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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2017 F-1866/2016

24 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,196 mots·~16 min·3

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1866/2016

Urteil v o m 2 4 . Juli 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______ und C._______, Syrien.

F-1866/2016 Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller, B._______ (geb. 1951) und seine Ehefrau C._______ (geb. 1959), syrische Staatsangehörige, ersuchten am 10. November 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) um Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz, um ihre Tochter zu besuchen und eine „Auszeit von den kriegerischen Handlungen in Syrien“ zu haben. Als Beweismittel legten sie syrische Reisepässe, einen Familienregisterauszug, eine Sterbeurkunde ihres 2015 verstorbenen Sohnes und einen ärztlichen Bericht (inkl. Übersetzungen) zu den Akten. B. Die Botschaft wies die Visaanträge am 30. November 2015 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars („Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab mit dem Verweis, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. C. Am 15. Dezember 2015 liess A._______, Tochter der Gesuchsteller (geb. 1977; nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche seit 2008 im Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit ist, beim SEM Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Zur Begründung liess sie ausführen, ihr Vater leide seit 20 Jahren an (… Ausführungen zur Krankheit von B.). Aufgrund des syrischen Bürgerkrieges sei die aktuelle Versorgungslage in Syrien prekär. Zwar sei er in ärztlicher Behandlung, jedoch würden die dringend benötigten Medikamente fehlen. Ein dreimonatiger Aufenthalt würde zu einer immensen Entlastung des gesundheitlich stark angeschlagenen Gesuchstellers führen und ihm erlauben, sich in der Schweiz einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen. Anfangs 2015 sei zudem der Sohn der Gesuchsteller verstorben, der bisher für diese gesorgt habe. Diese Hilfe sei nun weggefallen und seit dem traumatischen Erlebnis habe keine familiäre Wiedervereinigung mehr stattgefunden. Ein Wiedersehen in der Schweiz mit der Beschwerdeführerin würde den Gesuchstellern erlauben, kurzzeitig den Krieg, den verstorbenen Sohn und die Krankheit zu vergessen. Aus diesen Gründen seien die Einreise-Visa zu erteilen. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wies das SEM die Einsprache vom

F-1866/2016 15. Dezember 2015 ab und stellte seinerseits fest, dass die Gesuchsteller aus einem Land stammen würden, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche und die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sehr schwierig seien. Gemäss Angaben des UNHCR seien in den Nachbarstaaten Syriens und in Ägypten rund 4,4 Mio. syrische Staatsangehörige als Kriegsflüchtlinge registriert und im Landesinneren gebe es rund 6,6 Mio. Vertriebene. Vor diesem Hintergrund müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden, weshalb die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien. Es bleibe zu prüfen ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen gegeben seien, welche nach Prüfung der Unterlagen ebenfalls zu verneinen seien, weshalb die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa zu Recht verweigert habe. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, den Gesuchstellern die Visa auszustellen und ihnen somit die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Als Hauptargument machte sie – wie bereits in ihrer Einsprache an die Vorinstanz (Bst. C) – die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers geltend. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seien gründliche „Check-ups“ in Syrien nicht möglich und am gravierendsten sei, dass der Gesuchsteller keinerlei Zugang zu den dringend benötigten Medikamenten habe. Ein solcher „Check-up“ solle in der Schweiz (auf Kosten der Beschwerdeführerin) durchgeführt werden, weshalb die Visa zu erteilen seien. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt das SEM an seinen Ausführungen fest und bemängelte, dass der Beschwerde weder neue Beweismittel noch konkrete Angaben zur angeblich notwendigen medizinischen Untersuchung des Gesuchstellers beigelegt worden seien, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage. G. Am 13. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und legte zudem ein Dokument zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers (inkl. Übersetzung) bei. Aus diesem Dokument sei ersichtlich, dass der Gesuchsteller einen (… Ausführungen zur Behandlung von B.) benötige, und dass

F-1866/2016 eine solche Behandlung in Syrien wegen fehlender Medikamente nicht möglich sei. H. In einer zweiten Vernehmlassung vom 18. August 2016 stellte das SEM erneut fest, dass der Gesuchsteller seit 20 Jahren an dieser (…)krankheit leide, und dass das rudimentäre Arztzeugnis weder konkrete Schlüsse bezüglich Angaben zu den benötigten Medikamenten noch über die Dringlichkeit der Behandlung nach sich ziehen lasse. Die Gesuchsteller seien keiner akuten und unmittelbaren Gefahr für das Leben ausgesetzt, weshalb sich die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen nicht rechtfertige. I. Abschliessend machte die Beschwerdeführerin am 6. September 2016 im Rahmen der ihr gewährten Möglichkeit zur Duplik auf die in Syrien aktuell vorherrschende Situation aufmerksam und führte dazu aus, dass sich ihre Eltern nach wie vor in einer vom Kriegsgeschehen unmittelbar betroffenen Region aufhielten. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert

F-1866/2016 (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]). 3.3 Drittstaatangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81/1 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres

F-1866/2016 beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV). 3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2016). Obwohl aus den Visumsunterlagen der schweizerischen Botschaft in Beirut als auch den Eingaben der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass die Rückkehr der Gesuchsteller nach Syrien vorgesehen ist, wird nicht konkret dargelegt, dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe haben, die eine fristgerechte Wiederausreise sicherstellen könnten. Die Beschwerdeführerin beantragt denn in ihrer Rechtsmitteleingabe auch lediglich die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.H.).

