Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 F-1640/2026

7 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,484 mots·~7 min·2

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone (Status S); Verfügung vom 3. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1640/2026

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone (Status S); Verfügung vom 3. Februar 2026.

F-1640/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (ukrainischer Staatsbürger, geb. 2005) ersuchte am 27. Januar 2026 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2026 vorübergehenden Schutz und wies ihn dem Kanton B._______ zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2026 gelangte der nicht vertretene Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Zuweisungsentscheid sei aufzuheben und er sei dem Kanton C._______ zuzuteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142. 31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Abweichend von Art. 106 Abs. 1 AsylG können Entscheide über die Kantonszuweisung Schutzbedürftiger gemäss Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

F-1640/2026 AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Dabei trägt es den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbedürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach einem in Anhang 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festgelegten bevölkerungsproportional ausgestalteten Schlüssel (Art. 21 Abs. 3 AsylV 1), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). 2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-1649/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3; F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.3). Eine lediglich moralische Unter-

F-1640/2026 stützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; zum Ganzen Urteile des BVGer F-4114/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.3; F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund von Kriegserlebnissen in der Ukraine unter erheblichen psychischen Beschwerden zu leiden (namentlich schwere Schlafstörungen, nächtliche Panikattacken, Flashbacks sowie starke Angstreaktionen auf plötzliche Geräusche). In der Unterkunft im Kanton B._______ verschlechtere sich – aufgrund der Geräusche im Gebäude – sein Zustand deutlich. Sein Bruder lebe im Kanton C._______. In dessen Anwesenheit stabilisiere sich sein psychischer Zustand erheblich. Sein Bruder unterstütze ihn täglich emotional und begleite ihn im Alltag. Es bestehe aufgrund seines Gesundheitszustands ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer und sein Bruder bilden keine Kernfamilie. Sodann zählt der Bruder des Beschwerdeführers auch nicht zur erweiterten Kernfamilie (vgl. Rundschreiben des SEM vom 22. April 2022, Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel). Zu prüfen ist, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer lebte in der Ukraine im gleichen Haushalt wie sein Bruder. Der Bruder befindet sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seit eineinhalb Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom 28. Januar 2026 noch an, keine medizinischen Probleme zu haben und keine medizinische Behandlung zu benötigen. Vielmehr brachte er gemäss interner Mitteilung der Vorinstanz vom 29. Januar 2026 vor, vor allem in die Schweiz gekommen zu sein, um seinem Bruder zu helfen, der eine Operation gehabt habe und sich in der Genesungsphase befinde. 3.2.3 Die – erstmals auf Beschwerdeebene – vorgebrachten psychischen Beschwerden (vgl. E. 3.1) erreichen nicht die Schwelle einer schwerwiegenden Krankheit (vgl. E. 2.3). Entsprechend darf in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass aus dem angebotenen Arzt-

F-1640/2026 bericht keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse geliefert werden, weshalb dieser nicht abgewartet werden muss. 3.2.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beschwerden stellen sodann keine Krankheit dar, welche eine ständige physische Präsenz des Bruders zwingend erforderlich macht. Die Unterstützung bei psychischen Beschwerden kann vielmehr auch durch professionelle Dritte (beispielsweise Psychotherapeuten) erfolgen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern er für die Bewältigung des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen ist und inwiefern er diese von seinem Bruder erhalten würde. Er macht keine besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse geltend. Dass sich sein Zustand in der Anwesenheit seines Bruders stabilisiert, ist plausibel, reicht für sich allein jedoch nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu bejahen. Schliesslich leben die Brüder in Nachbarkantonen (B._______ und C._______) und momentan zudem in unmittelbarer Nähe voneinander (D._______ und E._______; Luftlinie unter 10 Kilometer). Der Beschwerdeführer kann den Wohnort seines Bruders innerhalb von 40 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, so dass es ihnen weiterhin möglich ist, sich regelmässig gegenseitig zu besuchen – oder sich in der Umgebung zu treffen – und zu unterstützen. 3.2.5 Es kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ausgegangen werden, welche über die üblichen familiären Beziehungen hinausgeht. Eine enge emotionale Bindung allein sowie eine gewisse Stabilisierung des Beschwerdeführers durch die Nähe zu seinem Bruder reicht dafür nicht. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ist zu verneinen. 4. Die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ verletzt damit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig; indessen ist mit Blick auf die konkreten Fallumstände von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-1640/2026 6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1640/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand:

F-1640/2026 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 F-1640/2026 — Swissrulings