuung beschränke sich gemäss diesem und anderer Berichte auf die Notversorgung. Zur Belegung der psychischen Beschwerden verweise er auf den beigelegten Abklärungsbericht des Ambulatoriums C._______ vom 10. März 2023. 6.3.2. Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch seine psychischen Probleme nicht erwähnte. Ab März 2023 wandte er sich wegen seiner psychischen Probleme jedoch an verschiedene Gesundheitseinrichtungen. Dies führte folglich zu seiner Zuweisung gemäss des bereits erwähnten Abklärungsberichts vom 10. März 2023. Demnach leidet er aufgrund der grausamen Vorfälle rund um seine Familie in Burundi an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie zufolge seiner Erlebnisse auf der Flucht an einer Traumafolgestörung. Darüber hinaus werden weitere Symptome wie eine Durchschlafstörung, ein vermindertes Appetitempfinden und eine Tendenz zur sozialen Isolation erkannt. Aus diesen Gründen wurde ihm die tägliche Einnahme einer Medikation von 150 mg Trittico und 25mg Sertralin verschrieben. Der Beschwerdeführer wird jedoch auch als wach und im Kontakt zugewandt beschrieben. Sinnesstörungen und Suizidalität bestehen keine.

F-1902/2023 6.3.3. Angesichts des vorliegenden Abklärungsberichts ist das Krankheitsbild als erstellt zu erachten. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu verharmlosen. Er hat wegen seiner psychischen Beschwerden wiederholt professionelle Unterstützung gesucht und ist auch darauf angewiesen. Der Abklärungsbericht sieht angesichts seines psychischen Gesundheitszustands zudem eine Fortsetzung respektive teilweise Erhöhung der Medikation sowie eine Folgekonsultation vor. Die gesundheitlichen Probleme erreichen jedoch nicht einen Schweregrad, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Kroatien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die psychischen Beschwerden beruhen zudem bereits auf Erlebnissen in seinem Heimatstaat, weshalb nicht von einer drastischen Verschlechterung der Gesundheitssituation bei einer Rückführung nach Kroatien auszugehen ist. 6.3.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D- 735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Da der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr sofort ein Asylgesuch stellen kann, ist ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und der benötigten Medikation gewährleistet. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, sind aufgrund der vorliegenden psychischen Beschwerden anzuweisen, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

F-1902/2023 6.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5. Unter diesen Umständen besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

F-1902/2023 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1902/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matiu Dermont

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