F-1866/2016 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44). 4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.). 5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib

F-1866/2016 und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand: 30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen denn auch primär um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. In ihrer Beschwerdeschrift als auch in den weiteren Eingaben wird jeweils der Hinweis gemacht, den Gesuchstellern seien Visa aus humanitären Gründen auszustellen, „um ihr Leid zumindest vorübergehend lindern zu können“. 6.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Visa aus humanitären Gründen führte das SEM im Wesentlichen aus, dass eine Einreise im Rahmen dieser Visa nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Weder die allgemeine Lage im Libanon noch die vorgebrachten individuellen Gründe liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchsteller schliessen. Sie hätten sich zudem bereits in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Auch wenn der Libanon das Flüchtlingsabkommen vom 28. Juli 1958 (FK; SR 0.142.30) nicht unterzeichnet habe, gehe das UNHCR weiterhin davon aus, dass syrische Staatsangehörige,

F-1866/2016 die unmittelbar Schutz benötigen würden, im Libanon weiterhin einen sicheren Zufluchtsort fänden. Somit hätten sich die Gesuchsteller bereits in einem sicheren Drittstaat befunden. Sie seien zudem selbständig nach Syrien zurückgekehrt und es werde nicht geltend gemacht, dass dies mit besonderen Problemen oder Gefahren verbunden gewesen wäre. Auch hätten sie ihren Wohnsitz in Syrien angemeldet. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die Lage für die Gesuchsteller bestimmt nicht einfach sei, zumal ihr Sohn verstorben sei, sie auf sich allein gestellt seien und der Gesuchsteller seit 20 Jahren an (…) leide. Zur gesundheitlichen Lage des Gesuchstellers hält sie fest, dass weder eine genaue Anamnese und Diagnose noch konkrete Angaben über die Behandlung vorlägen. Die Aussage, der Gesuchsteller benötige eine (…)operation, sei nicht genügend substantiiert. Ausserdem müssten für die Ausstellung eines Visums zur medizinischen Behandlung ebenfalls die üblichen Einreisevoraussetzungen erfüllt sein, was nicht der Fall sei. 6.3 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des SEM in der Rechtsmittelschrift vom 23. März 2016 entgegen, dass die medizinische Versorgungslage in Syrien prekär und auf den syrischen Bürgerkrieg zurückzuführen sei. Der Gesuchsteller werde zwar sporadisch ärztlich behandelt, jedoch habe er sich seit langem keinem gründlichen „Check-up“ mehr unterziehen können, da die Möglichkeiten dazu fehlen würden. Sie würde alles daran setzen, einen detaillierten Bericht zu erhalten, doch sei dieses Unterfangen schwierig. Am gravierendsten sei jedoch, dass der Gesuchsteller keinerlei Zugang zu den dringend benötigten Medikamenten habe. Ein Nachweis, welche Behandlung durchgeführt werden müsste, könne erst erbracht werden, wenn er sich diesem „Check-up“ habe unterziehen können. Aus diesem Grund sei der dreimonatige Aufenthalt in der Schweiz umso wichtiger, damit diese Untersuchungen gemacht werden könnten. Noch einmal betont die Beschwerdeführerin, dass sie alle Kosten übernehmen würde und bürgt dafür, dass sie bis zum Betrag von Fr. 30‘000.- sämtliche Kosten übernehmen würde. 6.4 Die Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits seit 20 Jahren an einer (…)krankheit leidet und er – wenn auch rudimentär – in Syrien weiterhin fachärztlich betreut wird, zeigt, dass trotz schwieriger Umstände ein Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten besteht. Auch wenn gestützt auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen der beeinträchtigte Gesundheitszustand des Vaters anzunehmen ist, können jedoch aus diesen Dokumenten keine substantiierten Anhalts-

F-1866/2016 punkte abgeleitet werden, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermögen. Es wird nicht hinreichend dargelegt, wieso es dem Gesuchsteller – nachdem er sich bereits in einem sicheren Drittstaat befunden hatte und es ihm weiterhin offen steht, sich für medizinische „Check-ups“ nach Beirut zu begeben – nicht mehr möglich sein soll, die Gesundheitsversorgung im Heimat- oder im erwähnten Drittstaat in Anspruch zu nehmen, und wieso die Behandlung nur in der Schweiz möglich sein soll. Allein das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, zu begründen. 6.5 Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2016 zuhanden der Vorinstanz („… [D]er Aufenthalt in der Schweiz böte den Gesuchstellern eine dreimonatige Auszeit und die Möglichkeit, dem Krieg zumindest kurzfristig zu entfliehen.“; SEM Akt. S. 65) untermauert die Einschätzung des Gerichts dahingehend, dass sich die Gesuchsteller nicht in einer besonderen Notsituation befinden. Abschliessend ist zu erwähnen, dass auch weiterhin damit zu rechnen ist, dass die Gesuchsteller von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – finanziell unterstützt werden können. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von Fr. 700.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1866/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 22. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [… + …] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Jacqueline Moore

Versand:

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