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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2023 F-1799/2023

8 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. März 2023.

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1799/2023

Urteil v o m 8 . M a i 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Carla Müller, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (…).

F-1799/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. Januar 2023 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Er erklärte, er habe versucht, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen, jedoch habe man ihn nicht angehört. Er sei von der Polizei an den Händen gefesselt worden und eine Nacht festgehalten worden. Am nächsten Morgen hätten die Behörden ihm ein Blatt mit der Aufforderung gegeben, das Land innert einer Woche zu verlassen, andernfalls werde er inhaftiert. Dieses Dokument sei «wie eine Drohung» gewesen. In Kroatien sei er sehr schlecht – und von der Polizei sehr unfair – behandelt worden; man habe ihn hin und her geschubst und beschimpft. Er sei ein Flüchtling, jedoch habe man ihn als Kriminellen angesehen. In Kroatien würden sowohl die Behörden als auch die Menschen Flüchtlinge nicht mögen und es gebe sehr viele Mafiosi. Er sei schliesslich über Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, dass es ihm «momentan gut» gehe. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 23. Januar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 23. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 24. März 2023 (eröffnet am 27. März 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen

F-1799/2023 Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 3. April 2023 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

F-1799/2023 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, in Anbetracht der umfangreichen Berichterstattung betreffend des nicht gesicherten Zugangs zum kroatischen Asylverfahren und der dort vorhandenen Mängel der Aufnahmebedingungen habe die Vorinstanz den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt 3.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BENJA- MIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.1.2. Die Vorinstanz hat Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Missständen in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik vorgenommen. Sie hat somit den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 3.2. In Bezug auf die gleiche Thematik (vgl. E. 3.1) bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht sowie «weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör» verletzt. 3.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2.2. Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-

F-1799/2023 VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Sie äussert sich dabei in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage der Kettenabschiebungen und zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung denn auch möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. In Ermangelung konkreter Anzeichen einer Gehörsverletzung besteht auch keine Veranlassung, «weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör» zu prüfen. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 3. Januar 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

F-1799/2023 entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO). 5.2. In einem jüngst ergangenen Referenzurteil (vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "Take- Charge-" (Aufnahme) als auch "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.3. Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

F-1799/2023 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe versucht, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen, welches jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Er sei von der kroatischen Polizei an den Händen gefesselt, hin und her geschubst, beschimpft, schikaniert und beleidigt worden. Zudem seien die Aufnahmebedingungen in Kroatien mangelhaft und es drohe ihm dort eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung im Asylverfahren. Ferner fürchte er sich vor einer Kettenabschiebung nach Afghanistan. 6.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihm nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den kroatischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm – nach Einreichung des Asylgesuchs – zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens der kroatischen Polizei – sollten sie sich so zugetragen haben, was er allerdings nicht zu beweisen vermag – sind

F-1799/2023 inakzeptabel. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, sich an eine Aufsichtsbehörde oder an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. Bezüglich der aufgeworfenen Frage des Zugangs zum Asylverfahren ist auf E. 5.2 und das dort zitierte Urteil E-1488/2020 E. 9.4 f. zu verweisen. 6.4. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2023 hat er angegeben, ihm gehe es «momentan gut». Es sind dementsprechend keine ärztlichen Termine durchgeführt oder angesetzt worden. Sein Einwand, eine psychologische Behandlung sei bei ihm aufgrund seiner Erlebnisse indiziert, wird weder belegt noch weiter substantiiert. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist somit im Fall des 27-jährigen, gesunden Beschwerdeführers nicht zu befürchten. Der Vollständigkeit halber ist einzig festzuhalten, dass – sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen – die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 6.5. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen angezeigt wäre. Es sind keine Ermessensfehler der Vorinstanz erkennbar (vgl. E. 6.1 in fine). 6.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.7. Vor diesem Hintergrund ist der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

F-1799/2023 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 6. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1799/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Youlo Wujohktsang

Versand:

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